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II. Zivilrecht.

ist. Die Ungültigkeit der Verträge zu Gunsten Dritter! erschien dagegen dem
modernen Bewußtsein sehr anstößig. Der Grund, daß man kein Interesse bei der Leistung
in den Dritten habe, war denn doch gar zu egoistisch, und da Affektion für andere sonst
als genügendes Interesse zur Begründung einer Klage angesehen wird, so fragte man
zillig, warum hier nicht. Dem Dritten eine Klage zu geben, schien allerdings weniger
nötig, da ja der Stipulant für ihn sorgen und ihm seine Rechte cedieren kann. In—
dessen setzte dies ja jedenfalls erst ein Klagerecht des Stipulanten voraus und hatte auch
sonst manche Schwierigkeiten; auch sah man, daß die Römer selbst schon von ihrem
Prinzipe? mehrfache Ausnahmen gemacht und eine Klage für den Dritten zugelassen
haben, nämlich stets, wenn man sich für seine Erben etwas versprechen läßt, und außer—
dem, wenn man jemandem etwas gibt mit der Auflage späterer Restitution an einen
Dritten. Das gemeine Recht ist daher entschieden weiter gegangen: wie weit aber und
nach welchem Prinzipe, darüber war in der Theorie, Praxis und Gesetzgebung ein un—
endlicher Wirrwarr. Manche wollten nur einzelne weitere Ausnahmen zulassen; mit
Recht wurde aber überwiegend ein neues Prinzip angenommen, jedoch verschieden: ent—
weder daß nur für den Promissar allgemein eine direkte Klage entstehe, für den
Dritten nur von ihm abgeleitet durch Mandat oder Zession, daher auch widerruflich;
Der daß neben dem Promissar aus dessen Vertrage auch dem Dritten ein selbständiges
Recht eröffnet sei, aber so, daß er es sich erst durch Beitrittserklärung aneignen muß;
Ader daß für den Promissar gar nicht, sondern nur für den Dritten ein Recht entstehe,
and zwar sofort und unwiderruflich. Das B. G.B. hat die „Verträge auf Leistung an
Dritte“ zu einer zweifellos anerkannten und weitreichenden Rechtsinstitution erhoben.)

858. 2. Das Objekt. In betreff der Sachen, über welche Verträge geschlossen
werden, hat das römische Recht allerlei spezielle Bestimmungen, namentlich über die dem
Verkehr entzogenen, nicht existierenden, zukuͤnftigen, zerstörten, fremden, eigenen u. s. w.,
zuf deren Ausführung jedoch hier nicht eingegangen werden kann.

854. 8. Der Wille. Das Schwierigste bei der Lehre von den Verträgen ist
die Beurteiluug des Willens. Die erste Frage ist hier das Verhältnis von Wille
und causa. Wie man bei der Tradition des Eigentums den Traditionswillen und die
zausa traditionis unterscheidet, so bei Verträgen das Versprechen und seine causa. Das
erstere ist stets abstrakt und gleichmäßig nur die Erklärung, etwas tun, geben oder über—
haupt schuldig sein zu wollen. Das letztere ist der rechtliche Grund, aus dem man das
Versprechen gibt. Niemand faßt den Willen, einem andern etwas zu geben, abstrakt,
nur um zu wollen, sondern stets nur auf Grund bestimmter Lebensinteressen, entweder
eines Vorteils wegen oder aus Liberalität. Man kann 100 versprechen als Kaufgeld,
Mietzins, Darlehn, Schenkung u. s. w., aber nicht schlechthin ohne allen konkreten Grund,
nur abstrakt, um sie schuldig zu sein. Ein wirklicher, ernstlicher und vernünftiger Wille
ist somit ohne bestimmte causa gar nicht möglich, und die causa ist es daher, wodurch
der abstrakte Begriff,, Versprechen“ sich zu den einzelnen konkreten Vertragsarten sondert.
Eine andere Frage ist nun aber, ob zur Klage aus einem Versprechen stets auch die An—
gabe und eventuell auch der Beweis der causa nötig ist und bei unerweislicher oder un—
zültiger eauss auch die Klage abgewiesen werden muß, oder ob nicht das abstrakte Ver—
sprechen als solches, d. h. der darin ausgesprochene Wille als solcher, als der eigentliche
nächste Grund der Obligation und Klage anzusehen ist und der Mangel oder die Un—
gültigkeit der causa nur als Einrede vom Beklagten geltend gemacht werden kann und

Unger in den Jahrbb. für Dogmatik X 1; Gareis, Die Verträge zu Gunsten Dritter.
1873; E. Zim mermann, Stellvertretende negotiorum gestio 1876. S. 61-858; Regelsberger,
Archiv für die zivilist. Praxis LXXVII1 und Bähr ebenda LVII 157 ff. und in Kohlers Archiv
jür bürgerl. Recht II 99 ff.
(2 Uber das Prinzip selbst Pernice, Labeo III. 1, 198, welcher übrigens (p. 189 in der be⸗
annten Hauptstelle P. 485, 17 1, 88, Interpolation annimmt. — Eine sehr wichtige praktische Modifi⸗
tation des Prinzips durch die Zulassung des Fideikommissum a debitore relictum hat, neuerdings
Hellwig, Verträge zu Gunsten Dritter 1—28 in sehr verdienstlicher Weise in das rechte Licht gerückt.)