3. Bruns-⸗Eck-Mitteis, Das Pandettenrecht. 417

(genauer bei allen der Gewalt des Erblassers Unterworfenen), Erwerb durch Antretung
bei den extranei, Erwerb durch gerichtlichen Akt beim bonorum possessor. Alle drei
Arten haben indessen die alte scharfe Verschiedenheit, die sie ihrer ursprünglichen Idee
nach hatten, im späteren Rechte fast vollständig verloren, und die Unterschiede sind zu
ziemlich zweck- und bedeutungslosen heruntergesunken. Der Erwerb des bonorum possessor
namentlich war nicht mehr wie früher eine Zuweisung des Besitzes der Erbschaft von
kompetenten Beamten, sondern eine bloße Anzeige bei irgend einem beliebigen Gerichte
des Reiches und hatte um so weniger Sinn mehr, da die prätorischen Erbrechte fast
sämtlich in zivile umgewandelt und nur noch wenige Fälle rein prätorischen Erbrechts
übriggeblieben waren, und auch diese ohne Prinzip und inneren Zusammenhang.
Der ipso iure Erwerb der sui hatte früher eine sehr zweischneidige Bedeutung; er
gab einerseits die Befreiung von der Notwendigkeit der Antretung und ihren Eventualitäten,
andererseits aber auch den absoluten Erbzwang mit der unbedingten Haftung für die
Schulden des Vaters. Die nachteilige Wirkung ist nun schon früh durch die Einführung
des beneßcium abstinendi wenigstens indirekt aufgehoben. Die sui werden zwar noch
ipso inre Erben, allein realen Effekt bekommt dies nur dann, wenn sie die Erbschaft
wirklich haben wollen und dies entweder ausdrücklich oder stillschweigend durch Einmischung
in die Erbschaft erklären. Dies steht der aditio und pro herede gestio der extranei
gleich, und insofern ist daher der alte Unterschied zwischen ihnen ausgeglichen. Durch
die Aufhebung der nachteiligen Wirkung wurde aber die vorteilhafte Seite, die das ipso
iure Erben für die sui hatte, keineswegs mit aufgehoben, nämlich die, daß es ihr Erb—
recht von den Gefahren befreite, denen dasjenige der extranei dadurch unterlag, daß
man ihr Antretungsrecht als absolut persönlich behandelte und sowohl Stellvertretung
als Vererbung dabei vollständig ausschloß. Nach der Aufhebung des Erbzwanges lag
darin ein großes Privilegium für die sui. Dasselbe hatte allenfalls einen Grund, so—
lange die Vermögensunfähigkeit der Kinder dauerte und daher aller Erwerb, den sie bei
Lebzeiten des Vaters gemacht hatten, in dessen Erbschaft stets mit enthalten war. Mit
der Einführung ihrer Vermögensfähigkeit fiel dieses weg, und da man später überhaupt
die Erbrechte der Kinder in und außer der Gewalt, sowie der agnatischen und der
kognatischen Kinder und der Kinder gegen Vater und Mutter gleichstellte, so war eigent—
lich keine Veranlassung mehr, das Erbrecht der sui in betreff der Sicherheit des Erwerbs
besser zu behandeln als das der anderen Kinder. Eine direkte Ausgleichung fand nun
zwar nicht statt, man ließ ihnen ihr Recht, man half aber den anderen dadurch, daß
man für alle extranei das ganze Prinzip der Persönlichkeit des Antretungsrechts wenn
auch nicht ganz aufhob, so doch wesentlich beschränkte.
Diese Persönlichkeit des Antretungsrechts gehört zu den Dogmen des römischen
Erbrechts, die auf seinem oben besprochenen idealen Formalismus beruhen und sich mit
dem praktischen Realismus des Lebens nicht recht vertragen. Wenn man in der Erbschaft
einfach eine Vermögensmasse sieht, so ist gar nicht abzusehen, warum bei ihrem Erwerbe
nicht wie sonst Vertretung zulässig sein soll und warum das Recht darauf nicht auf die
Erben übergehen kann. Man kann auch gegen die Vertretung nicht etwa die passive
Seite der Erbschaft geltend machen. Denn Verpflichtung durch Vertreter ist auch sonst
möglich und kann gerade hier, wenigstens im justinianischen Rechte, durch das Inventar
ganz ungefährlich gemacht werden. Dennoch hielt die romanistische Theorie mit großer
Zähigkeit an dem Dogma fest. Selbst Köppen (System des Erbrechts J 886), der sonst
sehr vorurteilsfrei und selbst radikal war, meinte, es liege „im Wesen des Erbrechts“, weil
hier nicht objektives Ermessen, sondern subjektive Willkür entscheide. Als ob das nicht
bei allem Erwerbe ebenso wäre. Man war hier wieder römischer als die Römer selber,
die in den Ausnahmen, die sie gemacht haben, das Prinzip selber bereits aufgegeben
haben. Dies zeigt sich in folgendem: —
1. Bei der Vertretung finden sich die Bestimmungen, daß der Vormund bei Kindern
unter 7 Jahren einfach antreten kann, bei 7—14 Jahren zwar prätorische Erbschaften,
aber keine zivilen, bei 1425 Jahren überhaupt gar keine, bei Wahnsinnigen wohl pro—
visorisch, aber nur unter der Bedingung der Genesung und nachherigen Genehmigung. Das
Eneyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bb. IJ. a