3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 405

seine Beamten aus, jedoch so, daß er im einzelnen den Verwandten des Schutzbedürftigen
oder anderen Bürgern die unmittelbare kontrete Besorgung des Schutzes als Amt über⸗
tragt und selber nur die Beaufsichtignng und Überwachung in Händen behält. Auf diese
Weise ergibt sich der Unterschied der einzelnen wechselnden und zufälligen Familien- und
Bürger⸗Vormunder und der dauernd und fest darüber stehenden Obervormundschaft des
Slates. Im deutschen Rechte ist dieser Unterschied schon sehr früh vorhanden und
später vollständig entwickelt. Im römischen Rechte ist ursprünglich gar keine Idee davon.
Der Staat ernennt nicht einmal Vormünder, noch viel weniger beaufsichtigt er sie. Die
Zens tritt ein, wenn keine Familie da ist, außerdem muß der Vater durch Testament
— sechsten Jahrhundert der Stadt wird die staatliche Er—
nennung von Vormündern eingeführt. Von' da an wird die Mitwirkung des Staates
und seiner Beamten bei der Vormundschaft zwar immer weiter ausgedehnt, allein zu der
Idee einer eigentlichen permanenten Dbervormundschaft, die von Amts wegen die einzelnen
Vormuͤnder ernenni und beaufsichtigt, ist das römische Recht nie gekommen. Bei uns
hat man umgekehrt die Idee der Obervormundschaft ins Ertrem getrieben; der Polizei—
staat in seiner vermeinten Sorge für das Wohl der Untertanen wollte den beschränkten
Untertanenverstand womöglich in allem bevormunden, und namentlich das Preußische
Landrecht glaubte die einzelnen Vormünder selbst so viel als möglich beobervormunden zu
müssen. Indessen ist es doch sehr verkehrt, wenn man es mitunter für einen Fortschritt
halten will, zu der römischen Auffassung der Vormundschaft als Familiensache zurück—
zukehren. Es ist das eine sehr unglückliche praktische Folgerung aus der falschen theo—
Zetischen Idee, die Vormundschaft als Ausdehnung des Familienrechts zu charakterisieren.
Die Idee, daß eigentlich ein Familienrat die Obervormundschaft bilden müsse, ist mehr
deal als praktisch. Man muß nur im einzelnen sehen, wie viel Unverstand und Eigen⸗—
nutz in kleinen Verhältnissen in einem solchen Verwandtenrate zu Tage treten kann. Der
de mundschaftliche Schutz muß eine obiektivere Natur haben.

8 84. Arten der Vormundschaft. Im einzelnen liegen die Gründe der
Bevormundung entweder a. in persönlichen Zuständen, die zu einer eigenen Vermögens⸗
verwaltung unfähig machen, nämlich Jugend, Geisteskrankheit und Geistesschwäche, über—
mäßige Verschwendungssucht, Altersschwäche, oder b. in einer Trennung eines Vermögens
von dem eigentlichen Berechtigten, so bei dem Vermögen Abwesender, namentlich Ver—
schollener, bei Konkursmassen, ruhenden Erbschaften und bei den Rechten noch nicht Ge—
borener. Es versteht sich, daß Inhalt und Umfang der Vormundschaft in diesen ver⸗
schiedenen Füllen verschieden ist. Ramentlich besteht der Unterschied, daß bei der ersten
Art eine bestimmte Person, für die gesorgt wird, den eigentlichen Kern der Vormundschaft
bildet, während bei der zweiten Art nur ein vorhandenes Vermögen als solches erhalten
und herwaltet werden soll. Danach ist mancher Erwerb, z. B. von Erbschaften, bei der
ersten Art zulässig, bei der zweiten nicht. Man unterscheidet beide Fälle als cura personalis
 oder plena und realis oder minus plena.
Noch eine andere Unterscheidung macht das römische Recht, die, so wenig Sinn sie
auch eigentlich fur das gemeine Recht hatte, doch den Sprachgebrauch fortwährend be⸗
herrschte: die von tutela und eura. Die erstere ist nur bei unmündigen Kindern, die
letztere in allen anderen Fällen. Der Unterschied ist vielfach völlig mißverstanden worden.
Die Römer sagen einmal: tutor personae, non rei vel' causae datur (I. 14 D. de test.
tut. 26, 2). dies hat man so aufgefaßt, der tutor habe vorzugsweise für die Person
zu sorgen, der Kurator nur für das Vermögen- Allein die Soͤrge für die persönliche
Verpflegung ist bei Kindern und Wahnsinnigen gleichmäßig, nur mifft fie nach römischer
Auffasfung“ bei beiden nicht eigentlich den Vormund, sZadern wird unmittelbar vom
Praͤtor getragen, der Vormund hat hoöchstens Anträge zu stellen. Sein eigentliches Amt
ist nur die Sorge für das Vermögen. Dabei hat er bei Kindern und Wahnfinnigen
gleichmäßig die Verwaltung,; indessen ist der Unterschied, daß die Kinder wenigstens vom
fiebenten Jahre an fähig sind, die nötigen Rechtsgeschäfte unter Mitwirkung des Vor—
mundes (ctatoris auctoritate) selber vorzunehmen, während der Wahnsinnige gar nichts