8. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht.

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direkter Aufhebung (durch acceptilatio), und indirekter durch Einrede (aus einem paetum
de non petendo) im Pandektenrechte nicht mehr.
b)Beiderseitiger Rücktritt hebt Obligationen aus gegenseitigen Verträgen beider—
seits auf, wenn der Vertrag noch von keiner Seite erfüllt ist oder die Erfüllung zurück—
gegeben wird.
c) Novation!, d. h. die Umwandlung der Schuld in eine neue durch einen neuen
Vertrag darüber ohne eine neue materielle eauss. Sie kann unter den alten Parteien
stattfinden, wenn sie eine Schuld unter sich im Inhalte ändern und dabei neu konstruieren
ollen, vver wenn sie eine Obligation aus Delikt, Testament, Gesetz in eine Vertrags⸗
obligation umändern wollen oder eine Obligation aus einem materiellen Vertrage in
einen sogenannten Formalkontrakt, z. B. Kaufschuld in Wechsel. Die Novation kann
aber auch mittels Delegation zum Zwecke der Übertragung der Obligation auf andere, der
aktiven wie der passiven, benutzt werden und war dazu in Rom sogar das Hauptmittel,
während bei uns allerdings direkte Übertragung möglich ist, wie schon oben 88 64, 66
ausgeführt ist. Wesentlich für die Novation ist stets, daß die Umwandlung auf Grund
der alten materiellen causa vorgenommen wird, daß also kein selbständiger neuer Ob—
ligationsgrund eintritt, sondern nur die auf dem alten Grunde beruhende Schuld in der
oben bezeichneten Weise geändert werden soll. Das neue Versprechen ist zwar der neue
formale Grund der neuen Schuld, allein materiell beruht es nur auf der alten Schuld
und deren causa, es will nur diese umwandeln, nichts materiell Neues begründen. Eben
darum kommt der Grund, warum der Schuldner sich auf die Veränderung einläßt und
das neue Versprechen gibi, nicht in Betracht. Keine Novation ist es aber, wenn die alte
Schuld einfach aufgehoben und an ihre Stelle ein neuer Vertrag mit selbständiger eausa
gesetzt wird, z. B. aus einer Kaufschuld eine Darlehnsschuld gemacht wird. Dies ist,
wenn es ernstlich gemeint ist, so zu behandeln, wie wenn das Geld gezahlt und wieder
zurückgeliehen wäre. Man hat wohl gesagt, die Novation sei auch ein materieller Ver—
lrag, weil die causs des neuen Versprechens in der Aufhebung der alten Obligation
liege. Allein die Parteien schließen den neuen Vertrag in der Regel nicht, um den alten
aufzuheben, sondern umgekehrt heben sie diesen quf, weil sie den neuen schließen, deshalb
kann das neue Versprechen auch ohne Aufhebung des alten gültig sein. Eher kann man
sagen, da die neue Obligation es ist, was die alte aufhebt, so sei dies als eine Art in
volutum datio aufzufassen, zumal da wenigstens im neueren Rechte die Anderung der
Obligation so weit gehen kann, daß sie einen ganz anderen Gegenstand und Inhalt be—
kommt. Diese Auffafssung ist der Sache nach möglich, nur entspricht sie dem Ideen—
standpunkte der Parteien in der Regel nicht, da deren Absicht nur auf Anderung, Um—
wandlung, Erneuerung der alten Obligation gerichtet ist. Es ist aber nicht gut, einem
Verhältnisse eine andere rechtliche Konstruktion unlerzulegen, als die Parteien faktisch im
Sinne haben.
4. Ohne wirkliche Befriedigung muß sich der Gläubiger als befriedigt ansehen in
den Fällen, wo wenigstens der Schuldner den Gegenstand der Obligation auch nicht mehr
hat und es am Glaͤubiger selber oder wenigstens nicht am Schuldner liegt, daß der
Gläubiger keine Befriedigung bekommt. Dies ist der Fall a) bei der mors aceipiendi
des Glaäubigers, wenn hier der Schuldner den Schuldgegenstand auf Rechnung und
Gefahr des Glaͤubigers deponieren oder ganz derelinquieren kann; und b) wenn dem
Schuldner nach Perfektion der Obligation die Erfüllung durch reinen Zufall, ohne eulpa
und mora, objeltiv unmöglich wird?. Unmögliches kann man nicht leisten, und auf
Ersatz haflet man nach dem allgemeinen Prinzipe nur, wenn man in eulpa ist. In—
soferu geht also die Gefahr des Schadens vom Untergange einer Sache, das periculum,

v. Salpius, Novation und Delegation. 1364 Salkowski, Zur Lehre von der Novation.
18663 Hruga, Zur Lehre, von der Novation. 1881; Wunze, Die Obligationen im römischen und
heutigen Recht. 1886. 88 29-31. .
2SFr. Mommfen, Die Unmöglichkeit der Leistung in obligatoxischen Verhältnifsen. 1853.
(Beitr. Ian Ghl . Be DeG. Paremann, Die Oöligakion. 1875. S. 117 .