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II. Zivilrecht.

find keine Ausnahmen aus besonderen vernünftigen Gründen, sondern hier ist das alte
Prinzip in seinem inneren Grunde aufgegeben, und man war nur, wie so oft in der
päteren Kaiserzeit, nicht im stande, das neue prinzipiell und allgemein an seine Stelle
zu setzen, experimentierte vielmehr im einzelnen prinziplos daran herum. Mit Recht
Jaben! die neueren Gesetzbücher einstimmig alle Beschränkungen aufgehoben.
2. Ebenso ist für die Vererbung des Antretungsrechts das Prinzip der Persönlich⸗
keit in der Zulassung der Transmissionsfälle aufgegeben. Zwar spricht Justinian selber
hier die Unvererblichkeit noch als Regel aus; allein wenn er dann die Transmission auf
die Erben ein Jahr lang von der Kenntnis oder dem Tode des Berufenen zuläßt, so
erkennt er ja damit von selber an, daß dieselbe durch das Wesen des Erbrechts nicht
ausgeschlossen ist. Denn die Beschränkung auf ein Jahr ist natürlich die reinste Willkür,
ie AÄberdies den Erfolg in sinnloser Weise von bloßen Zufälligkeiten abhängig macht.
Selbst das ältere Recht hatte schon anerkannt, daß die Unvererblichkeit des Antretungscechts
 mit der natürlichen Billigkeit vielfach in Widerspruch stehe, und hatte hiergegen
zis auf einen gewissen, freilich sehr bestrittenen Grad durch die Transmission ex capite
in integrum restitutionis zu helfen gesfucht. Für den besonders unbilligen Fall, wenn
Kinder von ihren Eltern im Testamente eingesetzt waren und vor der Antretung starben,
ber wieder Kinder hinterließen, hatte Theodos II ein besonderes Gesetz gegeben. Alle
diese Fälle zeigen, daß die Persönlichkeit und Unvererblichkeit des Antretungsrechts eine
rein formalistische Idee war, die der realen Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht ent—
pricht, und daß auch die Römer selber dies schon eingesehen hatten, nur in der späteren
Zeit auch hier nicht mehr die Energie zu einer radikalen Umänderung hatten. Heute
jat die ganze Idee gar keinen Sinn mehr. Die neueren Gesetzbücher haben daher sämt—
ich die Vererbung ganz einfach und allgemein angenommen. Daß sie bei testamenta—
rischen Erbschaften vom Testierer durch die Substitution ausgeschlossen werden kann, ver—
teht sich von selbst. Vol. 8 94.
Vergleicht man von diesem Standpunkte aus das Antretungsrecht der extranei
mit dem ipso iure Erwerbe der sui. so versteht sich, daß, wenn man bei ersterem freie
Vertretung und Vererbung zuließ und bei letzterem freie Abstinenz, beide der Sache nach
zu den gleichen Resultaten fuͤhren, der Vorzug der sui daher von selbst ausgeglichen war.
Am so mehr bestätigt sich damit das obige Resultat, daß der ganze Unterschied im
eueren roͤmischen Rechte keinen wahren Boden mehr hatte und füglich schon von Justi—
nian hätte aufgehoben werden sollen.
Die drei Erwerbssysteme, die im römischen Rechte nebeneinander standen, erscheinen
im modernen Rechte als drei um die Alleinherrschaft kämpfende Prinzipien. Verschiedene
Systeme nebeneinander will keine Gesetzgebung mehr, dagegen schwanken sie zwischen den
zrei Systemen. Das alte germanische Recht hatte allgemein Erwerb ipso iure, doch war
Zamit keine Universalsuccession verbunden und darum nur Haftung für die Schulden bis
zum Betrage der Erbschaft, und selbst so hatte man noch ein Recht der Lossagung.
Dieses System hatten das preußische und französische Gesetzbuch beibehalten oder wieder⸗
vergestellt, jedoch die römische Universalsuccession damit verbunden und es so auch auf
Testament uͤnd Erbvertrag übertragen. Das österreichische fordert dagegen gerichtliche
Regulierung des Nachlasses, das sächsische ist zur römischen Privatantretung zurückgekehrt.
Daß das öfterreichische, aus dem Bevormundungssysteme hervorgegangene Prinzip nicht
mehr zu halten ist, wird in sterreich selbst anerkannt. Die Wahl ist daher nur zwischen
hen beiden anderen. Man bezeichnet sie als das deutsche und römische. Genau genommen
ind sie keines von beiden. Der Sache nach führen beide zu demselben Resultate. Darum
scheint aber, wenn doch, einmal der Wille entscheiden soll, das römische Antretungsprinzip
das natürliche, nur mit freier Vertretung und Vererbung. Das Bürgerliche Gesetzbuch
hat jedoch den Erbschaftserwerb ipso iure eintreten lassen.

1 Steppes, Die Transmission der Erbschaft. Inauguraldissertativn. München 1831; Göring
m den Jahrbb.ef. Togm. XVNxr. 3: Angenannter Verfasser in Grünhuts Zeitschrift XIII Nr. 7.