3. Bruns⸗Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 419

g 93. Die tatsächliche Ausführung des Erbschaftsserwerbes und
überhaupt die faktische Ordnung der Erbverhältnisse nach dem Tode des Erblassers ist im
römischen Rechte im allgemeinen ganz der eigenen Tätigkeit der Erben und sonstigen
Interessierten überlassen. Die Pratoren wie die späteren Beamten kümmerten sich von
felber gar nicht darum. War der Erbe beim Tode des Erblassers anwesend, so konnte
er ohne weiteres selber die Erbschaft in Besitz nehmen, definitiv oder provisorisch, und
alles weitere abwerten. War er nicht da, so geschah ex officio von den Beamten zwar
auch nichts, indessen konnten dann feine Vertreter oder die Nacherben, Legatare, Glüu⸗
biger beim Prätor auf Beschlagnahme der Erbschaft, Sicherstellung und nötigenfalls Be—
stellung eines Kurators antragen. Dasselbe galt, wenn die Erben unbekannt waren und
sich niemand zu der Erbschaft meldete. Von Versiegelung von Amts wegen, Erlaß von
Eviktalzitation u. dergl. ist nirgend die Rede. Ebenso erfolgte auch die Eröffnung der
Testamente nicht von Amis wegen. Zwar hatte Augustus der Erbschaftssteuer wegen
bestimmt, daß alle Testamente an die kompetente Behörde zur gerichtlichen Eröffnung ab⸗
geliefert werden sollten und Strafe auf die Privateröffnung gesetzt, allein mit der Steuer
fiel auch die Strafe weg, und im späteren Rechte bildet die gerichtliche Eröffnung nur
die faktische Regel!, ohne daß die Privateröffnung verboten ist.
Wefentlich anders wurde dies in Deutschland von dem vormundschaftlichen Standpunkte
des Staates aus behandelt. Zwar ist die private eigenmächtige Besitznahme der Erbschaften
meistens erlaubt geblieben, allein im übrigen wurde allgemeiner Rechtssatz, daß die Gerichte
o okfkeio einzuschreiten und die Erbschaft zu versiegeln, eventuell unter Kuratel zu setzen
haben, sobald die Erben abwesend oder gar unbekannt oder sämtlich oder auch nur zum
Teil minderjährig oder sonst handlungsunfähig sind. Ebenso hat das Gericht dann für
die Benachrichtigung der Erben zu sorgen und, falls ihr Aufenthalt oder gar ihre
Existenz uͤnbekannt ist, sie durch Ediktalzitationen zur Meldung zu veranlassen. Eben
darum muß es in solchen Fällen auch die bei ihm deponierten oder sonst zur Kenntnis
gekommenen Testamente von Amts wegen eröffnen, während dies sonst, dem römischen
Rechte gemäß, nur auf Antrag der Interessenten geschieht.

8 94. Die ruhende Erbschaft. In 'allen Fällen, wo die Erbschaft nicht ipso
iure erworben wird, trat nach römischem Recht zwischen dem Tode des Erblassers und dem
Erwerbe der Erbschaft ein kürzerer oder längerer Zeitraum ein, in welchem das Vermögen
des Verstorbenen ohne Herrn war. Man nannte die Erbschaft insolange die ruhende, die
hereditas iacens. Indessen ist eine eigentliche Ruhe bei einem Gesamtvermögen rechtlich
nicht möglich. Es muß bewahrt und verwaltet werden, und somit war die Frage, wie seine
Forteristenz bei der einstweiligen Herrenlosigkeit juristisch zu denken sei. Sollte man den
Verstorbenen als fortlebend fingieren oder eine selbständige juristische Person annehmen
oder was sonst? Die Frage war außerordentlich bestritten. Rein sachlich genommen lag
nichts weiter vor, als daß ein Vermoͤgen, dessen Herr gestorben war, in seiner Gesamtheit
rechtlich erhalten wurde, bis ihm im Erben ein neuer Herr entstand. Mußte man sich
nun notwendig einen Interims-Herrn dazwischen denken? War es nicht möglich, ein Ver⸗
mögen einstweilen ohne Herrn nur für einen zukünftigen Herrn zu erhalten? Wenn
man überhaupt einmal die Idee von dem sogenannten natürlichen Untergange der Rechte
mit dem Tode des Menschen abgeworfen hat und die Natur vielmehr in ihrer Fortdauer
sieht (Kñ 86), so kann auch die Erhaltung des Vermögens als Ganzen keine Schwierig—
keiten machen. Noch weniger, wenn man in den Stistungen sogar dauernde Vermögen
ohne Herrn, nur einem bestimmten Zwecke dienend, sieht (8 17). Indessen war im Ver—
hältnisse zu diesen der doppelte Unterschied:
1. 'daß es sich hier nur um die reine Erhaltung des Vermögens des Erblassers
für den Erben handelte, während beim Zweckvermögen die Möglichkeit von Vermehrung
zu reichlicherer Ausführung des betreffenden Zwecks durch den Begriff gefordert wird:;

1 Ein Protolkoll einer solchen gerichtlichen Testamentserbffnung aus dem 5. Jahrhundert s. in
Bruns, Fontes (ed. V.) p. zoĩ X cu ree —— — wird sie häufig erwähnt).
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