3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 421

tieren. Auch unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches treten sie wieder auf!.)
Römische Anschauung ist dies nicht. Die Römer fassen die Erbschaft als die ideale Ge—
samtheit der Vermögensverhältnisse des Verstorbenen auf, darum wesentlich als Einheit,
ohne Unterschied, ob die Verhältnisse im einzelnen aktiv oder passiv sind und welche
uüberwiegen. Die Erbschaft ist ihnen ein „nomen oder intellectus iuris“, das Erbrecht
daher die „successio in omne oder universum ius defuncti“, das bedeutet aber nicht:
in 'alle Rechte, sondern: in das gesamte Recht, d. h. in die —D—
verhältnisse als ideelle Einheit.
Unzweifelhaft ist damit der innere Zusammenhang, in dem die Rechtsverhältnisse
des Menschen bei seinem Lebzeiten miteinander stehen, ungleich tiefer als im deutschen
Rechte erfaßt. Fraglich ist aber, wie man sich danach nun den Erwerb der einzelnen
Rechte zu denken hat. Besteht das Erbrecht einfach, wie Brinz (Pandekten I 1. Aufl.
S. öé und 2. Aufl. III 8 857 Anm. 2) sagt, nur darin, daß man alle Rechte und
Schulden bekommt und alle auf einmal?, Dann, wäre es nur ein Kollektiv- oder
Universalmittel, wodurch man zwar alle einzelnen Rechte auf einmal bekäme, im übrigen
aber nicht anders wie sonst die einzelnen für sich durch die singulären Titel. Allein die
Folgen der Universalsuccession im Gegensatze zu der singulären liegen nicht nur im Um—⸗
fange und der Form des Erwerbes, sondern auch in der weiteren Behandlung der er—
worbenen Rechte selber. Das zeigt sich schon bei der Usukapion, wo das Erbrecht gar
keinen besonderen Titel bildet, sondern der Erbe nur den Titel des Erblassers fortsetzt,
es daher auch nur auf dessen des ankommt, die eigene bona oder mala fides des Erben
diesem weder nützt noch schadet. Ebenso kommt es beim Kaufe mangelhafter Sachen
nur auf die Kenntnis des Erblassers, nicht des Erben an u. s. w. Der Erwerb eines
Rechtes durch Erbschaft hat also andere Wirkungen wie der durch alle andeven Titel
und zwar dadurch, daß hier das Recht beim Erben gerade so fortdauert, wie es beim
Erblasser war, wie wenn es gar nicht auf eine andere Person übergegangen wäre; es
tritt also hier eine unmittelbare und direkte Fortsetzung und Kontinuität der Rechte ein.
Wie soll man diese rechtlich konstruieren? Das einfachste scheint, eine Fortdauer des
Subjektes selber anzunehmen, also die Idee, daß der Erblasser im Erben fortexistiere
oder, wie Puchta fagt, daß der Erbe die Persönlichkeit der Erblassers in sich aufnehme
und in sich fortsetze, was Sohm (Institutionen 10. Aufl. 8 108) noch weiter dahin aus—
gebildet hat, daß der Erblasser für das Privatrecht nicht tot sei, vielmehr in der Person
des Erben lebe. Damit scheint alles gewonnen. Allerdings, nur die Natur ist verloren.
Die Persönlichkeit als tätige Potenz kann keinesfalls übergehen, sondern immer nur die
in einzelnen Verhältnissen realisierte Persönlichkeit. Allein das ist in Wirklichkeit eben
gar keine Persönlichkeit mehr, sondern einfach nichts anderes als ein Vermögen. Nun
kann man aber im Vermögen des Erben wohl unterscheiden, was er geerbt und was er
— —— überhaupt eine Person zwei Vermögen habe und daß
sie neben dem Rechte an den einzelnen Dingen noch ein Recht an ihrem oder ihres Erb—
lassers Vermögen im ganzen habe, ist doktrinäre Theorie ohne reale Lebenswahrheit.
Und wollte man sich die Doppelperson im Erben noch gefallen lassen, so führt sie in
ihrer Konsequenz bei den Erbeserben u. s. w. zu einer Karikatur von Einschachtelungssstem,
 was Jhering (Jahrb. f. Dogm. II 162) mit Recht gegeißelt hat.
Ein anderer Begriff zur Konstruktion des Erbverhältnisses ist die Repräsentation;
—AV damit gewonnen sein?
Repräsentation ist überhaupt gar kein technisch-juristischer Begriff, unter den das Erbrecht
subsumiert oder durch den es klar gemacht werden könnte. Will man sich eine Art Ver⸗
tretung dabei denken, so kommt man von selbst wieder auf die Fortdauer des repräsen—
tierten Erblassers zurück.
Wieder ein nderes Bild ist die Personeneinheit von Erblasser und Erbe. Nimmt
man dieses als Vergleich, nämlich daß die Rechte fortdauern, wie wenn Erblasser und
Erbe nur eine ununterbrochene Person wären, so ist es richtig und bezeichnend. Macht

1Binder, Rechtsstellung der Erben (1901) S. 10ff.)