3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 401

—ED———— geistigen Bildung, der
sich ofi Jahrhunderte hindurch in einzelnen Familien scharf ausgeprägt erhält. Hiernach
sind nun ganz konkret die Kinder geradezu als die neue Existenz der Eltern aufzufassen,
welche die Eltern aus sich selbst heraus erzeugen, zur Selbständigkeit heranziehen und
in der sie ein neues verjüngtes Dasein gewinnen und nach ihrem eigenen Tode fortsetzen.
Das so in der Natur begründete Verhältnis seinem Wesen gemäß durchzuführen,
ist sittliche Aufgabe des Menschen und begründet das Band und die sittlichen Pflichten
zwischen Eltern und Kindern. Dieser sittlichen Natur entsprechend die äußere Gestaltung
Lechtlich anzuerkennen und zu ordnen, ist die Aufgabe des Rechts und der Gesetzgebung.
Auch hier stehen also Natur, Sittlichkeit und Recht in unmittelbarer Einheit, das Recht
kann auch hier nur aus der Natur erklärt und bestimmt werden. Es ist kaum glaublich,
wie oft und wie weit dies verkannt ist. In der natürlichen Zeugung glaubte man
keinen natürlichen Grund für die Gewalt der Eltern sehen zu können und hielt es für
natürlicher, sie aus einer Okkupation des Erziehungsrechts abzuleiten oder aus der Pflicht
der Eltern, die Störung der natürlichen Gleichheit, die sie durch die Erzeugung des
Kindes ohne seine Zustimmung begangen hätten, wieder auszugleichen! Die neuere
Theorie dringt auch nicht tiefer als, wie bei der Ehe, das Verhältnis für ein sittliches
zu erklären, zu dem einige Rechtsbestimmungen hinzukommen müßten.
Aus dem obigen Prinzipe ergeben sich von selbst die einzelnen praktischen Haupt—
grundsätze für das Verhältnis der Eltern und Kinder, nämlich:
15 daß die Kinder durch ihre Erzeugung von selbst an der gesamten allgemeinen
bürgerlichen Stellung der Eltern, besonders des Vaters, teilhaben, also an Namen,
Stand, Wohnort, Gerichtsstand, Staats- und Gemeindebürgerrecht, Religion, Kirche;
2. Recht und Pflicht der Eltern zur Ernährung und Erziehung der Kinder.
Beides ist nur die Weiterführung und Vollendung der Erzeugung. Sitte, Recht und
Pflicht fallen hier von selbst in eins zusammen. In dem Rechte der Erziehung liegt
natürlich auch die entsprechende Gewalt über die Person der Kinder. Über ihr Ver⸗
mögen läßt sich daraus nur ein Verwaltungs-, nicht ein Nutzungsrecht ableiten, wie auch
im senglischen und österreichischen Rechte angenommen ist;
3. daß die Erziehungsverhältnisse natürlich mit der Vollendung der Erziehung
aufhören. Doch tritt die ursprüngliche Familieneinheit der Eltern und Kinder auch
nachher noch in einzelnen Folgen hervor, die freilich eine verschiedene positive Gestaltung
zulassen. So bleibt eine gegenseitige Alimentationspflicht, eine Respektspflicht der Kinder
gegen die Eltern, das Konsensrecht zur Ehe der Kinder und namentlich ein gegenseitiges
Frb- und zwar Noterbrecht.

F 81. Daß bei dem ganzen Rechtsverhältnisse von Eltern und Kindern die Person
des Vaͤters vor derjenigen der Mutter eine überwiegende Bedeutung hat und die eigent—
— sich daher
im allgemeinen ausnahmslos bei allen Völkern. Dabei findet sich auch das ziemlich
gleichmaͤßig bei allen Völkern, daß in früheren unentwickelteren Zuständen diese Gewalt
des Vaters überhaupt nicht scharf abgegrenzt ist, sondern rechtlich völlig oder fast völlig
unbeschränkt ist, die Rechte der Kinder dagegen ganz zurücktreten, und der natürlichen
Sitte vertraut ist, daß ein Mißbrauch von seiten des Vaters nicht stattfinden werde.
Wenn daher im römischen Rechte die väterliche Gewalt ursprünglich eine so un⸗
beschränkte ist, daß der Vater Recht über Leben und Tod der Kinder hat und sie ihm
gegenüber gar nicht als selbständige Personen gelten, daher absolut kein eigenes Ver⸗
moͤgen haben können, so liegt darin weder etwas Auffallendes noch Eigentümuiches, viel⸗
mehr ist das im germanischen Rechte und überhaupt wohl allen anderen Urrechten im
wesentlichen ebenso. Allein darin stehen die Römer einzig in der Welt da, daß, während
alle anderen Völker diese Gewalt mit steigender Kultur aufgeben und sie namentlich nach
vollendeter Erziehung aufhören lassen, die Römer den Urzustand der väterlichen Gewalt
ihrer ganzen juristischen Richtung gemäß rechtlich so fixiert haben, daß sie ihn bis zum
Ende der Republik fast völlig unverändert gelassen und eigentlich tiefgreifende Ver—
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. 36