3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandettenrecht. 391

einer Bezahlung nicht in Miete übergehen und worin der Unterschied liege. Er liegt
nur darin, dvaß bei Miete feste gegenseitige Verpflichtung ist, von der keiner zurück
kann; man kann zwar die wirkliche Ausfuͤhrung der Dienste erlassen, felbst verbieten,
aber zahlen muß man doch!; ein Mandat dagegen kann man trotz versprochener Zahlung
widerrufen und braucht dann auch nicht zu zahlen.
2. Verträge mit Aufopferung. Hier unterscheiden sich zunächst die rein
einseitige und die vollkommen gegenseitige Aufopferung, Schenkung und Tausch, d. h.
aller Austausch von Leistungen. Bei der Schenkung ist die causa der eigenen Leistung
oder Verpflichtung lediglich Liberalität, beim Tausche ist es die Gegenverpflichtung.
Zwischen beiden steht das Spiel. Es ift im Eingange zweiseitig wie der Tausch, im
Ausgange einseitig wie die Schenkung, d. h. jeder muß sich verpflichten, wie beim Tausche,
aber nur einer soll wirklich leisten, also einer verlieren, einer gewinnen, wie bei der
Schenkung, und der Zufall soll entscheiden, wer verliert und wer gewinnt. Die eausa
der Verpflichtung ist also für jeden die Hoffnung und Möglichkeit des Gewinns. Dem
Spiele parallel stehen alle anderen gewagten Geschäfte, daher namentlich auch alle Ver—
sicherungsverträge.
Schenkung, Spiel und Tausch sind die drei Arten, wie man vertragsmäßig seine
Sachen uͤnd Rechte veräußert, sie bilden daher die causae der Veräußerungen. Was
der Gegenstand ist, ob Sachen oder Rechte, und diese translativ, konstitutiv oder remissiv,
der ob Haudlungen und Dienste, ist bei allen drei Verträgen gleichgültig. Ebenso
ob man HZIleich leistet oder erst verspricht. Es ist begriffslos, bei der Schenkung
obligare, dare, liberare einfach koordinieren zu wollen. Ebenso grundlos ist, weil man
den Zweck der Schenkung, einen anderen zu bereichern, auch ohne Vertrag, d. h. ohne
Schenkung, erreichen kann, z. B. wenn man heimlich seine Schulden zahlt oder seine
Sachen verbessert, darum die Schenkung von den Verträgen ausscheiden zu wollen, wie
Savigny tat. Schenkung und Spiel stehen dem Tausche übrigens dadurch entgegen,
daß sie beide auf einseitige Verarmung gehen, während beim Tausche die Aufopferung
wenigstens dem Prinzipe nach durch die Gegenleistung wieder aufgewogen wird. Es
beruht darauf, daß für Schenkung und Spiel eine Menge gesetzlicher Beschränkungen
sind, von denen beim Tausche keine Rede ist, und zwar beim Spiele noch mehr als
bei der Schenkung, weil die eauss des Spiels, die Hoffnung auf Gewinn, mehr und
allgemeiner geeignet ist, blinde Leidenschaft aufzuregen, als die eausa der Schenkung,
die Liberalität.
Der Tausch umfaßt im allgemeinen alle Verträge auf gegenseitigen Austausch von
Leistungen. Im einzelnen kann man unterscheiden Austausch der Dinge gegen ihren
Heldwert und gegen andere Dinge. Das erstere ist Kauf und Miete (Sachens⸗ und
Dienstmiete), das letztere der Tausch im engeren Sinne und alle übrigen derartigen
Verträge, sowohl die, welche besondere Namen haben, wie Zinsdarlehn, Trödelvertrag,
Verlagsvertrag, auch Vergleich, Kompromiß u. a., als alle die, die mehr nur vereinzelt
vorkonmen und daher im Leben keinen allgemeinen Namen erlangt haben, sogenannte
Innominatkontrakte, wie z. B. der Institutionenfall von den zwei Bauern, die einander
gegenseitig abwechselnd den Gebrauch ihrer beiden Ochsen zu gewähren versprachen. Die
Roͤmer führen sie auf die vier Hauptkategorien zurück: do ut des. do ut facias. faeis
ut des, facio ut facias.
3. Gesellschaftsverträge. Dies sind alle Verträge auf Begründung einer
Gemeinschaft von vermögensrechtlichen Verhältnissen unter den Kontrahenten. Das Eigen⸗
rümliche dabei ist, daß die Parteien sich zwar zu gegenseitigen Leistungen von Sachen
oder Handlungen verpflichten, aber nicht wie beim Tausche mit entgegengesetzten Interessen
und Zwecken, sondern zu gemeinsamen. Es soll ein gemeinsamer Erfolg erreicht werden,

(Wenigstens insoweit, als der Mitkontrahent durch die Zahlung einen über seinen Arbeits⸗
aufwand hingusgehenden Reingewinn erzieltz den Arbeitsaufwand selbst durste er bei richtiger Be—
hondlungnach LDreu und Giguben schon nach gemeinem Recht nicht ehr machen, wenn der Dienstieter
 des aln sinem Interesse nicht mehr eutsprechend untersagt hatte.)