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II. Zivilrecht.

heblichkeit, bei uns sind diese Fälle im gemeinen Rechte ganz weggefallen. Das Wichtigste
väre, wenn auch die Gemeinden dem Staate vorgesetzt wären, weil dann für den Staat
überhaupt nicht viel übrig bliebe. Indessen haben die römischen Kaiser dieses ausdrücklich
berworfen, und auch heute ist es nirgends eingeführt, auch aus naheliegenden Gründen
nicht ratsam.
ILI. Das FTestament.

8 90. Die autonomische Regulierung der Beerbung kann nach römischem Rechte
aur durch Testament geschehen, nicht durch Vertrag. Uns erscheint dies auffallend, den
Romern war es ganz natürlich. Das Testament ist nach ihrer Auffassung die Spitze
des Rechts der Persönlichkeit. Der Mensch muß beim Tode sein Vermögen der Gattung
lassen, er kann des ihr nicht entziehen, aber er kann das Recht seiner Individuglität
dabei noch geltend machen, sterbend seinem Vermögen noch seinen individuellen Willen
zufdrücken, daß es nur als seines nach seinem Willen übergeht, sein Wille wie ein Gesetz
nach seinem Tode noch darüber herrscht. Die Römer haben die Bedeutung dieses Rechtes
wohl erkannt und zu würdigen gewußt und haben es häufig und in vollster Ausdehnung
ausgeübt. Der Grieche Lucian sagt, der Römer sei zurückhaltend, nur einmal im Leben
spreche er sich frei aus, das sei — nach seinem Tode in seinem Testamente. Daß man
es fuͤr unanftändig hieit, ein solches Recht aufzugeben und sich durch Vertrag zu binden,
ist natürlich. Die Römer hatten einen juristischen Idealismus, der dem deutschen Rechte
bei aller seiner Gemütlichkeit fremd ist. Wir sehen in Erbschaft eben nur Geld und
Vermögen, und ob jemand darüber bei Lebzeiten oder auf den Todesfall, zweiseitig oder
einseitig, durch Verirag oder Testament verfügt, ist uns völlig gleichgültig.
Eben darum hat auch der Hauptunterschied der Römer zwischen Erbeinsetzung und
Vermächtnis für uns nicht mehr die römische Bedeutung. Wer aus einem Testamente
Awas bekommt, „erbt“ nach deutschem Sprachgebrauche, und wer im Testamente etwas
zuwendet, „vermacht“; ob man das ganze Vermögen oder eine einzelne Sache vermacht
oder erbt, ist Nebensache. Ebenso bezeichnet auch das französische Recht alle testamentari—
schen Zuwendungen mit legs und unterscheidet nur drei Arten: legs universel, à titre
iversel und àtitre particulier. Damit fällt aber auch aller Grund zu der Scheidung
bon Testament und Kodizill. Beide gehen in dem Begriffe „letzter Wille“ auf. Es ist
kein Grund, fur beide verschiedene Voraussetzungen, Erfordernisse und namentlich ver⸗
schiedene Formen aufzustellen. Selbst im römischen Rechte ist diese Unterscheidung schon
iemlich sinnlos, und das Bürgerliche Gesetzbuch hat sie mit Recht abgeschafft; denn was
hat es für einen Sinn, daß man zu der kleinsten Erbeinsetzung sieben Zeugen zusammen—
rufen muß, dagegen die Herausgabe der ganzen Erbschaft oder der größten Landgüter
oder Kapitalien durch eine völlig formlose Erklarung an den Erben anordnen kann? Am
ärgsten war der Formalismus beim Universalfideikommiß, besonders seitdem Justinian
das Verbot des Abzuges der Quarta Trebellianica erlaubt hatte. Danach konnte das
Universalfideikommiß der Sache nach die reelle Wirkung der Erbeinsetzung haben, und
dennoch blieb der Formunterschied zwischen beiden. Wer kein Testament mehr machen
konnte, machte ein Universalfideikommiß und erreichte damit dasselbe. Der Widerspruch
ist hier so auffallend, daß es schwer zu begreifen ist, wie man im sächsischen Gesetzbuche
die römischen Unterschiede doch hatte beibehalten mögen.
Eigentümlich ordnete das römische Recht auch die indirekte Universalsuccession; es
herrschte hier die Regel semel heres semper heres. Darnach kann nie ein zweiter
virklicher Erbe nach einem ersten eintreten, sondern uur, die Ausübung des Erbrechts
des wirklichen Erben einem anderen übertragen werden. Es war dies ein Glaubenssatz
des römischen Rechts, den der orthodoxe Romanist nicht leicht aufgab. Puchta erklärt
zwei Erben hintereinander für „dem Wesen des Erbrechts widersprechend“, Mühlen-—
bruch führt wenigstens eine Menge abschreckender Folgen davon an. Die neueren Ge⸗
setzbücher haben sich durch beides nicht abhalten lassen, sämtlich die römische Regel auf—⸗
uheben und den Universalfideikommissar einfach als zweiten Erben nach dem ersten zu