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II. Zivilrecht.

olche, enterbt werden, während die letzteren mit anderen zusammen enterbt oder präteriert
verden können, wenn nur der Grund angegeben wird. Auf das Pflichtteilsrecht hatte
dieses aber keinen Einfluß. Bei diesem wurde merkwürdigerweise schon früh die im
Intestaterbrecht erst spät entwickelte Gleichstellung gewissermaßen antizipiert und allen
Descendenten und Ascendenten gleiches Recht gegeben. Indessen hatte jener alte formelle
Unterschied im gemeinen Recht auch im materiellen Noterbrechte noch eine eigentümliche
wichtige Nachwirkung in der Behandlung der nachgeborenen Kinder, die zwar in der ge—
meinrechtlichen Theorie wenig beachtet wurde, in den neueren Gesetzbüchern aber sehr
deutlich zu Tage tritt. Das römische Recht behandelt vivi und postumi im wesentlichen
gleich. Zwar begründet die Präterition bei den einen Nullität, bei den anderen
Ruption, indessen ist das nur der Unterschied von anfänglicher und nachträglicher Nich—
tigkeit, und bei der bonorum possessio contra tabulas war kein Unterschied unter ihnen.
Nun ist aber nach der Novelle 115 die Enterbung eines Postumus gar nicht mehr
möglich, Einsetzungen auf den Pflichtteil sind bei ihnen von selber selten, somit sind sie
in der Regel, wenn sie kommen, präteriert. Auf diese Präterition hat aber die deutsche
Praxis überwiegend nicht die beschränkte Nichtigkeit der Novelle angewendet, sondern
aach dem sogenannten Korrektionsfysteme die alte volle Ruption oder bonorum possessio
eontra tabulas, also volle Aufhebung des Testamentes, wenigstens bis zur vollen In—
destatportion des Postumus, angenommen, während man bei der Präterition der schon
»orhandenen Kinder mehr dem sogenannten Derogationsfysteme sich zuneigte, d. h. die
neue beschränkte Ungültigkeit der Novelle anwendete. Die praktische Folge hiervon war,
daß die schon vorhandenen Kinder in der Regel nur ihren Pflichtteil, höchstens die durch
Aufrechthaltung der Vermächtnisse beschränkte Intestatportion nach der Novelle fordern
konnten, nachgeborene dagegen stets ihren vollen Erbteil. Läßt man nun das formelle
Noterbrecht und seine Folgen ganz weg, so bleibt einfach der Satz, daß schon vorhandene
Kinder nur ihren Pflichtteil, nachgeborene ihren vollen Erbteil bekommen. In Ver—
bindung hiermit steht ein anderer oft nicht beachteter Unterschied, nämlich zwischen den
dem Erblasser bekannten und den ihm nicht bekannten Noterben. Noterben, deren Dasein
oder Qualität der Testierer nicht weiß, sind für ihn nicht vorhanden, folglich, wenn sie
päter auftreten, wie Nachgeborene. Es liegt daher nahe, ihnen ebenso wie diesen ein Recht
auf den ganzen Erbteil zu geben, nicht bloß auf den Pflichtteil. Im römischen Rechte
ist dies auch insofern geschehen, als vom Standpunkte des Irrtums aus in derartigen
Fällen die Enterbungen und die Einsetzungen Fremder für nichtig erklärt sind und somit
ein ähnlicher Erfolg wie bei der Ruption herbeigeführt ist. Es trat das nur in den Pan—
dektenlehrbüchern nicht so hervor, weil es in der Regel nicht beim Noterbrechte, sondern bei
der Lehre vom Irrtum angeführt wurde. Durch die Beschränkung des Noterbrechts auf
das Pflichteilsrecht wird der Gegensatz schärfer und findet in dem Gegensatze von be—
absichtigter und nicht beabsichtigter Ausschließung der Noterben seine konkrete praktische
Begründung. So erscheint er auch in den neueren Gesetzbüchern, nur mit einigen
ziemlich willkürlichen Modifikationen.
2. Über die Größe des Pflichtteils hat die neuere Gesetzgebung viel experimentiert.
Der Pflichtteil beträgt nach römischem Rechte bei einem bis vier Noterben ein Drittel
der Intestatportion, bei fünfen und mehr die Hälfte der Intestatportion. Das Prinzip
st also, daß bei kleineren Erbportionen die Quote größer sein soll. Eine innere Not—
wendigkeit hat dies Prinzip nicht, die Quantität des Vermögens kann nicht die Qualität
des Rechts bestimmen. Es kann daher nur konsequent genannt werden, wenn das
österreichische und italienische Gesetzbuch den Pflichtteil gleichmäßig bei Descendenten auf
die Hälfte, bei Ascendenten auf ein Drittel der Intestatportion festsetzen und das Bürger—
liche Gesetzbuch für das Reich unterschiedslos die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil
 gibt. Bei dem römischen Prinzipe müssen die Erbteils- und die Pflichtteilsquote
eigentlich in umgekehrter Proportion zueinander stehen. Indessen hat Justinian dies nur
sehr unvollkommen erreicht; denn die Progression ist bei ihm zuerst Us, Us, Us, Uis der
Erbschaft, dann 1/10, 118, 214 u. s. w. Das Preußische Landrecht hat dies durch An—
aahme von drei Stufen verbessern wollen, 13 für 152 Kinder, für 3—4, 24/8 für