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II. Zivilrecht.

gründen im Leben anerkannt oder aus Zweckmäßigkeitsgründen auferlegt werden. Es
And hier aus dem römischen Rechte noch folgende drei Obligationen aufzuführen.
1. Die Erhibitftonspflicht“, die eine sehr weit verbreitete Anwendung hat
und in mehrfacher Steigerung vorkommt. Sie besteht zunächst nur in der Pflicht, eine
Sache, die man im faktischen Besitze hat, einem anderen behufs der Rokognoszierung zu
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und Abschreibenlassen aus. Stellt sich nach geschehener Rekognoszierung heraus, daß der
Besitzer den Besitz gar nicht für sich in Anspruch nimmt, wie bei zugelaufenen Tieren,
zugeschwemmten Sachen, gestohlenen Sachen u. s. w., so dehnt sich das Zeigen zur
Duldung der Wegnahme aus, und ist die Sache durch Accession mit anderen verbunden
oder vergraben, so umfaßt die actio ad exhibendum sogar auch die Trennung und
Ausgrabung.
2. Zie Beerdigungspflicht. Diese haftet zunächst auf dem eigenen Ver—
mögen des Verstorbenen und trifft insofern die Erben. Außerdem hat das römische Recht
sie Rur angenommen beim Vater für seine Kinder in der Gewalt, weil er durch sie er—
wirbt, und für den Ehemann „ne iniuria videatur, uxorem insepultam relinqui“
. 28 D. de relig. 11, 7). Säumi der Pflichtige mit der Beerdigung, so kann sie jeder—
mann besorgen und vom Pflichtigen mit der actio funeraria die Kosten ersetzt verlangen.
3. Die Alimentationspflicht. Diese existiert nach römischem Rechte als
elbständige Pflicht, d. h. abgesehen von Verträgen und Legaten, nur für eheliche
Ascendenten und Descendenten gegenseitig und außerdem für den unehelichen Vater beim
Konkubinate. Im gemeinen Rechte war sie zu Gunsten aller unehelichen Kinder an—
genommen.

O. Das Jamilienrecht.

876. Einleitung. Es ist schon oben 88 bei der allgemeinen Begründung
des Systems ausgeführt, daß die drei Rechtsgebiete des Familien-, Vormundschafts— und
Erbrechts ihre Grundlage im Gattungsleben der Menschen haben, im Gegensatze zu dem
Begriffe der abstrakten Persönlichkeit, auf, dem das allgemeine Vermögensrecht beruht.
Das Familienrecht geht aus dem Geschlechtsleben des Menschen hervor, d. h. aus der
Differenz und Vereinigung der Geschlechter und der Zeugung und Abstammung. Auf der
ersieren Beziehung beruht die Ehe, auf der letzteren das Verhältnis der Eltern und
Kinder und der weiteren Verwandten. Die unmittelbare geschlechtliche Verbindung der
Ehegatten und der Erzeuger und Erzeugten begründet auch unmittelbare selbständige
Rechtsverhältnisse. Die nur mittelbare Verbindung der gemeinsam von einem Dritten
Abstammenden führt zu keiner unmittelbaren Rechtsgestaltung, sondern hat ihre Wirksam—
leit nur darin, daß die Familie das Mittelglied ist, wodurch der einzelne mit der Gattung
in Verbindung steht, und daß daher da, wo das Verhältnis des einzelnen zur Gattung
hervortritt, bei der Vormundschaft und beim Erbrechte, die Gattung zunächst durch die
Familie (weiter dann durch den Staat) vertreten wird.
In welchem Verhälinisse die physische Seite des Geschlechtss und Gattungslebens
zu feiner sittlichen und rechtlichen Seite stehe, ist viel bestritten. Früher sah man die
vphysische Seite als den eigentlichen Stoff an, der durch das Recht nach allerlei Zweck—
maßigkeitsrücksichten geordnet würde. Die neuere Theorie legt das Hauptgewicht auf die
sittliche Seite: Ehe und Familie seien sittliche Begriffe, zu denen das Recht nur hinzu—
lrete, um einzelne äußere Beziehungen zu ordnen. Beide Anschauungen zerreißen den inneren
organischen Zusammenhang der Verhältnisse. Wenn Recht und Sittlichkeit überhaupt
die Aufgabe haben, das Leben des Menschen seinem Wesen gemäß zu gestalten, so kann
auch in den Geschlechts? und Gattungsverhältnissen nur ihr eigenes Wesen selbst die
Quelle für ihre sittliche und rechtliche Gestaltung bilden. Die Römer sagen, die Ge—
schlechtsverbindung und Kindererzeugung seien ein „ins, quod natura omnia animalia
Demelius, Die Exhibitionspflicht. 1872.