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II. Zivilrecht.

von Religion und Recht das Zinsnehmen ganz. Seit der Reformation wurden fünf Pro—
zent wieder zulässig. Außerdem verbietet das römische Recht noch den Anatozismus,
d. h. Zins vom Zins, und daß rückständige Zinsen ultra alterum tantum steigen. Diese
Schranken würden zunächst für Kaufleute durch das deutsche Handelsgesetzbuch fast ganz
beseitigt, indem dasselbe bei Darlehns- und Handelsschulden eines Kaufmanns Zinsoersprechen
 auch über sechs Prozent, ferner Anatozismus für die im Kontokorrent-Saldo
enthaltenen Zinsen und bei Handelsgeschäften auch Anwachsen der Zinsen über das Kapital
hinaus gestattete (Artikel 291 293). Die Freigebung des vertragsmäßigen Zinsfußes
vurde dann verallgemeinert durch das Gesetz des Norddeutschen Bundes, später Reichs—
gesetz vom 14. November 1867. Endlich hat aber das Reichsgesetz vom 24. Mai 1880
es wieder für Wucher erklärt, wenn jemand die Notlage, den Leichtsinn oder die Un—
erfahrenheit eines andern ausbeutet und sich für ein Darlehn oder die Stundung einer
Geldforderung über den üblichen Zinsfuß hinaus solche Vermögensvorteile versprechen
läßt, die nach den Umständen des Falles in auffälligem Mißverhältnis zu seiner Leistung
stehen. Danach ist Kennzeichen des Wuchers nicht mehr überschreitung eines abstrakten
Zinsmaximums, sondern eine Reihe nur im konkreten Falle festzustellender Momente.
Die Rechtsfolgen sind kriminelle Strafbarkeit des Wucherers und zivilrechtliche Nichtigkeit
des gesamten Vertrages. Doch hat das B.G. B. die zivilrechtlichen Bestimmungen des
letztgenannten Gesetzes mit Rücksicht auf seinen 8 188 außer Kraft gesetzt.)
Eine besondere Anwendung des Zinsbegriffes ist das intexusnrium, d. h. die Zinsen
der Zwischenzeit, die bei einem erst nach bestimmter Zeit fälligen Kapitale abgezogen
werden müssen, wenn man seinen jetzigen Wert bestimmen will. Es muß so viel ab—
zezogen werden, daß der Rest mit seinen Zinsen, nach Umständen auch Zinseszinsen, bis
zur Fälligkeit den Betrag des Kapitals gibt. Die Berechnung kann bei Zahlung oder
Zession vor der Fälligkeit, bei der Quarta Faleidia und sonst nötig werden. Doch
braucht niemand vorzeitige Zahlung mit Abzug des interusurium anzunehmen.
IV. Entstehßung der Obligationen.

F 50. Allgemeines. Man darf sich die Obligationen nicht als einen ab—
zerundeten Kreis selbständiger Verhältnisse zwischen den Sachen- und Familienrechten denken.
Vielmehr ziehen sie sich durch das ganze Rechtssystem hindurch, können bei allen Verhält—
aissen entstehen und bilden daher auch kein abgeschlossenes, innerlich geordnetes und ge—
zliedertes System. Nur gewisse Hauptkategorieen von Entstehungsgründen und eine gewisse
Reihe von Obligationen, die selbständige Verhältnisse im Leben bilden, kann man auf—
stellen. In der ersten Beziehung kann man mit den Römern unterscheiden, daß Ob—
ligationen entweder ex voluntate oder ex re entstehen, d. h. entweder durch freiwillige
UÜbernahme einer Verpflichtung vom Schuldner, wie bei allen Verträgen, Pollizitation,
negotiorum gestio, Erbschaftsantritt, oder als rechtliche Folge bestimmter Handlungen,
namentlich Delikte, beziehungsweise bestimmter äußerer Zustände, wie Besitz, Gemeinschaft,
Verwandtschaft, Bereicherung u. s. w. Der Hauptunterschied zwischen den Obligationen
ex voluntate und ex ro ist, daß die ersteren Geschäftsfähigkeit des Schuldners voraus—
setzen, die anderen nicht.
Bei der Gruppierung der Obligationen, welche selbständige Verhältnisse im Leben
bilden, treten zunächst die Verträge und die Delikte als die beiden Hauptarten hervor.
Daran schließt, sich dann eine Reihe weiterer Verhältnisse an, deren Rechtsgründe mehr
oder weniger Ähnlichkeit entweder mit den Verträgen oder den Delikten haben, und die
daher nach deren Analogie beurteilt werden müssen, wenn auch zum Teil nur in sehr
entfernter Weise. Auf diesen Ideen beruht die römische Einteilung der Obligationen in
obligationes ex contractu, ex delicto und ex variis causarum figuris, nämlich quasi
ex contractu und quasi ex dolicto. Aus den letzteren darf man keine positiven Be—
griffe von Quasikontrakten und Quasidelikten bilden wollen und namentlich die ersteren
nicht definieren als Handlungen, welche Obligationen erzeugen, ohne sie zu beabsichtigen.
Die obligationes quasi ex contractu entstehen vielfach ohne alle Handlungen, z. B. bei
der communio ineidens.