3. Bruus-Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 411

der Novelle 118 vollendet. Die innere Ordnung der Verwandtensuccession fällt danach
erst in die spätere Zeit und hat hier keine befriedigende Gestalt mehr gewonnen.
Die Hauptfrage bei der Erbfolgeordnung der Verwandten ist immer, ob die Stammesverbindung
 oder die Gradesnähe entscheiden soll, d. h. ob nach Stämmen mit Repräsentation
der näheren durch die entfernteren geerbt werden, oder ob der nähere Grund den ferneren
schlechthin ausschließen soll. Ein absolutes Gradualsystem, gleichmäßig für alle Verwandten,
Descendenten, Ascendenten und Seitenverwandte durcheinander (so daß z. B. Enkel, Groß—
bater und Bruder zusammen erben), hat es wohl in der ganzen Welt nicht weiter ge—
geben als in Rom im prätorischen Edikte in der Klasse undeé cognati. Es widerspricht
dem natürlichen Bau der Familie zu sehr, als daß es anders als so zur subsidiären
Aushilfe möglich wäre. Das römische Recht hat von Anfang an beide Systeme neben—
einander gehabt, das Stammesprinzip für die Descendenten, das Gradesprinzip für die
Seitenverwandten. Daß nun die Descendenten in stirpes erben, ist wohl bei allen
Völkern mit einigermaßen ausgebildeten Erbrechten angenommen, wenn auch mit einzelnen
Modifikationen. Die Schwierigkeiten und Verschiedenheiten fangen aber, wenn keine De—
scendenten da sind, sofort bei den nächsten weiteren Verwandten, den Ascendenten, den
Geschwistern und deren Descendenz, an. Nach dem Stammesprinzipe schließen die Eltern
ihre eigene Descendenz, also die Geschwister des Verstorbenen, aus, werden aber nach
ihrem Wegfall durch sie repräsentiert, ebenso diese wieder im Verhältnisse zu ihren Kindern,
diese zu den Enkeln u. s. w. Die Großeltern werden aber durch die nähere Parentel der
Eltern in deren Descendenz von selber ausgeschlossen. So ist es in voller Konsequenz
im österreichischen uud im, neuen deutschen Buͤrgerlichen Gesetzbuche. Das römische Recht
hat aber hier bei dem Übergange der Agnation in die Kognation und der Aufhebung
der alten Wirkungen der väterlichen Gewalt alles Prinzip vollständig verloren. Justinian
ruft alle Ascendenten nach der Gradesnähe mit den Geschwistern zusammen und gibt zu—
gleich den Kindern der letzteren ein Repräsentationsrecht, nicht aber auch den Enkeln.
Dazuͤ führt er dann noch einen absoluten Vorzug der vollbürtigen Geschwister vor den
halobürtigen ein, der in dieser Weise gar keinen vernünftigen Grund hat. Vollständig
find diese Bestimmungen in keinem der neueren Gesetzbücher angenommen. Doch liegen
fie allen zu Grunde, nur ist das Verhältnis der Ascendenten zu den Geschwistern und
der vollbuͤrtigen zu den halbbürtigen in jedem anders geordnet. Übereinstimmung ist
nur in der Ausdehnung der Repräsentation von den Kindern der Geschwister auf ihre
weitere Descendenz. Zu einem eigentlichen allgemeinen Prinzipe hat sich keines erhoben,
wirkliche Konsequenz ist nur im österreichischen und im deutschen.
Bei den weiteren Verwandten über die Geschwister und ihre Descendenz hinaus
hat das römische Recht das reine Gradesprinzip ohne alle Repräsentation. Dies haben
auch die neueren Gesetzbücher, abgesehen vom österreichischen, beibehalten, nur setzt das
französische sie den entfernteren Ascendenten an die Seite. Das Bürgerliche Gesetzbuch
für das Deutsche Reich führt das Stammesprinzip insofern allgemein durch, als esdie
sämtlichen Verwandten des Erblassers in Parentelen (Ordnungen) abschichtet und, solange
noch in einer näheren Ordnung ein Mitglied vorhanden ist, keines aus einer späteren
beruͤft; jedoch läßt es abweichend vom öfterreichischen Gesetzbuch das Repräsentationsrecht
nur in den ersten drei Ordnungen eintreten, dagegen von der dritten ab zur Ver—
meidung einer Zersplitterung der Erbschaft in Minimalquoten die Gradesnahe einen
Vorzug begründen.
Neben den Blutsverwandten haben die Ehegatten, der römischen Behandlung der
Ehe entsprechend, nur ein sehr beschränktes Erbrecht, in der Regel erst hinter allen Ver⸗
wandten, und die arme Witwe neben ihnen. Dies wurde in Deutschland, wenn auch
nicht im gemeinen Rechte, so doch ziemlich in allen Partikularrechten wesentlich geändert.
Das Erbrecht des Staates wird in Rom als ein besonderes Recht auf erblose
Erbschaften bezeichnet und somit in eine Art Gegensatz zur Beerbung gestellt. Indessen
ist dies bloß den Namen nach, der Sache nach hatte der Staat Universalsuccession wie
ein Erbe, und heute kann darauf noch weniger Gewicht gelegt werden. Daß die römi—
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