3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 363

stand gehen, doch unabhängig nebeneinander stehen und im allgemeinen, außer der Lösung
durch Erfüllung, keinen Einfluß aufeinander ausüben, ist ganz natürlich; dagegen ist bei
gemeinschaftlichen solidaren Verträgen ein gegenseitiger Einfluß auch außer der Erfüllung
bei Verjährung, Erlaß, culpa, Litispendenz, Eid, Urteil stets notwendig oder wenigstens
möglich, und namentlich kann eine Einrede der Teilung hier wegen der Gemeinschaft
mitunter eine gewisse Billigkeit für sich haben 12.

III. Die Objekte der Obligation.

8 48. Gegenstand der Obligation ist hintereinander der Schuldner, sein
Wille, seine Handlung, der Inhalt der Handlung, die Sache, worauf sie sich bezieht, der
Erfolg, den sie bewirken soll. Im allgemeinen können alle denkbaren Handlungen zum
Gegenstand von Obligationen durch Vertrag oder Testament gemacht werden: erforderlich
ist nur:
1. daß sie möglich sind, physisch und rechtlich, d. h. aber nur objektiv, wenn auch
nicht subjektiv für den Schuldner;
2. daß fie erlaubt sfind, rechtlich und sittlich; unsittliche Verträge sind ipso iure
nichtig;
3. daß sie dem Gläubiger ein Interesse gewähren. Dies ist Konsequenz des all—
gemeinen Rechtsbegriffs (K 18). Daß das Interesse ein pekuniäres sein müsse, ist nicht
nötig. Annehmlichkeiten, selbst bloße Affektionen, können jedenfalls Recht und Klage be—
gründen; ob fie auch in Gelde abgeschäßt werden können, ist eine andere Frage?

Die Literatur über die Korrealobligationen ist seit der Schrift von Ribbentrog sehr reich—
haltig. Die neuesten Schriften find: Mages, Die Gesamtschuldverhältnisse des österreichischen Rechts.
18785 Brinz, Zur Lehre von der Korrealobligation. 1878 (auch in der Krit. Pher aecst
XIV ); Czhhlarz in Grünhuts Zeitschr. III Nr. 2; Ungexr, Jahrbb. f. Dogm. XXII Nr.2
und RXXIITI Nr. 3; 1 der, Zwei Abhandlungen aus dem römischen Rechte, Festschrift für Scheurl.
1884 u. im Archiv F d. zivilift. Praxis IXIX Nir. 4; Waldner, Die korreale Solidarität. 1885;
G. Hartmann, Korreal- und Solidarobligationen, (Zischr. f. schweiz, Recht N. F. VJ IMM 8s6
RNikte is, Die Individualisierung der Obligation. 1886. 40 —114 und in Grünhuts Zeitschr. XIVNr. 9;
Kuntze, Die Obligationen im römischen und heut. Recht 32 -40; Ascoli, sulle opligazion
solidali. Rom 1800; Eifele, Archivef. d. zivilist. Praxis XXVII 374 ff.: Binder, Die Korreal—⸗
obligationen im röm. und heutigen Recht. 1899.
( Doch ift dieser Einfluß in früherer Zeit sehr überschätzt worden. Namentlich das Bestreben,
die im röm. Recht vorfindliche Erscheinung, wonach die Klagerhebung gegen einen Korrealschuldner
oder seilens eines Korrealgläubigers die Konfumption des gesamten Forderungskomplexes herbeiführt,
aus der Einheit“ der ehen zu erklären, ift vergeblich; insbesondere die in der Ig e Note
zitierten Schriften von Eisele und Äscoli haben gezeigt, daß diese Konsumption im klassischen Recht
Indere Zusammenhänge hat. Ihre Bedeutung für dieses Problem war schon früher bestritten durch
Dernburg, Preuß. PriveRK. II47, und Mitteis, Individ. d. Oblig. (Glff), woselbst auch gegen
anderweitige Überschätzung des gegenseitigen Konnexes der denricproehe bei der Korrealobligation
Stellung genommen ist. Trotzdem hat Idering in seinen Jahrbb. XXV ISB8b neuerdings für denselben
das Wort ergriffen. Das BG.B. 88 125. 480 I1I jedoch hat denselben anerkennenswerterweise in
weitem abgelehnt.)
3 Diese Losloͤsung der Obligation von der Beziehung zum Vermögen ist in neuerer Zeit mannig⸗
fach verteidigt worden, vesonders don Ihering anläßlich, des Rechtsfalls der schweizerischen Gãubahn
in den Jahrbb. f. Dogmatik XVIII I Allein sie verflüchtigt den Begriff der Obligation und, führt
zu unabsehbaren Konsequenzen, die auch nicht dadurch zu umgehen sind, daß man dem Richter die
Lufgabe zuweist, Forderungen, welche nicht zur Deckung eines vernünftigen, schutzwürdigen Interesses
eingeräumt feien, zu verwerfen. G. Hartmann, Die Obligation S. 54 55; Meili, Zeitschr. f.
Handelsrecht XXIV 862ff.; Laband, Archiv für die zivilist. Praxis XXIILITI ff. Man muß
vielmehr die Beschränkung festhalten, daß eine Obligation nur auf derartige Leistungen eingegangen
werden kann, weiche, wenn sie auch das Vermögen deg Gläubigers nicht vermehren, doch im Verkehr
für Geld zu haben und daher einer Schähung fähig sind, so daß ihr Wert für den Gläubiger in der
Ersparung einer anderweitigen Geldaufwendung liegt. Darüber hinaus we der Glaͤubiger Jich durch
Konpenti nalftrafen fichern Val unten g Deruburg, Pandetten 1817; Wendi, Pandekten
186; auch G. Hartmann, Archiv für die zivilist. Praxis LXXIII 870 ff. Anderexseits läßt
ich fur die romschen Quellen das Ersordernis des Vermögenswertes der Obligation nicht mit voller Sicher⸗
heit erweisen; denn der Umstand, daß im klafsischen Zivilprozeß die condemnatio pecuniaria herrjchte,
schließt nicht 'aus daß wemgfiens unter Umsanden Asfectuc ratione auf eine arbiträre Geldentschädi—
eeeee eehahr he t sti gieee lat warnde und die Stellen, aus welchen man das