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II. Zivilrecht.

realobligation gerechnet, obgleich die Römer namentlich die Bürgen von den correi aus—
drücklich und scharf scheiden und durch die Vereinigung beider die Korrealobligation aus
einem konkreten realen Verhältnisse zu einem abstrakten doktrinären Charakter verflüchtigt
wird. Umgekehrt hat man in neuerer Zeit wieder die Scheidung von Einheit und Mehr⸗
jeit der Obligationen angegriffen, weil Obligation Verpflichtung einer Person sei und
folglich, wenn mehrere Personen verpflichtet seien, notwendig auch mehrere Verpflichtungen
da sein müßten. Dabei ist das subjektive Verpflichtetsein mit dem objektiven Obligationsverhältnisse
 verwechselt, und übersehen, daß der Bestand der Obligationen nicht bloß auf
Subjekt und Objekt beruht, sondern wesentlich auch auf ihrer eausas. Danach muß es,
wenn mehrere Subjekte auf ein Objekt verpflichtet werden, einen wesentlichen Unterschied
machen, ob ihre Verpflichtungen auf einer oder auf verschiedenen causae beruhen. Im
ersteren Falle begründet die Einheit des Objekts und der causs auch objektive Einheit
der Obligation neben der Mehrheit der Subjekte und ihrer Verpflichtung, im zweiten ist
einfache Mehrheit von Obligationen auf ein Objekt. Im ersteren Falle kann man daher
einfach nebeneinander objektiv von einer gemeinsamen Obligation und subjektiv von den
verschiedenen Obligationen der einzelnen Teilnehmer sprechen, wie die Römer dies auch
zanz unbefangen tun, und in der einen Beziehung von der „una*“ und „eommunis ob·
ligatio“* mit ihren „Plures participes“ oder „rei“ reden, in der andern von der „propria
cuiusque obligatio* und den „plures species obligationum“. Darin liegt weder ein
Widerspruch, noch darf man die eine oder andere Art der Aussprüche für die hauptsäch—
liche erklären.
Die Frage ist nur, wie eine Einheit der causa für mehrere Subjekte möglich ist,
da doch niemand ohne eigenen Grund verpflichtet oder berechtigt werden kann, also bei
zemeinschaftlichen Verträgen nicht ohne eigene Stipulation oder Promission? Die Ant—
wort ist, daß Teilnahme mehrerer an einer causa insoweit möglich ist, als dieselbe
⸗oom Willen der Kontrahenten oder eines Testierers oder des Gesetzes abhängig ist. In—
soweit kann solidarische Beziehung auf mehrere durch besondere Bestimmung bewirkt
werden. Bei Verträgen ist dies der Fall, wenn nicht jeder für sich ohne Beziehung auf
die anderen einen Vertrag schließt, ein Versprechen gibt, sondern alle zusammen nur
einen Vertrag abschließen, den jeder solidarisch auf sich nimmt. Dadurch werden die
Einzel-causae der einzelnen zu einer Gesamt-causa aller vereinigt. Bei der römischen
Stipulation mußte dies auch formell durch Verschlingung der einzelnen Stipulationen
zu einer gemeinschastlichen vermittelt werden. Bei freien Verträgen genügt ausdrücklich
freie Übereinkunft. Das Verhältnis, in welchem die correi zueinander stehen und welches
sie zu der gemeinsamen Obligation veranlaßt (ob Sozietät oder Unterstützung eines von
ihnen u. ap), ist für die Korrealität an sich und das Verhältnis zur Gegenpartei völlig
gleichgültig und bestimmt nur die etwaige Ausgleichung nach der Zahlung.
Der Unterschied der Korrealobligation von der Solidarobligation, d. h. von den
einfach solidaren Obligationen, besteht daher in folgendem: Die Korrealobligation ist
wesentlich gemeinsame (Jeommunis“) Obligation, be der eigentlich Teilung stattfände,
diese aber durch besondere Bestimmung ausgeschlossen und Solidarität begründet ist. Bei
den einfach solidaren Obligationen ist dagegen rechtlich nichts gemeinsam als das Objekt;
jede Obligation ist selbständig und geht für sich, wie jede Obligation, natürlich solidarisch
auf ihr Objekt; man würde von der Solidarität bei ihr gar nicht besonders sprechen,
wenn nicht andere Obligationen auf denselben Gegenstand neben ihr ständen; nur da—
durch entsteht die Frage, ob nicht Teilung eintrete, und nur durch deren Abweisung er⸗
scheint die Solidarität als etwas Eigentümliches. Bei der Korrealobligation wird also
die Partialität zur Solidarität erhoben, bei den einfach solidaren wird die Solidarität
nicht zur Partialität heruntergesetzt.
Die ganze Unterscheidung ist hiernach keine künstliche, hypersubtile, sondern eine,
die sich aus der Natur der praktischen Verhältnisse ganz von felbst ergibt. Man muß
die Begriffe nur nicht rückwärts aus den römischen Wirkungen absträhieren, sondern
genetisch aus den Lebensverhältnissen selber herauskonstruieren. Die Wirkungen ergeben
sich dann von selbst. Daß selbständige Obligationen, wenn sie auch auf denselben Gegen—