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II. Zivilrecht.

keit der Geschäftsführung nicht nach objektiven Prinzipien zu bemessen ist, sondern ledig—
lich nach den konkret subjektiven, vielleicht sehr individuellen und zufälligen Interessen
des Abwesenden. Der Eingriff in fremde Geschäfte hat wesentlich stets etwas Riskiertes
uind darf gar nicht objektiv bemessen werden, was gewöhnlich übersehen wird.
2. die Gemeinschaft ohne Sozietät entsteht hauptsächtlich bei gemein—
schaftlichen Erbschaften, Legaten, Schenkungen, bei Konfussion von Sachen verschiedener
Eigentümer, Grenzverwirrung u, dgl. Sie begründet dann die Rechte auf gemeinschaftlichen
 Gebrauch und Genuß, Teilung der Früchte und Teilung der Sache selbst, worauf
die sogenannten Teilungsklagen gehen.
Ein besonderer, wichliger, aber oft verkannter Fall ist noch die gemeinschaftliche
Seegefahr und die daraus entstehende Pflicht der gemeinschaftlichen Tragung der so—
genannten großen Haverei. Die Romanisten stellten die lex Rhodia de iaeto meistens
inter den Gefichtspunkt der Miete, weil die Sache bei gemieteten Schiffen gelegentlich
der Mietklagen erledigt werden kann. Dies ist aber ganz äußerlich und zufällig. Das
Prinzip selber wird dadurch nicht berührt. Dies ist vielmehr, wie die Römer sagen,
daß das commune pericalum ein commune detrimentum und damit ein consortium
eollationis begründe oder, wie ganz gleich das deutsche Handelsgesetzbuch sagt, daß bei
„gemeinsamer Gefahr“ alle Schäden, die zur Rettung notwendig werden, „gemeinschaftlich
getragen werden müssen“?.
3. Grundlose Bereicherungs tritt beim Darlehn stets ein, sobald es ge—
kündigt ist und doch nicht zurückgezahlt wird. Die causa mutui, die bis dahin die Be—
reicherung durch die Geldzahlung begründete, fällt dann weg, und es tritt daher ein
habere vine causa ein. Von diesem Standpunkte aus, sagen die Römer, muß man
sede Geldzahlung und weiter auch jede andere Vermögenszuwendung an einen anderen
zuffassen, die aus einer bestimmten ecausa geschieht, welche sich hinterher als irrtümliche
nicht erfolgend oder ungültig herausstellt. Überall tritt ein habere sine iusta causa
ein, wie beim Darlehn nach der Kündigung, und darum auch eine condictio eius quod
ine iusta causa datum est oder kurz eine condietio sine causa“s. Vom Geben ist
das Prinzip dann weiter auch auf die Fälle ausgedehnt, wenn jemand eigenmächtig, also
ruch zine causa, fremdes Geld oder andere Sachen, die er ohne Eigentum in Detention
jat, konsumiert und sich so um ihren Wert oder wenigstens ihren Genuß bereichert.
Wesentlich ist steis die Bereicherung und der Mangel der causa.
J a. Eine Bereicherung ist nicht schon das einfache faktische Haben, sondern nur der
UÜbergang in das Vermögen, also wenn man entweder das Eigentum der Sachen be—

Die Beurteilung der negotiorum gestio nach einem mehr objektiven Maßstabe hat ihren Haupt⸗
vertreter in Wächter, Archivaf, d. civilist. Praxis XX 350. Soch ist seitdem die entgegengesetzte
Richtung überwiegend und mit Recht verteidigt, von manchen sogar bis zur Unterstellung eines fin⸗
gierten Mandats bertrieben worden, Gegen solche Übertreibungen val. Sturm, Das nmegotium
atiliter gestum. 1878, aber auch Ruhstrat in der Krit. Vierteljahrsschrift XIJ 866. Auch andere
Seiten der negotiorum gestio sind neuerdings mannigfach behandelt worden, so der Vertragsschluß
zurch den gestor im Namen des Geschäftsherrn und dessen Ratihabition von E. Zimmermann,
Siellvertretende negotiorum gestio, 1876, eine besondere Gestalt der negotiorum gestio von Monroy,
Die vollmachtslose Ausübung fremder Vermögensrechte. 1878, endlich die „Geschichte der negotiorum
zestio“ von Wlassak 1879. Unter dem allgemeinen Gesichtspunkt: „Die Menschenhilfe im Privat⸗
kecht“ wird die négotiorum gestio mit anderen Rechtsinstituten zusammengestellt und behandelt von
Zohler, Jahrbb. für Dogmatik XXV I.
Goldschmidt, Zischr. f. Handelsr. XXXVY S. 41 ff.
s H Witte, Die Bereicherungsklagen des gemeinen Rechts. 1859: Pfersche, Die Be—
reicherungsklagen. 1888.
i ber die Kondiktionen im allgemeinen vgl. v. Savigny, System V 503642 und über
die prozessualische Seite derselben: Baron, Abhandlungen aus dem römischen Civilproceß J 1881.
lnvoslendet ist Erpleben, Die condictiones sine causa. 1880 -68; schwer verständlich Voigt, Die
condictiones ob caucam. 1862; S. ferner Pernice, Lab. III1, passim v. Mayr, Die condictio des röm.
Priv.“K. 1900. Windscheid hat die Obligation aus grundloser Bereicherung mit anderen Er—
scheinungen zusammen unter den Gesichtspunlt der , Voraussetzung“ gezogen. Dageamn Lenel, Archiv für
bie cibilist. Praxis LXXIV Rr. 6, und gegen die Replik Windsche ids ebenda (LXXVIII 161ff.)
wieder Lenel J. LQXXIX AMff.