3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 361

nach römischer Auffassung), unmöglich, hier kann umgekehrt die Mitbeteiligung nur
solidar sein, nicht auch partial. Denn wenn eine Obligation den Teilhabern nur partial
zusteht oder obliegt, so daß jeder nur einen Teil zu fordern bezw. zu zahlen hat, so
fallen die Teile damit rechtlich überhaupt ganz auseinander, es ist der Sache nach gar
nicht mehr eine Obligation mit mehreren Teilnehmern vorhanden, sondern eine Mehrheit
von Obligationen, die nur durch einen gemeinfamen Entstehungsgrund verbunden sind.
Ob die Teilung von Anfang war oder erst später durch Beerbung oder sonst eintritt,
ist gleichgültig. Wirkliche Mitbeteiligung an einer Obligation ist nur bei solidarer
Beteiligung, d. h. wenn mehrere Personen auf dieselbe Sache oder Summe so berechtigt
oder verpflichtet sind, daß jeder sie ganz fordern kann oder ganz zahlen muß, sie aber
im Resultate nur einmal gezahlt werden soll, daher mit der Zahlung an einen oder
von einem die Obligation für alle von selbst aufhört. Ein solches Verhältnis ist durch
die rein ideelle Natur der Obligation möglich und hat praktisch in der Sicherung und
Bequemlichkeit des Gläubigers seinen guten Zweck, indessen ist es immer eine Steigerung
der Verpflichtung der Schuldner, und mit Recht hat daher das römische Recht das
Prinzip, daß Partialität die Regel bilde, Solidarität nur ausnahmsweise bei besonderer
Begründung eintrete, im Zweifel also Geteiltheit anzunehmen sei, aktiv wie passiv und
bei der Begründung wie bei der Vererbung (nomina ipso iuro divisa sunt).
Die solidare Berechtigung oder Verpflichtung bildet nun aber keineswegs ein
selbständiges, stets gleiches Rechtsverhältnis bei den Obligationen, vielmehr kann sie in
verschiedenen, nach Grund und Zweck wesentlich getrennten Gestaltungen auftreten:
L. als solidare Beteiligung mehrerer Personen an einer Obligation. Eine solche
ist möglich durch Vertretung, Buͤrgschaft und Gemeinschaft, also:
a) direkt und indirekt, d. h. so, daß nur eine Person die Obligation direkt kon—
trahiert, aber ihre Obligation wegen irgend eines Vertretungsverhältnisses indirekt auch
für eine andere wirksam ist, so nach römischem Rechte bei procurator und domjnus,
Hauskind und Vater durch die actiones adiectitiae qualitatis;
b) prinzipal und accessorisch, d. h. so, daß zwaͤr beide direkt kontrahieren, aber nur
die eine prinzipal, die andere bloß accessorisch, so beim Hauptschuldner und Bürgen;
e) für alle gleichmäßig direkt und prinzipal, d. h. so, daß ein in sich einiges Ob—
ligationsverhältnis von mehreren gleichmäßig direkt und prinzipal kontrahiert wird, aktiv
oder passiv, aber nicht mit Geteiltheii der Obligation, sondern mit der besonderen Be—
stimmung (durch Vertrag, Testament, Gesetz) der Solibarität, so daß also namentlich bei
Verträgen objektiv genommen nur ein Vertrag, ein Kauf, ein Darlehen geschlossen wird,
aber jeder Teilnehmer ihn subjektiv solidarisch auf sich nimmt, also so behandelt werden
soll, wie wenn er ihn allein geschlossen häͤtte. Solche gleichmäßig solidarische conre
unius obligationis heißen correi;
2. als Mehrheit von an sich selbständigen Obligationen, die aber auf denselben
Gegenstand gehen und deshalb durch Erfüllung einander aufheben. Solche Obligationen
entstehen bei selbständigen getrennten Versprechen auf denselben Gegenstand, z. B. auf
eine fremde Schuld, einen gefürchteten Schaden, Ausführung eines Mandats, ferner bei
gemeinschaftlichen Delikten (weil die eulpa an sich selbständig und Verabredung darüber
ungültig ist), bei unteilbaren Objekten.
Alle die hier unterschiedenen Verhältnisse haben im Leben eine ganz verschiedene
praktische Stellung und Bedeutung. Sie sind daher in Rom selbständig und ohne Ver—
bindung miteinander entstanden und ausgebildet und nie unter einen gemeinsamen Be—
griff und Namen vereinigt, ebensowenig hat man gemeinsame Grundsätze für sie auf—
gestellt, höchstens Vergleiche gemacht. Die Abstraktionsmethode der modernen Theorie
hat nun aber geglaubt, alle die Faͤlle unter einen Begriff und ein Prinzip bringen
zu müssen. Früher erklärte man sie alle für Korrealobligationen; seit Ribb entrop!
unterscheidet man wenigstens die Faͤlle der Einheit und Mehrheit der Obligationen. Da⸗
gegen werden die indirekte und die accessorische Beteiligung noch jetzt meistens zur Kor—

Zur Lehre von der Korrealobligation. 1881