8. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht.

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Rechtsverhältnisse desselben, aktiv und passiv, in sich geradeso fort, wie sie beim Erblasser
waren, wie wenn er mit diesem nur eine Person waͤre (8 95).
Die Römer haben diesen Begriff der Universalsuccession und der Einheit der Erb—
schaft und Erbsuccession mit ihrer gewöhnlichen abstrakten Begriffstechnik aufgefaßt und
n voller Schärfe in ihrem Erbrechte durchgeführt. Es beruht darauf eine ganze Reihe
von Eigentümlichkeiten, die im mödernen Rechtsbewußtsein, wie sich unten zeigen wird,
—D—
1. Sowohl die Delation als die Acquisition oder Repudiation der Erbschaft kann
nur in solidum, nicht pro parte geschehen, nur ganz oder gar nicht. Allerdings kann
die Delation an mehrere gemeinschaftlich und insofern an jeden pro parte erfolgen, und
insofern kann dann auch von jedem pro parte angetreten und erworben werden; allein
eventuell, für den Fall des Ausscheidens des anderen, muß auch hier Delation und Ae⸗
quisition durch sogenannte Anwachsungen die ganze Erbschaft umfassen; weder der Erb⸗
lasser noch die Erben können die Anwachsung ausschließen. Der Grund ist, weil sonst
der andere Teil der Erbschaft möglicherweise ganz ohne Erben bleiben könnte und dann
der Verstorbene zum Teil beerbt, zum Teil unbeerbt bliebe, was der Idee der Einheit
der Erbschaft und der Persönlichkeit des Erblassers widerspricht. Darin liegt auch der
eigentliche Grund der Regel, daß Delation durch Gesetz und durch Testament nicht kon⸗
furrieren können, nemo“ pro parte testatus pro paite intestatus decedere potesta.
Daß die Römer darin keine absolute Unmöglichkeit gesehen haben, zeigen schon die Aus—
nahmen von der Regel, die sie doch zulassen, namentlich bei Soldaten.
2. Auch die Wirksamleit des Srbrechts, namentlich die Haftung für die Schulden,
kann nur vollständig oder gar nicht eintreten. Der Erbe haftet als Repräsentant des
Verstorbenen unbedingt, mögen die Aktiva der Erbschaft für die Passiva ausreichen oder
nicht, eine Beschränkung der Schulden auf den Betrag der Aktiva widerspräche der Ein—
heit der Erbschaft. Allerdings hat Justinian durch sein benetcium inventarii eine solche
Beschränkung eingeführt; allein wie fern dieses dem Geiste des klassischen römischen Rechts
lag, sieht man daraus, daß die prätorische Hilfe gegen die unbedingte Haftung nur durch
Abͤstention und Restitution erteilt wurde, also immer nur die Wahl zwischen ganz oder
gar nicht gegeben wurde, von Beschränkungen der Wirksamkeit des Erbrechts gar keine
Spur war.
3. Eine natürliche Folge der unbedingten Haftung des Erben ist, daß der Er—
werb der Erbschaften nicht von selbst, ipso iure, eintritt, sondern durch den Willen und
Entschluß des Erben vermittelt werden muß. Auch die Ausnahme des alten Rechts bei
den Kindern in väterlicher Gewalt ist wenigstens indirekt von den Prätoren durch das
Abstentionsrecht beseitigt.
4. Endlich folgi aus der Einheit der Erbschaft auch das wichtige Prinzip, daß
Singularsuccessionen in einzelne Rechte des Verstorbenen durch Vermächtnisse stets die
Unidersalsuccession eines eigentlichen Erben voraussetzen, nur neben oder hinter ihr stehen
können und stets durch sie vermittelt werden müssen.
Das deutsche Recht hat das Prinzip der Universalsuccession in dieser vollen forma—
listischen Konsequenz nie gehabt. Das rohe Prinzip des Untergangs aller Rechte und
Schulden mit dem Tode findet sich zwar, soweit unsere Quellen reichen, nirgends, schon
die Volksrechte haben die Haftung des Erben für die Schulden, zum Teil sogar eine
unbedingte; allein die römische Einheit der Erbschaft ist im deutschen Rechte nicht fest⸗
gehalten, vielmehr wurden für einzelne Bestandteile der Erbschaft, namentlich Grundstücke,
Heergerät, Gerade, verschiedene Singularsuccessionen ausgebildet, welche die Verbindung
der Aktiva und Passiva, wie sie beim Erblasser gewesen war, zerstörten und damit auch
für den eigentlichen Erben, der nur das übrige bekam, das Prinzip der unbedingten
Haftung fuͤr die Schulden unmöglich machten und sie auf den Betrag dessen, was er
bekam, beschränkten. Wie man überhaupt bei uns das Recht weniger idealistisch logisch,
wie in Ronnsondern nehr eahftisch praktisch auffaßte, so sah man auch in der Erb—

über diesen Satz Hofmann, Kritische Studien (Wien 1885). S. 85 ff.-