3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 395

kommen oder sie konsumiert. Solange der Verlierende vindizieren kann, ist er rechtlich
nicht ärmer und der andere nicht reicher. Solange Vindikation, solange keine Kondiktion.
Rur um den Besitz als solchen kann man auch ohne Eigentum und Konsumtion bereichert
sein, und darum ist dann insofern wenigstens eine eondictio possessionis möglich.
P. Mangel einer eausa ist nach der feinen römischen Scheidung und Ordnung:
ce. bei causa futura, wenn die causa nicht eintritt oder für den Empfänger schimpflich
ist (eondietio causa data causa non secuta und condietio ob turpem causam);
8. bei eausa praeterita, wenn die causa rechtlich ungültig ist oder eine irrtümlich
angenommene Schuld war (condictio ex iniusta causa und condictio indebiti);
y. bei causa nulla, wenn gar keine causa da war oder nur Eigenmacht und Kon—
sumtion (eondictio sine causa und condictio furtiva).
Dagegen ist es aber nie eine grundlose Bereicherung, wenn jemand etwas aus
einem güutigen Vertrage bekommt, bei gegenseitigen Verträgen auch dann nicht, wenn er
seine Gegenpflicht nicht leistet oder gar durch Zufall davon ganz frei wird. Wegen
Nichterfüllung der Gegenpflicht kann daher nie das Gegebene kondiziert werden, sondern
aur auf Erfüllung oder Schadenersatz oder gar nicht geklagt werden. Der Grund ist,
weil nach dem Konsensualprinzipe die causa der eigenen Pflicht und Leistung nicht die
wirkliche reale Leistung des anderen ist, sondern schon seine Verpflichtung zu derselben.
Auch relativ ist es keine grundlose Bereicherung, wenn man die Sache mit eausa von
jemand bekommt, der sie selbst ohne eausa hat, 3. B. wenn der Dieb das gestohlene
Geld verschenkt und der Beschenkte es bons fide konsumiert. Die bloße bona fides und
Putativtitel genügen dagegen als causa nicht.
Das Prinzip der grundlosen Bereicherung läßt auch eine gewisse Erweiterung und
Ausdehnung auf solche Fälle zu, wo zwar eine formell gültige causa da ist, aber dieselbe
in den maleriellen Rechtsverhältnissen keinen rechtfertigenden Grund hat, so namentlich
bei dem Erwerbe des Eigentums durch Spezifikation, Accession, Alluvion, Avulsion und
wenn Stellvertreter irgend einer Art oder unbeauftragte Geschäftsführer den Herrn durch
nützliche Verwendungen in sein Vermögen bereichern. Der Standpunkt der Kondiktionen
paßt hier nicht unmittelbar, doch muß man andere Klagen (in factum, de in rem verso)
zulassen, wenn auch die Grenze im römischen Rechte zweifelhaft ist.
IV. Delikisähnliche Obligationen.

8 74. Die Römer bezeichnen als obligatio quasi ex delicto die Schadenersatz⸗
pflicht des Richters wegen parteiischen Urteils und die Haftung des Hausbewohners und
des Gastwirts für fremde culpa in den oben 8 59 genannten Fällen. Die erstere muß
gemeinrechtlich als wirkliche Veliktsschuld aufgefaßt werden, die letztere ist eigentlich nur
subjektive Modifikation wirklicher Deliktsobligationen; doch legen die Römer die Idee
einer gewissen eigenen Verschuldung mit zu Grunde.
Als weitere Fälle deliktsähnlicher Obligationen müssen dann noch bezeichnet werden
die Haftung für den Schaden, den Tiere anrichten, und für den Schaden durch leblose
Sachen nebst der Abwendung drohenden Schadens durch cautio damni infeecti mit ihren
Folgen (oben 88 88. 59 4. E.) und endlich die Klage wegen eigenmächtiger Veränderung.
des natürlichen Wasserlaufs.

V. Sonstige Obligationen.
Z 75. Durch die bisher aufgeführten Obligationen ist das Gebiet der möglichen
vermögensrechtlichen Verpflichtungen nicht erschöpft. Abgesehen von den Verpflichtungen,
die accessorisch in den Verhältnissen der andern Rechsgebiete vorkommen, können durch
Recht und Geset auch anderweitige selbständige Obligationen entweder aus Billigkeits⸗

(Die technischen Namen der einzelnen Kondiktionen sind jedoch, wie man heute annimmt, in
en Digesten erst von'den Kompilatoren hergesteli worden. VBal. Pernice, Lab. III L. 234.)