3. Brunus-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 357

ständig beseitigt (Prinzip der Spezialität), ebenso die Legalhypotheken und noch mehr alle
Privilegien, zugleich ist dadurch die Selbständigkeit der Hypothek möglich gemacht. Da
übrigens die römische Sicherstellung mancher Obligationen durch Legalhypotheken, z. B.
bei Pupillen und Ehefrauen, doch ihren guten Grund hatte, so hat man dies soweit als
möglich mit dem Buchsysteme zu vereinigen gesucht durch gesetzliche Erteilung von Pfand—
titeln, d. h. Rechten auf Eintragung.
3. Der Verkauf der Pfandsachen ist insofern wesentlich geändert, als er nicht mehr,
wie in Rom, privatim vom Gläubiger, sondern nur öffentlich vom Gerichte vorgenommen
werden darf; auch sind die übermäßigen Verzögerungen des römischen Rechts beseitigt,
und die eventuelle Zusprechung des Eigentums an den Gläubiger, die in Rom nur vom
Kaiser geschehen konnte, ist den Gerichten überlassen.
4. Die Aufhebung der Buchhypotheken kann natürlich bei Zahlung oder sonstiger
Tilgung der Schuld nicht mehr ipso iure eintreten, sondern nur durch Löschung der
Hypothek im Buche, wozu die Tilgung der Schuld nur die causs bildet.
5. Das Verhältnis der hintereinander stehenden Hypotheken ist ein anderes ge—
worden. Die Römer mußten, da die Gläubiger die Vorhypotheken häufig nicht kannten,
notwendig das Prinzip der möglichsten Aufbesserung haben, also daß mit Aufhebung der
ersten Hypothek von selbst die zweite zur ersten wurde. Bei uns, wo jeder seine Vor—
hypotheken genau kennt, ist dazu kein Grund. Jede Hypothek nimmt vielmehr mit ihrer
Summe eine feste Stelle (locus) in der Reihe der Ansprüche auf den Wert der Sache
ein, und diese Stelle wird durch das Ausfallen eines früheren, solange die Hypothek
nicht gelöscht ist, durchaus nicht geändert. Die Stelle des ausfallenden Anspruchs wird
wieder für den Eigentümer frei, der sie beliebig frei lassen oder zu neuer Schuld ver—
wenden kann. Dadurch werden die Schwierigkeiten der sogenannten hupothekarischen
Succession des römischen Rechts von selbst beseitigt!.
6. Aus der Festigkeit der Pfandstellen ergibt sich endlich die Ausdehnung der Hypo—
theken an eigener Sache. Im allgemeinen kann man natürlich neben seinem Eigentume
nicht auch noch eine Hypothek haben, d. h. neben dem allgemeinen Verwertungsrechte des
Eigentümers nicht noch ein besonderes. Sobald indessen Hypotheken da sind und dem
allgemeinen Verwertungsrechte des Eigentümers vorgehen, so kann dieser allerdings nun
in der Reihe der Hypotheken an Stelle einer Hypothek und zu deren Betrage ein be—
sonderes Verwertungsrecht haben, was dann auch als Hypothek aufgefaßt werden kann.
Schon das römische Recht hat dieses zur Ausschließung des Nachrückens der Hypotheken,
bei dem heutigen Systeme der Festigkeit der Pfandstellen kann jede freie Stelle als
Hypothek für den Eidentümer behandelt werden?

B. Obligationenrecht?.
Allgemeiner Teil.

J. Allgemeine Naltur.
8 45. Der Begriff der Obligation ist im allgemeinen bereits oben 8 14
bestimmt. Die Obligationen sind danach Verpflichtungsverhältnisse unter den Menschen in

1Roth, Die hypothekarische Succession u. die Eigentümerhypothek, im Archiv f. d. zivilist.
Praxis LXII Nr. 2. —
⸗2Die gleiche Erscheinung der „‚Rechte an eigner Sache“ hat auch bei anderen Verhältniffen als
möglich nachgewiesen G. Hartmann, Jahrbb. f. Dogmatik XVII Nr. 2.
bUnrlerholznex, Lehre des römischen Rechts“ von den Schuldverhältnissen. 2 Bde. 1840;
b. Savignuy, Das Sbligaucnenrecht. 2 Vde. 1881. 58 (nur der Anfang des allgemeinen Teils);
ẽ. F.Keoch Das Recht der Forderungen nach gem. u. preuß. Recht. 3 Bhe. 2. Aufl. 1888; Kuntze,
Die Obligglionen im omischen und heutigen Richt. 1886; Rhck, Die Lehre von den Schuldverhält—-misen.
 Allgemeiner Teil. an 80: Ha senbhrl. Das österreichische Obligationenrecht. J und ILI.