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II. Zivilrecht.

ainderungen erst in der christlichen Zeit gemacht haben, ja einen Hauptpunkt, die Fort—
dauer nach Vollendung der Erziehung, sogar bis zuletzt festgehalten haben. Nur in
diesem Sinne ist es zu verstehen und richtig, wenn die roͤmischen Juristen der Kaiserzeit
sagen, kein Volk der Welt habe eine so strenge väterliche Gewalt wie die Römer.
Im Justinianischem Rechte sind nun freilich von dieser alten strengen Gewalt die
Hauptsachen weggefallen, doch ist noch immer ziemlich viel übrig geblieben, dieses aber in
wenig befriedigender Gestalt. Die Gewalt über die Person ist zwar auf das natürliche
Maß einer Erziehungs- und Hausdisziplinargewalt zurückgeführt, im Vermögensrechte ist
aber keine Konsequenz. Die absolute Vermögensunfähigkeit ist aufgehoben, aber nicht
einfach, sondern mit allerlei kleinlichen unmotivierten Unterschieden. Die Kinder können
zwar erwerben, aber nur von außen her, nicht vom Vater selber, er kann wie früher
hnen rechtlich nichts geben und schenken, überhaupt keinen Vertrag mit ihnen schließen,
ondern ihnen nur faktisch überlassen mit dem Rechte der Rücknahme. Bei dem Ver—
mögen der Kinder ist Justinians Prinzip, wonach der Vater in der Regel während seiner
Bewalt nicht nur Verwaltung, sondern auch Nießbrauch hat, nur mit gewissen Aus—
aahmen, allerdings zu billigen, wie es denn auch fast von allen neueren Gesetzbüchern
m wesentlichen angenommen ist. Dagegen hat die Unterscheidung bei dem freien Ver—
mögen, daß die Kinder über das peéculium castrense und quasi-castrense testieren
önnen, über das adventicium irregulare nicht, im modernen Recht keinen Sinn mehr;
ebenso die beim adventicium régulare, daß die Kinder für die bona materna ein Pfandrecht
 haben, für das übrige nicht; ferner die, daß Erbschaften von der Mutter adventieium
 regulare werden, von Geschwistern irregulares u. a. Dies und anderes sind
historische Reliquien, welche die romanistische Theorie zwar aufbewahren mußte, für die
nan der Praxis jedoch weniger Pietät zumuten konnte; doch konnte auch sie sich vielfach vom
Buchstaben des römischen Rechts nicht losmachen und hatte z. B. für Verträge zwischen
Vater und Sohn lieber eine eigene emancipatio ad hoe erfunden als den römischen Satz
selber aufzugeben. Übrigens wurde aber das ganze Verhältnis von Vater und Kind in
Deutschland dadurch außerordentlich viel einfacher, daß man den Grundpfeiler der ver—
vickelten Vermögensverhältnisse der römischen Kinder nicht mehr hatte, nämlich die Fort—
dauer der Gewalt bis zum Tode des Vaters. Wenn die Kinder mit Anlegung eines
Haushaltes und die Töchter schon mit der Heirat von selbst aus der Gewalt traten, so
aͤelen damit alle kastrensischen und quasikastrensischen Pekulien und irregulären Adventizien
‚on einiger Erheblichkeit von selber ganz weg, und von praktischer Wichtigkeit blieben
fast nur die Erbschaften von der Mutter und anderen Verwandten, also das sogenannte
adventicium regulare.

8 82. Das Schuldenwesen der Hauskinder, namentlich der Söhne, ist
von besonderer Wichtigkeit. Es hatte im Pandektenrechte eine völlig andere Gestalt als
im römischen. Nur die Verträge und Delikte braucht man dabei ins Auge zu fassen.
Bei den Delikten der Kinder war die Sache einfach. Hier ist im roömischen Rechte
die Haftung des Vaters nach der Abschaffung der noxae datio der Kinder vollständig
aufgehoben und auf die Kinder selbst beschränkt, sofern sie zurechnungsfähig sind; es ist
lelbst zweifelhaft, ob der Vater haftete, wenn er Delikte der Kinder verhindern konnte
und es nicht tat. Für diesen Fall mußte man indessen im gemeinen Rechte bei un—
erzogenen Kindern jedenfalls eine Haftung annehmen, da in der Erziehungsgewalt die
Pflicht der Obhut und Abhaltung von Delikten von selbst enthalten ist und daher selbst
Vernachlässigung der Aufsicht schon als eulpa angesehen werden mußte. Neuere Gesetze
zingen noch weiter; nach französischem Recht haftete der Vater für alle Delikte der
Kinder, wenn er sie hätte verhüten können oder wenn er das Kind nicht gehörig beauf—
iichtigt hatte, ja selbst schon, wenn er den Unterricht, die Erziehung und die Aufsicht
üäber die Kinder gröblich vernachlässigt hatte, und ähnlich auch das B. G. B.
Bei den Verträgen und Vertragsschulden der Hauskinder war der Unterschied des
zemeinen Rechts und des römischen bedeutender und tiefer greifend. Wir denken heut—
zutage bei Verträgen und Schulden der Haussöhne vorzugsweise an Minderjährige und