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II. Zivilrecht.

beachtete, so war das wohl nur, weil man im System gern einen einseitigen Vertrag weiter
haben mochte und sich darum gern in den „Banden des römischen Rechts“ halten ließ.
Die Einteilung der Verträge nach Ein- und Gegenseitigkeit ist daher folgende:
1. einseitige: Schenkung;
2. unvollkommen gegenseitige: mutuum, commodatum, depositum, pignus, mandatum;

3. vollkommen gegenseitige: alle übrigen.
Eine andere cinteilung ist die nach dem faktischen Gegenstande der Verträge.
Die Römer unterscheiden dare und facere. Dies entspricht nicht unserem Geben und
Tun. Dare ist nur Übertragung von Eigentum und Servituten, alles übrige ist facore,
also auch das tradere, restituere u. s. w. Der ganze Unterschied bezieht sich bei den
Roömern eigentlich nur auf Stipulationen und Klagen. Ein System der Verträge läßt
sich nicht darauf bauen. Das heutige Recht versteht unter Tun nur persönliche Dienstleistungen,
 körperliche und geistige, unter Geben jedes Hingeben von Sachen, sei es zum
Behalten oder nur zum Gebrauchen. Man spricht zwar auch von Hingeben zur Auf⸗
hewahrung oder als Pfand, indessen ist bei ersterem das Aufbewahren der eigentliche
Inhalt der Obligation, und letzteres ist bei uns Einräumung des dinglichen Pfandrechts
re dem bloßen Nebenvertrage des Besitzens. Danach ergibt sich folgende Einteilung der
Verträge:
J. auf Dienstleistungen: Mandat, Dienstmiete, Depositum, Trödelvertrag: dazu
würden bei uns noch Kommissions- und Mäklervertrag, Verlagsvertrag und ähnliche
ommen;
2. auf Gebrauchserstattung: Kommodat, Sachenmiete, Darlehen, Zinsleihe,
Prekarium und ähnliche;
3. auf Veraußerung: Schenkung, Spiel, Kauf, Tausch, Vergleich und ähnliche.
4. Die Sozielät muß von diefen drei Klassen noch getrennt aufgeführt werden,
weil sie einen allgemeinen, alles umfassenden Charakter hat. Sie kann ebensowohl auf
Beiträge als auf Handlungen und auf beides zusammen gehen und auf Beiträge eben—
sowohl zum gemeinschaftlichen Gebrauche als zum gemeinschaftlichen Haben. Überhaupt
hat die ganze Einteilung der Verträge nach ihrem Gegenstande insofern etwas Schwan—
kendes und Unbefriedigendes, als Geben und Tun bei vielen Verträgen vereinigt sind
und namentlich einander gegenüberstehen, wie z. B. beim Verlagsvertrage und eigentlich
bei allen Verträgen auf bezahlte Dienstleistungen.
Eine dritte Einteilung der Verträge ist nach ihrer rechtlichen Bedeutung für das
Vermögen der Parteien. Alle Verträge haben zum wesentlichen Zwecke Zuwendung von
vermögensrechtlichen Vorteilen irgend einer Art unter den Kontrahenten, eins oder gegen—
eitig. Indessen können diese Zuwendungen einen sehr verschiedenen Charakter haben.
Manche, ja die meisten, enthalten eine Aufopferung für das Vermögen, sei es durch
Veräußerung von Rechten oder durch feste persönliche Verpflichtung und sei es mit oder
ohne Gegenleistung, so bei Schenkung, Spiel, Kauf, Miete. Andere bringen dagegen
zwar dem Empfänger einen Vorteil, aber dem Geber keinen eigentlichen Nachteil, kein
eigentliches Opfer, so bei Kommodat, Depositum, Mandat. Neben beiden stehen die
Leistungen bei den Gesellschaftsverträgen, sie sind Aufopferungen an Geld oder Kräften,
iber keine Opfer an den Vertragsgegner, sondern Opfer an einen gemeinsamen Zweck, der
jedem nur Gewinn, sei es an Genuß oder an Geld, bringen soll. Damit sind folgende
weitere praktische Scheidungen und Gesichtspunkte verbunden:
1. Verträge ohne Aufopferung. Die hierher gehörigen Verträge sind
oollständig: Mandat, Depositum, Kommodat nebst Prekarium und das unverzinsliche
Darlehn.“ Das Eigentümliche bei ihnen ist, daß sie in der Regel unentgeltliche Zu—
wendungen enthalten, meistens nur Gefälligkeiten, daß sie aber eben darum auch in der
Regel frei oder wenigstens fast frei widerruflich sind, eben weil sie sonst in wirkliche
Aufopferung übergehen würden. Dies bleibt auch, wenn eine Bezahlung ausgemacht
ist, und zwar ist diese dann vom Widerruf abhängig. Darin liegt der Unterschied von
der Miete, Bekanntlich streitet man, warum Mandat und Depositum durch Versprechen