3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 365

Bei der Bestimmung des Interesses kommt aller Nachteil in Betracht, der mit der
schadenden Tatsache im Kausalnexus steht, also ohne sie nicht eingetreten wäre, mag er
direkte oder indirekte, notwendige oder zufällige Folge sein, mochte ihn der Täter voraus—
sehen können oder nicht, der Beschädigte ihn abwenden können oder nicht; nur die weiteren
mittelbaren Folgen muß dieser, wenn er kann, abwenden. Als entzogener Gewinn gilt
aber nicht schon der bloß mögliche, sondern nur der nach den konkreten Umständen sicher
zu erwartende. Die Schätzung muß den allgemeinen Wert der Dinge (pretium commune)
 zu Grunde legen, dann aber auch das besondere Interesse des Beschädigten nach
seinen konkreten Verhaltnissen (pretium singulare) in Betracht ziehen. Die bloße Affektion
nach rein subjektivem Gefühle kann aber nicht geschätzt werden, ein objektiver Maßstab
aach menschlichen Verhältnissen muß immer da sein.
Den Beweis des Schadensbetrages muß der Beschädigte führen, und zwar war die
gemeinrechtliche Praxis dabei bis zum eri penibel, die Liquidationsprozesse waren oft
weitläufiger und langwieriger als die Hauptprozesse selber und schmälerten den wirklichen
Schadenersatz oft erheblich. Die Pauschquanta der französischen Praxis sind zwar oft
sehr willkürlich, aber im allgemeinen doch praktischer. Einige Hilfe gewährte der so—
genannte Würderungseid (iuramentum in litem), der im Falle von dolus und lata culpa
nach römischem Rechte zwar nur bei Klagen auf Heraus- und Rückgabe von Sachen zu—
gelassen, von der gemeinrechtlichen Praxis aber vielfach auf alle Schadensklagen ausgedehnt
wurde. Nach der Civilprozeßordnung 8 287 hat sowohl darüber, ob ein Schaden entstanden sei,
als über die Höhe desselben oder des zu ersetzenden Interesses das Gericht unter Würdi—
zung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dadurch hat dem Gericht
ein noch freieres Ermessen als nach der allgemeinen Regel über die Beweiswürdigung
(8 286) eingeräumt werden sollen. Das Anrecht der Beschädigten auf ein iuramentum
in litem ist abgeschafft; doch kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer den
Schaden oder das Interesse bis zu einem bestimmten Höchstbetrage eidlich schätze.
2. Zinsen sind im allgemeinen der Gebrauchswert des Geldes oder anderer
fungibler Sachen für bestimmte Zeit, regelmäßig in einer Quote des Kapitals berechnet.
Sie werden Obligationsgegenstand, wenn jemand für den entbehrten Gebrauch Ersatz von
einem andern fordern kann, sei es daß dieser den Gebrauch gehabt oder nur jener ihn
entbehrt hat. Der Grund der Ersatzpflicht kann entweder in einem selbständigen Rechtsgeschäfte,
 Vertrag oder Testament liegen oder in gesetzlicher Anordnung aus sonstigen
Rechts- oder Billigkeitsgrunden. Die Römer verbinden damit den Unterschied, daß die
Zinsen der ersten Art selbständig auch ohne das Kapital, auch nach ihm, eingeklagt werden
können, die letzteren dagegen nur als Accessorium bei der Kapitalsklage. Die Gründe
dieser Art Zinsen sind Verzug (mora), Nachlässigkeit oder gar Unredlichkeit in der Ver—
waltung fremder Gelder, die besondere Unbilligkeit beim Kaufe, wenn der Käufer die
Sache bekommt und den Preis nicht zahlt, also beides nutzt, und besondere Begünstigung
bei Forderungen des Fiskus, der Minderjährigen u. a. Das Maß der Zinsen hängt bei
Verträgen und Testamenten von deren Bestimmung ab, bei den gesetzlichen von dem
landesüblichen Zinsfuße. In der deutschen Praxis wurden dabei regelmäßig 5 Prozent
angesetzt.
Die Freiheit, das Maß der vertragsmäßigen Zinsen nach Belieben zu bestimmen,
ist übrigens erst eine Errungenschaft der allerneuesten Zeit. Das römische Recht hatte
vom Anfange an bis zuletzt das Prinzip, den Schuldner gegen Mißbrauch seiner Not
vom Gläubiger durch zu hohe Zinsforderung gesetzlich zu schützen, indem es nur einen
mäßigen Zins, anfangs acht, spaͤter zwölf, zulehßt sechs Prozent erlaubte und alles höhere
Zinsnehmen als Wucher bestrafte. Das kanonischée Recht verbot in seiner Vermischung

Nr. 4; hinwiederum Pfaff, ebenda VIII Nr. 12. Ähnlich nimmt Ihering bereits für das geltende
gemeine Recht neben der ÄAquivalentfunktion“ eine „Straf— und Satisfakt onsfunktion“ des Geldes
an. In der That aber stellt sich auch jene erweiterte Haftung als eine Schadenersatzpflicht dar, so⸗—
bald ge een 3 eeh materiellen und pekuniären, Ppieen eo — und
moralifchen aden begreift. . Mataja, Das Recht des Schadenersatzes. und in Kohler
Archivef. bürgerliches Wech 1 38 4. Val. 15 Ded Nehtges nhe f. ae Praris LXXVI IAB