388

IIL. Zivilrecht.

Surrogat für sie) eventuell statt seiner zu leisten. Dem deutschen Worte „bürgen“ liegt
jedenfalls dieser Begriff zu Grunde, wie die Kriminalbürgschaft zeigt.
Auf eine fremde Leistung muß sich die Bürgschaft stets beziehen, darum kann sie
als solche auch nicht auf mehr als die Hauptleistung gehen. Indessen steht nichts im
Wege, daß man für den Fall, daß die Hauptperson nicht leistet, selbständig einen Zusatz
als Schadenersatz, Konventionalstrafe, Schenkung, Wette oder sonstwie verspricht.
Als Selbstschuldner sich verbürgen, ist eigentlich ein Widerspruch, eine accessorische
Schuld, die prinzipal ist. Der praktische Gedanke dabei ist aber richtig. Materiell will
man sich eigentlich auch hier nur für fremde Schuld verbürgen, und hofft, daß der
Schuldner selber zahlen werde; formell aber verpflichtet man sich, wie wenn man selber
Schuldner wäre, d. h. man abstrahiert von der causa der Verbürgung und übernimmt
die fremde Schuld, wie wenn man sie selber kontrahiert hätte. Darin liegt nicht nur
der Verzicht auf die Erkussion, sondern ein Abschneiden der ganzen accessorischen Be—
ziehung zum Hauptschuldner, so daß man auch dessen jetzige und spätere Einreden nicht
henutzen lann. Es ist die Abstreifung des accessorischen Charakters der Bürgschaft, so—
weit dies möglich ist, ohne den Boden der Bürgschaft ganz zu verlassen. Korrealschuldner
wird man dadurch nicht, sondern nur einfacher Solidarschuldner neben dem Hauptschuldner.
Verpflichtet man sich als wirklicher Korrealschuldner, also gemeinschaftlich mit dem Haupt⸗
schuldner, so hört die Beziehung zur Bürgschaft ganz auf. Sie kann zwar auch hier
den eigentlichen materiellen Grund und Zweck der Verpflichtung bilden; allein da bei
der Korrealobligation der Grund, warum man ihr beitritt, Üüberhaupt rechtlich nicht be—
rücksichtigt wird, so kommt auch der Grund der Bürgschaft hier rechtlich nicht mehr zur
Erscheinung. Dasselbe ist, wenn der Bürge, statt sich zu verbürgen oder der Schuld
beizutreten, sie geradezu ganz auf sich nimmt (Erpromission) oder gleich von vornherein
sie selber an Stelle des eigentlichen Schuldners kontrahiert (Intervention). Auch hier
kommt die Bürgschaft als Grund der Verpflichtung rechtlich nicht in Betracht, doch wird
ihr Zweck, wenn der eigentliche Schuldner für den Fall der Zahlung Ersatz verspricht,
vollständig erreicht, während ihre Form vollständig umgangen wird. Darin liegt der
Grund, daß, wenn ein Gesetz die Verbürgung für gewisse Personen verbieten oder sie
gegen die Gefahren aus ihr schützen will, es nicht bloß die eigentliche Bürgschaft, sondern
auch alle die Geschäfte, wodurch sie umgangen werden kann, mit für ungültig oder un—
verbindlich erklären muß. Dies ist im römischen Rechte bei den Weibern geschehen, und
darum ist dem Begriffe der Bürgschaft hier der allgemeinere Begriff der Interzession,
d h. der Ubernahme einer fremden Obligation (intercedere alienae opligationi), fub-—
ttituiert und diese für ungültig erklärt, sobald sie zum Zwecke der Bürgschaft geschieht.
Besonderer Teil.

8 70. Einleitung. In dem besonderen Teile des Obligationenrechts sind nicht
alle einzelnen Obligationen, die überhaupt vorkommen können, darzustellen, sondern, da
das ganze System nicht nach den abstrakten Rechtskategorien, sondern nach der organischen
Gestaltung des Lebens geordnet ist, nur diejenigen, die zum allgemeinen abstrakten Ver⸗
mögensrechte gehören, die also auf dem allgemeinen Verhältnisse der abstrakten Personen
als solcher zu einander beruhen, mit Ausschluß derer, die auf den besonderen Familien-,
Vormundschafts— und Erbverhältnissen beruhen oder in den besonderen Gewerbeverhält⸗
nissen oder im öffentlichen Rechte begründet sind. Auch von jenen sind aber nur die,
veiche selbständige einzelne Verhältnisse bilden, hier aufzuführen. Alle die, welche nur
Modifikationen der dinglichen Rechte sind, gehören ins Sachenrecht, alle die, welche nur
Modifikationen und Accessionen von anderen selbständigen Obligationen sind, sind bereits
m allgemeinen Teile des Obligationenrechts dargestellt.
Auch die Obligationenverhältnisse, die hiernach hierher gehören, bilden, wie schon
oben 8 50 bemerkt ist, kein eigentliches innerlich zusammenhängendes System, sondern
ur eine Reihe von Verhältnissen, wie sie die Mannigfaltigkeit des Lebens gestaltet und