8. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 355

als durch Verkauf geschehen, z. B. bei Obligationen durch ihre Einkassierung. Es entsteht
dadurch die Frage, was der allgemeine, beide Arten umfassende Begriff des Pfandrechtes
sei. Zwei Lösungen wurden versucht, entweder das Pfandrecht an Sachen auf das an
Rechten zu reduzieren oder umgelehrt das Pfandrecht an Rechten auf das an Sachen.
Das erstere tat Bremer, indem er bei Sachen ein Pfandrecht am Eigentume, das letztere
Erner, indem er bei den Rechten ein indirektes oder ebentuelles Pfandrecht an den
betreffenden Sachen, z. B. den geschuldeten, annahm. Die Römer haben eine solche
cheoretische Einheit hier so wenig desucht wie beim Besitze von Sachen uͤnd Rechten. An
sich muß sie aber hier wie dort moͤglich sein. Wie sie aber beim faktischen Besitze in den
Sachen liegt, so muß sie hier beim Rechte in den Rechten liegen. Allerdings haben an
sich die Sachen den Wert und, nicht die Rechte, allein da man uüber den Wert der Sache
nur vermöge des Rechts an ihr herfügen kann, sie nur verpfänden kann, wenn und so—
weit man ein Recht an ihr hat, also das Recht des Verpfänders das Maß des Wertes,
den er verpfänden kann, bestimmt und der Pfandgläubiger auch immer nur das Recht
des Verpfänders durch Verkauf uͤbertragen kann, so ist im Resultate das, was der Eigen⸗
tümer verpfändet, doch immer nur sein Recht an der Sache. Insofern ist das Pfand—
recht im allgemeinen das Recht, sich den Geldwert fremder Vermögensrechte zur Be⸗
friedigung einer Forderung in rechtlicher Weise zu verschaffen.
Ein Quasibesitz ist bei dem Pfandrechte als solchem nicht möglich, weil es als Ver⸗
wertungsrecht nur eine Ausführung hat und mit dieser erlischt. Dagegen kann mit ihm
zur Sicherung des Verkaufes ein dingliches Recht auf die Detention der Sache verbunden
werden, und dafür ist dann Quasibesitz möglich, Doch ist dies nicht römische Anschauung,
vielmehr bildet im römischen Rechte die Detention des Faustpfandaläubigers einen Fall
des sogenannten abaeleiteten Sachenbesitzes.

g 44. Kritik des römischen Pfandrechts. Kein Teil des römischen Rechts
steht bei seinen Gegnern so in Verruf wie das Pfandrecht, und auch seine eifrigsten Ver⸗
leidiger koͤnnen nicht umhin, hier bedeutende Mangel zuzugestehen. Statt einer spezielleren
Darstellung des römischen Pfandrechts, wozu hier ein Raum ist, mögen daher die Gründe
seiner Mangelhaftigkeit und die Hauptunterschiede gegen das heutige Recht hervorgehoben
werden.
Daß die römischen Juristen bei der Behandlung und Entwicklung des Pfandrechts
denselben Scharfsinn und dieselbe grandiose Konsequenz entwickelt haben wie bei allen
übrigen Teilen des Rechts, zeigt ein Blick in die wenigen Titel vom Pfandrechte in den
Pandekten. Dennoch ist es außer Zweifel, daß das roͤmische Pfandrecht den eigentlichen
Zweck alles Pfandrechts, Sicherung des Kredits, nicht erfüllt, im Gegenteil vollständig
verfehlte. In welchem Maße dieses der Fall war, und wie wenig schon die Römer selber
sich daraus ein Hehl machten, sieht man am deutlichsten aus den Bestimmungen Justinians
über die Pupillengelder, daß diese womöglich zum Ankaufe von Grundstücken verwendet
werden sollen, daß sie aber auf Hypothek nur im Notfalle ausgetan, sonst lieber in den
Kasten gelegt werden sollen. Es fragt sich, wie das mit der sonstigen Größe und
amentlich der praktischen Richtung der römischen Jurisprudenz zu vereinigen sei. Der
Grund liegt zunächst darin, daß sich der Zweck des Pfandrechts, Sicherheit des Real⸗
kredits, überhaupt nicht durch bloße Wissenschaft erreichen läßt, sondern nur durch öffent⸗
liche Einrichtungen von der Gesetzgebung, und daß diese die Wissenschaft beim Pfandrechte
nicht unterstützt, sondern ihr vielnehr entgegengewirkt hat. Die Wissenschaft konnte als
solche nur eine einfache Entwicklung des Pfandvertrags als reinen Privatvertrags geben.
Dies hat sie getan und zwar mit der vollen gewohnten Meisterschaft. Allein so voll⸗
kommen sie dabei die Rechte des Gläubigers entwickelte, so lag es voch vollständig außer⸗
halb ihrer Macht, dem Gläubiger ein Mittel zu geben, ie a bei Annahme einer Ver—
Ffaͤndung Kenntnis von den etwaigen früheren Verpfändungen der Sache bekommen könnte.
Darin lUegt nun aber natürlich gerade der Angelpunkt der ganzen Sicherheit alles Pfand—
Ddesens. vdaßk man sicher das erste Recht am Werte der Sache hat, daß man weniastens
ↄ¶