3. Bruns-Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 413

behandeln. Wo und wie dieses mit dem Wesen des Erbrechts in Widerspruch stehen
soll, ist auch in der Tat schwer zu entdecken, zumal da die Römer selbst es gar nicht
angenommen haben. Sie gründen die Regel nicht auf die spezifische Natur des Erb—
rechts, sondern sie war ihnen nur eine Folge der allgemeinen Unzulässigkeit von End—
lersainen und Resolutivbedingungen bei den altzivilen Rechten. Deshalb machen fie auch bei
Soldaten eine Ausnahme von der Regel, ebenso wie von der Regel nemo pro parte ete.

III. Dos Noterbrechti.

8 91. Beim Noterbrechte tritt der Gegensatz der römischen und deutschen Auf—
fassung des Erbrechts ganz besonders scharf hervor. Der römische Rechtsidealismus legt
auf das „heres“ fein, die Repräsentation der Persönlichkeit des Verstorbenen, ein be⸗
sonderes Gewicht, „hereditates honestiore titulo (quam legata) tribuuntur“ (I. 5 86
D.. de legat. praest. 87, 5). Darum ist die Ehre der Erbeinsetzung, der honor instituionis,
 ein ganz besonderes Recht, das mit der bloßzen materiellen Zuwendung des Pflicht⸗
leils nicht befriedigt wird. Noch Justinian stellt in der Novelle 115 das Prinzip auf:
wer keinen Grund hat, dem anderen den Pflichtteil zu entziehen, darf ihm auch die Ehre
der Erbeinsetzung nicht vorenthalten, sonst ist das Testament trotz der Zuwendung des
Pflichtteils nichtig. Für diesen ganzen Standpunkt hat das heutige Rechtsbewußtsein
keinen Sinn. Es sieht beim Erbrechte nur auf das Vermögen, beim Noterbrechte daher
nur auf den Pflichtteil. Ausnahmslos ist das Noterbrecht in den neuen Gesetzen reines
materielles Pflichtieilsrecht, die Ehre der Erbeinsetzung spielt gar keine Rolle mehr, sie
kommt gar nicht mehr in Betracht. Dieser Unterschied ist aber sehr folgenreich. Der
ganze Gegensatz und Kampf des formellen und materiellen Noterbrechts in Rom, der
Gegensatz von Präterition und Erheredation, das verschiedene Noterbrecht von agnatischen
und kognatischen Descendenten und Ascendenten und alle die vielen Fragen und Kon—
troversen, die damit verbunden sind, fallen damit für das moderne Rechtsbewußtsein
eigentlich vollständig weg. Überhaupt hat dieses gegenüber dem römischen Recht manche
Fortschritte mit sich gebracht. Im einzelnen ist folgendes zu beachten.
1. Die Personen, die ein Noterbrecht haben, sind nach römischem Rechte die
Descendenten und die Ascendenten und die Geschwister. Das Recht der letzten hat in—
dessen, da sie in keiner unmittelbaren Gattungsverbindung stehen, keinen inneren Grund,
ist daher schon im späteren römischen Rechte sehr beschränkt und in den heutigen Ge—
setzen überall ganz verworfen?. Dagegen ift heute meistens auch den Ehegatten ein
Noͤterbrecht gegeben, jedoch in sehr verschiedener Weise. Bei den Descendenten ist in
Rom der alte Familienunterschied der Agnaten und Kognaten in betreff des Noterbrechts
bis zuletzt von Wichtigkeit geblieben. Die ersteren müssen nominatim. d. h. speziell als

mBluntschli, Erbfolge gegen den letzten Willen nach römischem Recht. 1829; Francke, Das
Recht der Nolherben und Pflichttheilsberechtigten. 1831; Arndts, Pflichttheils- und Notherbrecht, in
Weiskes Rechtslexikon VIII 782170, Cirslift. Schriften II Rr. 55. Vol. über die Frage, ob und
inwieweit die Testierfreiheit mit Rücksicht auf eine Pflichtteilsberechtigung eingeschränkt werden soll,
die in den Verhandlungen des vierzehnten Juristentages enthaltenen Gutachten von Meyersburg
S. 50- 71 und von Bruns S, 72112. Dos des lehleren ist mit Zusätzen wieder abgedruckt in der
HZetschrift für vergleichende Rechtswissenschaft II Nr. 5 und in Bruns, Kleine Schriften II Nr. 4.
gl. ferner Schuthenstein in den Beiträgen zur Erläuterung des deuischen Rechts von Rasfow
und Küntzel XXIII Nr. 20. 25.
2In dem angeführten Gutachten spricht Bruns auch dem Pflichtteilsrecht der Afcendenten
die innere Begründung ab; ja er will sogar dasjenige der Descendenten nur Lelativ, gegenüber den
Einsetzungen Fremder, aufrechterhalten. dagegen dem Irblasser bolle Testierfreiheit gestatten, sofern sie
zu Gunsten einzelner Kinder oder des Ehegatten ausgeübt wird. Damit würden aber gerade für den
hefährlichsten aüer Fälle, in welchem, Stiesvater oder Stiefmutter ihren Gatten zur Ausschließung der
Kinder ersfter Che und Vegünftigung der in der zweiten geborenen zu bestimmen suchen, jede Schranke
hinweggeräumt. — Das Pflichtteilsrecht der Ascendenten ———— Nuͤch das Bürgerliche Gesetzbuch auf
die Ellern des Erblaffers.