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II. Zivilrecht.

tun kann, und daher der Vormund nur allein für ihn handeln kann. Dies war nun—
aber für das römische Recht bei der Unzulässigkeit der Stellvertretung außerordentlich
wichtig. Beim Wahnsinnigen waren danach viele Handlungen, z. B. Antritt von Erb—
schaften, gar nicht möglich, während die Kinder sie tutore auctore vornehmen konnten.
Demzufolge erschien bei den Kindern die Person des Kindes auch in der Vermögens—
oerwaltung formell als die Hauptsache, der Vormund nur als ein neben ihr stehender
Beschützer, der ihre unvollständige Handlungsfähigkeit ergänzt.
Der ganze Unterschied hat schon in Rom in der späteren Zeit von seiner alten—
Bedeutung viel verloren, weil gerade bei der Vormundschaft die Vermittlung einer Ver—
tretung am weitesten ausgedehnt wurde. In Deutschland aber hatte er bei dem Prinzipe
der vollständigen Zulassung freier direkter Stellvertretung gar keinen Sinn mehr, die
Vermögensverwaltung unterschied sich bei Kindern und Wahnsinnigen gar nicht mehr,
der Vormund hatte bei beiden die volle gleiche Vertretung. Zwar hatten Kinder und
Wahnsinnige verschiedene Handlungsfähigkeit, die Wahnsinnigen waren völlig unfähig,
die Kinder waren für Erwerb auch ohne Vormund fähig und für Verpflichtung wenigstens
mit ihm, indessen gab das der Vormundschaft an sich keinen verschiedenen Charakter mehr.
Es war daher reiner Zufall und Mißverständnis, wenn man im Pandektenrecht noch
Vormünder und Kuratoren unterschied, auch hatte der letztere Ausdruck hier gar keine
feste Bedeutung und abgegrenzte Anwendung mehr.
Eine andere Frage war, ob bei der Altersvormundschaft noch zwischen unmündigen
und mündigen Minderjährigen ein Unterschied sei. In Rom galt bei den ersteren tutéla,
zei den letzteren ceura. Indessen waren die letzteren an sich völlig handlungsfähig und
brauchten daher keinen Kurator zu nehmen, wenigstens nur bei bestimmten einzelnen Ge—
schäften, namentlich Prozessen; wenn sie es aber taten, so verloren sie damit zwar Ver—
waltung und Verfügung über ihr Vermögen, im übrigen aber blieben sie handlungs—
fähig und konnten sich ohne Vormund guͤltig verpflichten. In Deutschland war nun
aber schon nach den Gesetzen des alten Deutschen Reichs die Vormundschaft für Mündige
ꝛbenso notwendig wie für Unmündige und daher der Unterschied in der Vormundschaft
an sich zwischen beiden aufgehoben. Die römische Unterscheidung zwischen Verfügung
über das Vermögen, also Veräußerung, und sonstiger Verpflichtung wäre damit zwar
wohl vereinbar gewesen, indessen ist sie an sich ziemlich sinnlos!, da sich jede Obligation
auf das Vermögen bezieht, und daher wurde sie in der Praxis überwiegend, wenn auch
nicht allgemein, verworfen. Die Verträge der Mündigen waren danach ebenso ungültig
wie die der Unmündigen, außer sofern ihnen der Vormund generell eine gewisse freie
Verwaltung eingeräumt hat. Der Unterschied der Mündigen und Unmündigen in der
Ehe- und Testamentsfähigkeit wurde dadurch nicht berührt. Doch trat die Ehemündigkeit
nach dem Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 beim männlichen Geschlecht erst mit dem
wanzigsten, beim weiblichen erst mit dem sechzehnten Jahre ein.

8 86. Grundsätze der Vormundschaft. Das römische Vormundschaftsrecht
st keine sehr glänzende Seite des römischen Rechts. Verschiedene Umstände wirkten dabei
zusammen. Ein Hauptgrund war der Mangel einer permanenten Obervormundschaft, die
zx officio handelte und die Vormünder überwachte. Nicht einmal die gerichtliche Er—
nennung von Vormündern geschah ex officio, sondern auf Antrag der Verwandten, die
man dazu durch das prekäre Mittel einer Androhung des Verlustes ihres Erbrechts an—
zuspornen suchte. Nachher hatte dann der Vormund keine andere Verantwortung und
Rechnungsablage als am Ende der Vormundschaft an den Pflegling selbst oder seine
Erben. Wie gefährlich das für beide Teile war, welchen Verlusten der Pflegling, welchen
Schikanen der Vormund dadurch ausgesetzt war, liegt am Tage. Dazu kam, daß die ge—
jetzlichen und testamentarischen Vormünder ihr Amt ipso iuré bekamen, ihre Beseitigung
also erst möglich war, wenn sie ihre Untauglichkeit oder Unredlichkeit schon erwiesen

1 Wgl. jedoch hiergegen die Bemerkung v. Savignys in seinem Briefe an Puchta bei
Kühnast, Kritik moderner Rechtsphilosophie. 1887. S. 95. y i Puch