3. Bruns⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 393

der lex Aquilia und ihren Erweiterungen finden wollen. Allein die lex Aquilis selbst
war ganz speziell nur auf Töten, Verwunden, Zerbrechen, Zerreißen und Verbrennen
gestellt und auch alle späteren Ausdehnungen blieben doch, immer auf Schadenszufügung
durch mechanische Tätigkeit und Einwirkung auf Sachen beschränkt. Auf Schadenszufügung
durch Vermittlung von Rechtsverhältnissen, Prozessen u. dol. ist sie nie ausgedehnt, für
diese sind nur besondere Bestimmungen da, die aber nicht vollständig alle möglichen Fälle
umfassen. Nur für alle absichtlichen (dolosen) Schadenszufügungen ist eine allgemeine
Beftimmung gegeben. Hier ist für alle Fälle, die unter keine besondere Bestimmung
fallen, für die also keine besondere Klage da ist, eine ganz allgemeine Aushilfsklage, die
actio doli, aufgestellt. Diese muß wesentlich in dieser Allgemeinheit aufgefaßt werden,
man darf sie nicht auf Betrug, betrügliche Entziehung u. dgl. beschränken, sie umfaßt
vielmehr alles und jedes dolose Unrecht, wofür keine besondere Klage ist. Im einzelnen
sind aber gemeinrechtlich folgende Arten widerrechtlicher Schadenszufügungen zu unter⸗
scheiden gewesen:
die durch unmittelbare Einwirkung auf fremdes Eigentum. Hierher gehören:
a. nach der lex Aquilia alle Verwundungen und Tötungen von Tieren, Be⸗
schädigungen und Zerstörungen von Sachen, Entziehung von Tieren und
Sachen ohne Aneignung;
alle Aneignungen durch Diebstahl, Raub, Dejektion (condietio furtiva und
interdietum de vi; bei den Römern auch noch actio furti und actio vi
bonorum raptorum);
alle Gewalt und Eigenmacht in Beziehung auf Anlagen und Vorrichtungen
an Grundstücken (interdictum quod vi aut elam, operis novi nuntiatio,
Interdikte bei res publicae).
Gewalt und Zwang gegen die Person. Dabei unterscheiden sich:
a. unmittelbare Gewalt durch Verwundung, Tötung, Entziehung der Freiheit,
Verhinderungen von Handlungen;
d. mittelbarer Zwang durch Drohungen und Erpressungen (aetio metus und
calumniae, condictio ex iniusta und turpi causa).
Iernns Verführung, Täuschung, Verleumdung (Vertragsklagen und actio
doli).
Betrügliche Veräußerungen zum Nachteile der Gläubiger (actio Pauliana).
Verletzung besonderer Amtspflichten bei Richtern. Beamten, Sachver ständigen
(iudéêx qui litem suam facit).

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III. Verftragsähnliche Obligationen.

8 73. Es gibt eine Reihe von Verhältnissen, wo faktisch die materiellen Elemente
eines Vertrages vorhanden sein können, ohne daß eine Willensvereinigung stattgefunden
hat, und wo daher die Billigkeit fordert, daß ohne Vertrag doch wie aus dem Vertrage
eine Verpflichtung eintritt. Die Verhältnisse sind Geschäftsführung ohne Auftrag, Ge—
meinschaft ohne Sozietät, grundlose Bereicherungen wie aus Darlehn. Die Römer
nennen diese Fälle obligationes quasi ex coptractu, sie bezeichnen damit zugleich den
praktischen Grund der bligation und das rechtliche Prinzip ihrer Behandlung, und es
ist daher sehr unverständig gewesen, wenn man bei uns geglaubt hat, die Faͤlle wissen—
schaftlicher als Obligationen aus einseitigen Handlungen, Zuständen u. dal. zu bezeichnen,
wobei der eigentliche Rechtsgrund völlig verschleiert blieb.
1. Bei der Geschaͤftsführung ohne Auftrag stellen die Römer die ein⸗
fache private und freiwillige Besorgung frenmder Angelegenheiten und die durch Vor⸗
münder und Beamte zusammen, doch hat die letztere insofern einen anderen Charakter,
als Vormünder und Beamte durch Gesetz oder den Staat beauftragt werden und feste
Normen für ihre Amtsführung haben. Das eigentlich freie Vertretungsprinzip kommt nur
bei der einfachen negotiorum gestio zur Erscheinung, wo der gestor sich gewissermaßen
selbst in die Seele Is Abwescaben hinein den Auftrag gibt und wo daher die Nütlich—