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I. Zivilrecht.

2. daß, während es sich im letzteren Falle nur um das Vermögen und seinen
Zweck handelt, hier bei der Erbschaft die Beziehung auf den früheren und späteren Herrn
die Gruͤndlage des Verhältnisses bildete.
Auch die römische Anschauung entspricht diesem Standpunkte. Die Römer sagen
zunächst, daß die „bons hereditaria vacua sine domino iacent*“ und daß insofern auch
die einzelnen Sachen „nullius in bonis“ und denjenigen „sine domino“ gleichs sind;
doch sei dies nicht in dem sonstigen absoluten Sinne zu nehmen, sondern so, daß sie
„universo hereditatis iure cContsnentur“?*, und daher im Verhältnisse des Gesamt—
bermögens zu den einzelnen dazu gehörigen Sachen die Erbschaft selber „pro domino
abetar“s bder „dominse locum obtinet“ 8. Insofern heißt es dann weiter, daß die
hereditas personae vice fuugitur, zieut municipium“?7, jedoch nicht so absolut wie
dieses, sondern eben wegen der Beschränkung auf die Erhaltung des Vermögens nur „in
quibusdam“s oder „in multis partibus iuris“ꝰ und namentlich nicht da, wo für einen
Erwerb ein „faetum personae operaeve subetantis desideratur* sS. Sofern aber eine
Beziehung auf die Person des früheren oder späteren Herrn in Frage kommt, heißt es,
daß bie „hereditas personae defuneti vice fungitur“* 10 oder guch „personae vicem
tinet non eredis futuri sed deéfuncti* 11, Hält man diese Außerungen zusammen,
so sieht man, daß die Römer durchaus den naturlichen, praktisch realen Standpunkt fest⸗
halien. Das personae vice fangi heißt hier, wie bei den Korporationen (s. 8 17), nicht,
aß eine Person fingiert wird, üm die Eristenz der Erbschaft als Vermögen überhaupt
möglich zu machen, sondern die Existenz der Erbschaft sieht als rein praktischer Satz von
bornherein fest und wird gar nicht weiter begründet; nur für die Konzentration der
einzelnen Rechte und Geschäfte zu der Einheit des Vermögens heißt es, daß die Erbschaft
wie eine Person fungiere und daher den einzelnen Sachen gegenüber an der Stelle des
Eigentümers stehe. Windscheid (Pandekten 8 8531) solgerte daraus: „also hat man
die Erbschaft selbst personifiziert, zum Subjekt ihrer Rechte gemacht, — zur juristischen
Person erhoben“. Das ist jedoch nicht zutreffend, Es wird nichts fingiert, nichts über
die Wirklichkeit erhoben. Im Gegenteil ist der Gedanke darin enthalten, man brauche
zeine Person, keine Fiktion, der einfache Begriff des Vermögens halte die Sachen und
Rechte so gut zusammen wie eine Person, personae vice fungitur. Es schien zwar
ziemlich unverfänglich, aus „personae diees“ 'eine wirkliche, immerhin sehr schattenhafte,
uristische Person zu machen; indessen war es ohne allen praktischen Wert und bei der
Verschiedenheit der Erbschafts-Person von den Stiftungs-Personen praktisch gefährlich.
Jedenfalls verfehlt war die Puchta sche, von Sohm noch stärker betonte Idee von der
sortdauernden Persönlichkeit des Verstorbenen. Es heißt ja nicht von diesem, daß er die
Erbschaft sustiniere, sondern umgekehrt von der Erbschaft, daß sie die „vicos“* seiner Person
fustimere. Der ipss iure Erwerb des B.G. B. hat die ganze Frage schließlich beseitigt.)

V. Der Inhalt des Erbrechts.

z 95. Die Rechtsstellung des, Erben im allgemeinen. Das deutsche
Recht versteht unter der Erbschaft den Nachlaß eines Verstorbenen, d. h. die Sachen und
Rechte, die er hinterlassen hat. Die Schulden erscheinen dabei als eine Last, die darauf
ruht und ihren Betrag vermindert, die aber nie selbständig den Begriff einer Erbschaft
hilben fann. Im Grunde ist dies noch jetzt die Anschauung des gemeinen Lebens, und
dieselbe trittt auch in der Wissenschaft in den früher beliebten Definitionen hervor, wie
sie sich noch bei Hellfeld, Glück,u. g. finden: Erbschaft sei der Inbegriff des Ver—
nögens mit den darauf haftenden Schulden, oder: Erbschaft sei der Eintritt in die
Redte des Verstorbenen mit der Pflicht, ihn in betreff seiner Schulden zu repräsen—

I. 1pr. D. de succ. ed. 88, 8. 2 J. 1D, d. R. D. 1, 8. 3 J. 6 D. expil. her.
47, 19. 36 D. de stip. serv. 45, 8. 6]. 61 pr. D. d. A. R. D. 41, J. s J. 18
5 D. quod vi aut clam 48, 24. J. 22. D. de sidéiuss. 46, 1. s J. 15 pr. D. de usurp.
I1, 3. s L6GI pr. D. d. A. R. D. 41, 1. i0 J. 116 8 3 D. de legat. IJ. u 821.
d. her. inst. 2, 14.