3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 389

stets neu gestalten kann. Nur die merkwürdig reichhaltige Entwicklung des römischen
Lebens macht, daß die meisten heutigen Obligationenverhaͤltnisse sich auch schon im rö—
mischen Rechte finden. Zwei— Begriffe treten als beherrschend und maßgebend hervor:
Vertrag und Delikt; an sie schließen sich die meisten sonstigen Obligationen als vertrags-And
 deliktsahnlich an; außerdem sind dann nur noch wenige. Auf diesen Rücksichten
beruht die näachfolagende Ordnung, die jedoch nur eine Übersicht geben soll.

J. Verfräge.

8 71. Was das natürliche System der Verträge sei, ist eine in der neueren
Systematik vielbesprochene Frage. Die neueren Gesetzbücher, das österreichische, französische,
sachsische, der deutsche Entwurf eines Gesetzes uber Schuldverhältnisse von 1864 und das
Buͤrgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich, haben die Frage, durch die unglücklichen
Versuche des Preußischen Landrechts und der Theorie abgeschreckt, ganz umgangen, indem
sie die einzelnen Verträge einfach ohne weitere Sonderung in beliebiger Ordnung hinter⸗
inander gestellt haben. Für ein Gesetzbuch ist das auch wohl der ganz richtige Stand—
punkt. Vie Wissenschaft kann sich jedoch der Frage nach der inneren Gliederung der
Verträge nicht wohl entschlagen.
Unbrauchbar für das heutige Recht ist die römische Einteilung in contractus und
paeta mit der Unterabteilung der ersteren in Verbal- Literal-, Real- und Konsensual⸗
ntrakle . Die beiden ersteren Kontraktsarten fallen bei uns ganz weg; zwischen Kon⸗
sensualkontrakten und pacta ist aber gar kein begrifflicher Unterschied mehr. Somit löst
fich die ganze Einteilung bei uns in die von Real- und Konsensualverträgen auf, und
daß dieser Unterschied bei uns nicht mehr begründet, ist, ist bereits oben 836 besprochen.
Sieht man von bloßen Gruppierungen nach Ahnlichkeiten einzelner Verträge ab, so
erscheinen als Einteilungen nach allgemein duͤrchgreifenden Prinzipien folgende drei:
Zunächst die Einteilung in ein- und gegenseilige Verträge mit der Unterabteilung
der lehleren in vollkommen und unvollkommen gegenseitige. Diese Einteilung wird je⸗
doch meistens sehr verunstaltet. Rein einseitig ist überhaupt nur das abstrakte Versprechen
und die Schenkung, und davon gehört natürlich das eistere überhaupt nicht in die Reihe
der materiellen Verträge. Man hat daher die Rubrik dadurch ausfüllen zu müssen ge—
glaubt, daß man das Darlehn und die dem Darlehn ähnlichen Obligationen ohne Ver⸗
krag oder gar auch noch die unvollkommen gegenseitigen mit hierher gestellt hat. Allein
die letzteren bilden eine besondere Gruppe, die quasikontraktlichen Verhältnisse gehören
gar nicht zu den Verträgen, und das Dorlehn als rein einseitigen Vertrag aufzufassen,
ist fur das heutige Recht falsch. Allerdings kommt beim Gelddarlehn kaum eine andere
Pflicht als die des Empfängers auf Rückgabe zur Erscheinung. Allein an sich steht das
Darlehn als Leihvertrag auf gleicher Stufe mit dem Kommodate, es ist nur der Unter—
schied, daß hier eine fungible, dort eine nicht fungible Sache verliehen wird. Das Dar—
lehn beruht im modernen Recht, wie das Kommodat, auf Konsens und bona ßdes.
Nicht die bloße res, das bloße Haben der empfangenen Sache, begründet bei beiden die
Obligation, sondern die in der Hingabe realifierte Vereinbarung. Dies ist beim Kom—
modat schon im römischen Rechte so. Nur sehr uneigentlich sagen die Römer bei Kom⸗
modat und Depositum „re eontrabitur obligatio“. Die res ist nicht „der“ Grund der
Obligation, sondern nur ein Teil des Grundes. Wenn daher die Römer beim Kommodat
eine Verpflichtung des Kommodanten und Haftung für eulpa anerkennen, so muß dies
im heutigen Rechte beim Darlehn gerade ebenso sein und kann z. B. beim Getreide⸗
darlehn, wenn man verdorbenes oder gar vergiftetes Getreide hergäbe, oder bei einem
Darlehn in Wertpapieren, die bereits amortisiert sind, praktisch sehr bedeutsam hervor⸗
treten Dies war uch in ver Pandektenlehre anerkannt, und wenn man es mitunter nicht

1A. Pernice, Zur Vertragslehre der römischen Juristen, in der Zeitschr. der Savigny—
Stiftungef. RG. IX (Roinanist. Abteil.) Nr. 9.