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II. Zivilrecht.

Der Gegenstand der Obligation braucht nicht von vornherein speziell bestimmt zu
sein, es genügt generische, alternative, kollektive, begriffliche Bestimmtheit. Nötig ist nur,
daß Dasein, Inhalt und Umfang nicht mehr von der reinen Willfür des Schuldners
abhängen, sondern irgend ein rechtlicher Anhalt da ist, um eine Entscheidung auch wider
seinen Willen herbeizuführen, mag übrigens die Bestimmung von ihm selbst oder dem
Gläubiger oder einem Dritten oder dem Richter oder dem reinen Zufalle ausgehen. Ist
aber der Eintritt der Entscheidung überhaupt noch zweifelhaft, wie bei Entscheidung durch
Dritte oder Zufall, so gilt die Obligation als bedingte. Bei generischer und alternativer
Obligation hat in der Regel der Schuldner das Wahlrecht, nur bei Legaten in der Regel
der Legatar.

8 49. Schadenersatz und Zinsen. Als besondere begrifflich und ökonomisch
bestimmte Arten von Obligationsinhall mit allgemeinerer Bedeutung sind hier Schaden⸗
ersatz und Zinsen hervorzuheben.
1. Schadenersatz ist der allgemeinste Gegenstand von Obligationen. Die Pflicht
zu seiner Leistung kann aus den verschiedensten Obligationsgründen hervorgehen, Ver—
trag, Delikt, Testament, Gesetz; er kann selbständig und accessorisch geschuldet werden
und eventuell möglicherweise bei allen Obligationen an die Stelle der unmittelbaren
Naturalleistung treten.
Unter Schaden versteht das römische und heutige gemeine Recht nur Vermögensaachteil,
 sei es positiv Verringerung des vorhandenen Vermögens (damnum emergens)
oder negativ Nichterlangung neuen Vermögens (lucrum cessans) Schadensersatz ist
daher nur die Ausgleichung dieses Nachteils in Gelde, die Herstellung des Vermögens⸗
bestandes, den man ohne die schadende Tatsache gehabt haben würde, die Zahlung der
Differenz zwischen dem wirklichen Vermögen und dem, was man ohne die Tatsache haben
würde. Der Schadenersatz beträgt also so viel, als dem Beschädigten vermögensrechtlich
daran gelegen ist, daß die Tatsache nicht eingetreten wäre, das sogenannte Interesse
(omne quod interest). Alle Verletzungen des Körpers, der Ehre, der Affektion, Cut—
ziehung von Annehmlichkeiten, geistigen und anderen Genüssen u. dergl. gelten nicht als
Schaden, begründen daher (abgesehen von mittelbar bewirktem Vermögensschaden, wie
Kurkosten u. dergl.) kein Recht auf Schadenersatz, sondern höchstens auf Strafe, dieses
aber gesetzlich nur vom Standpunkt der Injurie und des Schmerzensgeldes, sonst nur
bei vorheriger Vereinbarung oder richterlicher Androhung. Es ist dies eigentlich nicht
gerechtfertigt. Denn der obige Begriff von Interesse als Vermögensdifferenz paßt darauf
zwar nicht; allein alles Vermögen ist nur Mittel für den Genuß, und wenn daher für
die Entziehung der Mittel zum Genusse Ersatz gegeben werden muß, so ist nicht abzu—
sehen, warum nicht auch fuͤr die direkte Schädigung des Genusses Entschädigung durch
Verschaffung der Mittel fur anderen Genuß eintreten soll. Die französische Praxis
zweifelt nicht daran?, und auch das Schmerzensgeld der Carolina ist eigentlich nicht
Strafe, sondern „Ergetzung“ für“ „Schmach und Schmerzen“. Wenigstens im Falle von
Beleidigungen und, Körperverletzungen können jetzt bei der durch das Reichsstrafgesetzbuch
eingeführten Bußes jene Rücksichten mit in Auschlag gebracht werden“.

Ersordernis der Vermögensinteressen sonst herauszulesen glaubte, sind teils mißverstanden, teils inter—
poliert. Vgl. in feter Beziehung Pernice, Labeo IU i 72 195. Im ganzen noch Kohler
in feinem Archiv XII —
mFr. Mommsen, Zur Lehre vom Interesse GBeitr. zum Obl.-R. Bd. II). 1855; Cohnfeldt,
Die Lehre vom Interesse. 1865.
VBgl. Zink, Über die Ermittelung des Sachverhalts im französischen Zivilprozesse. 2 Bde—
1860; G. Lehmann, Der Notstand des Schadenprozesses. 1868.
8 Wächter, Die Buße bei Beleidiguügen u. .w. 1874. Weitere Literatur bei Binding,
Grundriß des Strafrechts J (1902) 220 ff.
*Die Forderung, daß auch für die Verletzung anderer Lebensgüter als des Vermögens Geld⸗
ersatz, geleistet werden müsse, wird in neuerer Zeit immer allgemeiner geftellt. In Hsterrdich ist auf
das Verlangen nach einer dahin gehenden gesehlichen Bestimmung geankwortet worden, daß das All—
gemeine bürgerliche Gefetzbuch, richtig verstanden, dieselbe bereits enthalte, So Pfaff, —*— Lehre
von Schadenersatz und Genugthuung. 1880. Dagegen freilich Unger'in Grünhuts Zeitschr. VIII