3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 373

es selbständige Obligationen, im zweiten modifiziert es die bestehende Obligation. Der
Begriff an sich ist in beiden Fällen derselbe, widerrechtlicher Wille. Das widerrechtliche
Verhalten des Willens heißt im allgemeinen Schuld, culpa!. Schuld ist daher die
Srundlage des Unrechts. Ohne Schuld kein Unrecht und ohne Unrecht keine Haftung
für das, was man verursacht hat. Dies ist der sogenannte subjektive Standpunkt des
römischen Rechts. Jeder haftet nur für das, was er getan hat, und getan hat er nur,
was us seinem Willen hervorgegangen ist. Das ältere deutsche Recht nahm meistens
einen mehr objektiven Standpunkt ein und ließ Haftung auch bei Verursachung von
Schaden ohne Schuld eintreten, doch war im gemeinen Rechte das römische Prinzip voll⸗
sttäudig angenommen worden und nur in Einzelheiten von der neuesten Gesetzgebung und
Jurisprudenz wieder überschritten.
Der Begriff der Schuld schließt nun die beiden Elemente in sich: subiektive Zu⸗
rechnung und objektive Widerrechtlichkeit.
Die fubjektive Zurechnung beruht auf dem Kausalnexus zwischen dem
Willen einer und dem Schaden einer anderen Person. Sie setzt vor allem Zurechnungs⸗
fähigkeit voraus, die bei Kindern nach der individuellen Reife beurteilt wird und im
übrigen durch Wahnsinn und ahnliche Zustände, nach Umständen auch Irrtum und Zwang,
aufgehoben werden kann. Die wirkliche Zurechnung ist dann aber nicht nur in dem
Falle begründet, wenn man absichtlich mit Bewußtsein schadet, sondern auch, wenn man
e8 zwar unabsichtlich, aber aus Fahrlässigkeit tut. Man unterscheidet beides als dolus
und eulpa. Dolus ist der Vorsatz mit dem Bewußtsein, daß das, was man tut oder
läßt, einem anderen Schaden verursacht. Das Motiv, warum man es tut, ob aus Mut⸗
illen, Bosheit, Rache, ist an sich gleichgültig; nur wenn man es aus Freundschaft oder
Milleiden für einen Dritten tut, bezeichnen die Römer dies bloß als grobe culpa, als
eine gar zu unbedachte Ausübung des Gefühls. Culpa ist die Unterlassung der schuldigen
Vorsicht beim Handeln. Man darf bei der Komplikation der Lebensverhältnisse sich beim
Handeln nicht damit begnügen, daß man keine schädlichen Folgen für andere sieht und
beabsichtigt, sondern muß auch überlegen, ob sie nicht möglich sind, und dann für ihre
Abwendung sorgen. Nur versteht sich, daß dies eine Grenze hat, daß man nicht mehr
als die den menschlichen Verhalinissen entsprechende Vorficht und Sorgfalt anzuwenden
braucht, die diligentia eines bonus paterfamilias, wie die Römer sagen. Innerhalb
dieser Grenze unterscheiden die Römer weiter eulpa lata und levis. Die erstere ist,
veun man nicht einmal die gewöhnliche und naheliegende Vorsicht eines homo dissolutus
anwendet, die letztere, wenn man nur die feinere des diligens paterfamilias unterläßt.
Daneben steht noch ein relativer Maßstab, wenn man in fremden Angelegenheiten weniger
vorsichtig ist als in eigenen (culpa in conereta).
2* die objektive Widerrechtlichkeit bestimmt sich verschieden, je nachdem
man gegen jemanden durch Vertrag oder sonst verpflichtet ist oder nicht. Ohne solche
Obligation hat jeder Mensch gegen Indere nur die negative Pflicht, nichts zu tun, was
ihnen Schaden bringen kann, man ist aber nicht verpflichtet, positiv von anderen Leuten
Schaden, der ihnen von Dritten oder sonst droht, abzuwenden, wenn man es auch noch
so leicht könnte. Man kann hier also nur durch positives Tun in eulpa kommen, nicht
durch bloßes Unterlassen der Schadensabwendung. Nur wenn man einmal in Tätigkeit,
auch erlaubte, getreten ist, muß man dann die schädlichen Folgen daraus für andere
nach Kräften verhüten, so namentlich auch, wenn man die Obhut über schädliche Kräfte
irgend einer Art, als Feuer, Wasser, Tiere, Kinder, Wahnsinnige, Maschinen u. s. w.
übernommen hat. J
In allen Fällen von gesezzlicher Haftung für eulpa ohne Obligationsverhältnisse
haftet man übrigens stets für jede eulpa, ohne Unterschied zwischen dolus und culpa
jata und ievis. Sieht man aber zu jemandem in einem bestimmten Obligationsverhält⸗
nisse, was auch der Grund sein mag, so ist jede kulpose Nichterfüllung der Obligation

1 Hasse, Die eulpa des römischen Rechts. 1815. 2. Aufl. von v. Bethmann-Hollweg
1838; Ihering, Das Schuldmoment im römischen Recht. 1866.