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II. Zivilrecht.

wollten die Pandektisten nur noch zwischen einfacher, beschränkter und modifizierter Ver—
bürgung unterscheiden. Dagegen darf man das nicht übersehen, daß der Begriff des
Konstiruts fremder Schulden in dem der Bürgschaft keineswegs aufgeht, sondern alle
Versprechen, eine fremde Schuld zu zahlen, umfaßt, also auch die, welche gar nicht zum
Zwecke der Sicherung des Gläubigers gemacht werden, sondern zu definitiver Ver—
pflichtung neben dem Schuldner oder statt desselben. Solche Konstitute sind natürlich
hon der Bürgschaft und ihren Grundsätzen, namentlich ihren Beschränkungen, ganz fern
zu halten.
Etwas anderes ist das Verhältnis der Bürgschaft zum Kreditmandate (mandatum
qualiticatum), d. h. dem Auftrage an einen anderen, einem Dritten Geld zu leihen oder
sonst zu kreditieren. Nach römischem Rechte ist dieses von der Bürgschaft völlig geschieden,
wenn auch der Sache und dem praktischen Resultate nach sehr ähnlich. Der Mandant haftet
dem Mandatar, wenn der Dritie die Kreditschuld nicht zahlt, aber er haftet ihm nicht nach
dem Bürgschaftsprinzipe wegen Übernahme der Kreditschuld des Dritten, sondern direkt
aus seinem Mandate nach dem Prinzipe der Schadloshaltung des Mandatars; wenn er
zahlt, zahlt er nicht die Kreditschuld des Dritten, sondern nur seine eigene Mandatsschuld.
Auch diesen Unterschied konnte die gemeinrechtliche Doktrin nicht mehr so festhalten.
Allerdings ist der Unterschied von Bürgschafts- und Mandatsprinzip dem Begriffe nach
heute noch ebenso; allein bei der absoluten Formlosigkeit der Bürgschaft nach heutigem
Kechte kann man nicht nur mit dem Kreditmandate stets eine ausdrückliche Bürgschaft
durch den einfachen Beisatz: man bürge, hafte, stehe ein, üubernehme die Gefahr u. s. w.,
berbinden, sondern es ist ganz von selber in dem Kreditmandate eine Bürgschaft wesent—
lich implicits mit enthalten. Kreditmandat ist ja nicht jede Veranlassung eines anderen
zuin Kreditieren durch Rat, Bitte, Aufforderung, sondern nur die, welche mit der Ab—
aicht geschieht, sich ihm dadurch rechtlich zu obligieren, d. h. ihm für die Unkosten ein—
zustehen. Fur die Unkosten einstehen heißt aber beim Kreditieren nichts anderes, als für
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lung verfprechen, falls der Schuldner nicht zahle. Das ist aber eben die einfache Bürg—
schaft, von aller Form entblößt. Diese ist also mit jedem wirklichen verbindlichen un—
klagbaren Kreditmandate notwendig von selbst verbunden. Ob man sie noch ausdrücklich
daneben ausspricht oder nicht, ist im Leben rein zufällig und kann einen praktischen
Unterschied nicht begründen. Durch diese Bürgschaftsschuld wird aber die Mandatsschuld,
sofern fie auf Erstattung der Kreditsumme geht, vollständig absorbiert. Zahlt der Man—
dant als Bürge, so tritt gar kein Schaden, den er als Mandant zu ersetzen hätte, ein,
daher ist aber auch seine Zahlung stets als Zahlung der Kreditschuld und nicht der
Mandatsschuld anzusehen. Insofern war also im gemeinen Rechte zwischen Bürgschaft
und Kreditmandat kein Unterschied mehr. Indessen war es doch nicht richtig, wenn
darum Windscheid das Kreditmandat gar nicht mehr als Mandat, sondern als
Garantievertrag uͤnd als eine „Form der Bürgschaft“ bezeichnen wollte. Man muß im
Kreditmandate das Mandat und die Bürgschaft unterscheiden. Die letztere ist nicht eine
besondere Form der Bürgschaft, sondern eine einfache Bürgschaft, allein das Mandat
zleibt an sich neben der Bürgschaft bestehen, und dies ist nicht ohne praktische Folgen.
Die mit dem Mandate ausdrücklich oder stillschweigend verbundene Bürgschaft ist immer
eine Bürgschaft für eine zukünftige Schuld, und zwar eine, die erst durch das Mandat
elber veranlaßt werden soll. Insofern ist die Bürgschaft hier vom Mandate abhängig.
Wenn das Mandat gültig widerrufen ist, tritt auch die Bürgschaft nicht in Kraft, ebenso
wenn das Mandat durch Tod einer der Parteien aufgehoben wird, und ferner, wenn
das Kreditieren nicht genau dem Mandate gemäß geschehen ist. (Daß die Bürgschaft er—
lischt, wenn der Kredit eigenmächtig verlängert wird, ist bei der gewöhnlichen Bürgschaft
nicht anders, sobald sie auf bestimmten Kredit gerichtet ist. Eben darum kann aber in
solchen Fällen, namentlich beim Widerrufe, eine Pflicht zum Ersatze der etwa entstandenen
Unkosten sehr wohl aus dem Mandate begründet werden. Vergebens hat sich Arndts
bemüht, um den Unterschied zwischen Buͤrgschaft und Kreditmandat ganz zu beseitigen,
diese Mandatsgrundsätze zu allgemeinen Bürgschaftsregeln zu machen.