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II. Zivilrecht.

wovon alle Vorteil haben. Jeder behält daher eigentlich das, was er gibt, doch wieder
ebenso für sich zurück. Daraus folgt, daß der Vertrag hier nicht bloß unter zwei,
ondern unter beliebig viel Personen geschlossen werden und alle anderen Verträge mit
Dritten zum Zwecke haben kann und daß bei größeren Gesellschaften der gemeinsame
Zweck eine selbständige über allen einzelnen stehende Vertretung erhalten kann, durch die
dann die Beziehungen der einzelnen zueinander vermittelt werden.
Im einzelnen kann die Gesellschaft nach Zweck, Umfang und Form sehr verschieden
sein. Der Hauptunterschied ist zwischen einfachen und der Erwerbsgesellschaft, d. h. ob
fie nur auf gemeinschaftliches Haben und Genießen einzelner oder mehrerer Sachen oder
des ganzen Vermögens geht oder auf gemeinschaftliches Erwerben und Verdienen, ent—
veder durch einzelne Geschäfte oder ganze Geschäftszweige oder die gesamte Erwerbsrätigkeit.
 Die Erwerbsgesellschaften sind namentlich im heutigen Handelsrechte weiter
ausgebildet, mit Verschiedenheit der persönlichen Stellung der einzelnen Mitglieder: es
beruhen darauf die Unterschiede von offener, stiller, Kommandit- und Aktiengesellschaft.
Im römischen Recht kommen diese Arten von Gesellschaften noch nicht vor, es hat nur
die offene.
4. Versprechen ohne Angabe des Grundes. Das System der Verträge
würde nicht richtig sein können, wenn der Wechsel und andere abstrakt d. h. ohne An—
zabe der konkreten materiellen causa, gegebene Versprechen keinen Platz darin fänden.
Indessen versteht sich, daß solche Verträge nicht einfach koordiniert in der Reihe der
materiellen Verträge ihren Platz haben können, sondern daß sie in bestimmtem Gegen—
satze ihnen allen gegenüber stehen müssen, wie sie ja tatsächlich ihren Stoff und Grund
aus allen jenen Verträgen entnehmen können und meistens wirklich entnehmen. Im
römischen Rechte würde hierher die Stipulation zu stellen sein, im heutigen gehbren
zierher der Wechsel und alle anderen von ihrer causa getrennten Versprechen.

III. Desikte.

872. Die Obligationen aus Delikten nahmen im gemeinen Rechte eine
bedeutend einfachere Gestalt an als im römischen. Im römischen Rechte wurde das ganze
Gebiet der Privatdelikte von dem Systeme der Privatstrafen beherrscht, die zum Teil
mit dem Schadenersatze eng verbunden waren und durch eine Menge besonderer Straf⸗
bedingungen eine Reihe von Unterschieden und Kategorien hervorriefen, die wegfielen,
sobald es sich um den einfachen Schadenersatz handelte. Ob eine Beschädigung z. B.
mit oder ohne Komplott verübt ist, an Begräbnissen oder an anderen Sachen, kann für
die Strafe maßgebend sein, der Ersatz des Schadens und die Pflicht dazu muß sich
gleich bleiben. Die deutsche Praxis hatte nun von den römischen Privatstrafen schon
bisher nur noch eine, die ästimatorische Injurienstrafe, beibehalten. Auch diese war aber
im Reichs-Strafgesetzbuch wenigstens für die Hauptfälle in eine öffentliche Geldstrafe
umgewandelt; zwar ist daneben der neue Begriff einer Privat-, Buße“ bis 6000 Mark
aufgestellt, doch war diese mit als Schadenersatz anzusehen in dem oben 8 49 entwickelten
Sinne. Bei den Delikten, die in Entziehung von Sachen oder Rechten entstehen, trat
zum Schadenersatz noch ein Anspruch auf Rückgabe und Wiederherstellung, soweit sie
faktisch möglich waren, hinzu.
Demnach können im Pandektenrecht die einzelnen Delikte nur nach der Art, wie
ein Schaden zugefügt wird, unterschieden werden. Man könnte fragen, ob diese Scheidung
notwendig, ob man nicht mit einer allgemeinen Klage wegen widerrechtlicher Schadens
zufügung aller und jeder Art ausreichen könnte. Im preußischen Rechte ist diese Auf—
stellung einer einzigen allgemeinen Klage aus unerlaubten Handlungen in gewisser Weise
geschehen. Indessen ist der Begriff der widerrechtlichen und kulposen Schadenszufügung
doch ein so weitgreifender, daß eine gewisse Spezialisierung sich keinesfalls ganz ent—
behren läßt; im römischen Rechte aber, welches nirgend von Abstraktionen, sondern überall
oon konkreten praktischen Verhältnissen des Lebens ausging, findet sich ein so allgemeiner
Rechtssatz und eine so abstrakte Klage überhaupt nicht. Man hat sie zwar früher oft in