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II. Zivilrecht.

man eine wirkliche und reale Einheit daraus, so kommt man von selbst wieder in die
Idee von der Fortdauer des Verstorbenen im Erben.
Man muß überhaupt bei der Bestimmung der Rechtsbegriffe selber zunächst von
allen Bildern, Phrasen und Vergleichen absehen und nur die Sache selber nehmen, die
Bilder dürfen nur zur Illustration dienen. Rein realistisch genommen, besteht aber das
Frboerhältnis in nichts anderem als dem Übergange der Rechte und Pflichten des Erb⸗
assers auf den Erben. Das ideell Juristische liegt nur darin, daß sie nicht im einzelnen,
auch nicht kollektiv alle zusammen auf einmal übergehen, sondern wesentlich in ihrer
berinögensrechtlichen Verbindung miteinander, sofern sie Bestandteile des Vermögens des
Erblassers bildeten; also kurz, das ganze Vermögen geht als solches, also als Gesamtheit
und rechtliche Einheit, über. Daraus erklärt sich der Unterschied von der Singular—
succession vollständig. Das Unterscheidende liegt in folgendem: bei der Singulur—
uccesffion werden einzelne Rechte aus dem Vermögen, zu dem sie gehören, losgelöst,
scheiden aus, treten in ein anderes Vermögen ein und beginnen darum insofern eine
neue selbständige Existenz aus der Person des Erwerbers. Bei der Universalsuccession
bleiben die Rechte und Sachen vollständig in dem Vermögen, zu dem sie bisher ge—
hörten, gehen nur mit ihm und als Bestandteile desselben über, bleiben also ganz in
bemselben rechtlichen Zustande, den sie bisher in diesem Vermögen hatten, so namentlich
in betreff der Usukapion u. s. w. Das Vermögen bleibt in seinem ganzen Bestande
dasselbe, nur eine andere Person tritt als Subjekt und Inhaber ein. Die Person des
Verstorbenen hört auf und lebt in keiner Weise im Erben fort; nur das Vermögen,
das sie gesammelt und geschaffen, bleibt, darum auch die einzelnen Rechte und Pflichten,
so wie sie gebildet. In ihren einzelnen Taten und Werken lebt sie fort, aber nicht in
hrer Gesamtheit als Person.
Aber auch ihr Vermögen bleibt nicht in seiner Einheit beim Erben erhalten,
sondern löst sich in dem des Erben in seine Bestandteile auf. Wer zu seinem Ver—
mögen noch ein neues hinzu erwirbt, hat darum doch immer nur ein Vermögen. Der
Begriff des Vermögens hört auf, sobald es mit einem anderen vereinigt wird, es ist,
wie wenn ein Tropfen Wassers mit einem anderen zu einem zusammenfließt. Sonderbar
ist der Einwand von Puchta, das Erbrecht würde mit seiner Entstehung seinen Gegen—
and verlieren, wenn man nicht eine Fortdauer der Erbschaft im Erben annehme. Im
Segenteil, es würde bei dieser Annahme nie seinen Zweck erreichen. Es ist ja nicht
das Recht, Herr eines fremden Vermögens zu sein, sondern ein fremdes Vermögen zu
erwerben und in sein eigenes aufzunehmen. Nur hat die Auflösung der Erbschaft im
Vermögen des Erben keinen Einfluß mehr auf den Bestand der einzelnen Rechte. Diese
bleiben im Vermögen des Erben so, wie sie hineingekommen sind. Nicht verhindert wird
also durch die Auflösung, daß die einzelnen Rechte beim Erben in gewissen Beziehungen
mmer noch aus der Person des Erblassers beurteilt werden; ebensowenig, daß bei nur
transitorischem oder temporärem Erwerbe das Vermögen wieder in seiner Selbständigkeit
ausgeschieden und durch besondere gesetzliche Bestimmungen, wie beim beneßcium
separationis und inventarii, die Vermischung gehemmt werden kann.
Diesem allen zufolge reicht der reale Begriff des Vermögens und seines Erwerbes
vollständig zur Erklärung und Begründung des Erbüberganges aus. Die Ideen der
Fortdauer der verstorbenen Persönlichkeit, ihres UÜberganges auf den Erben, ihrer Re—
zräsentation durch ihn, ihrer Einheit mit ihm geben in keiner Weise eine irgend voll⸗
ftändigere oder fruchtbarere Grundlage ab. Auch die Römer, so fein sie gerade den
Begriff der Universalsuccession des Erben durchgeführt haben, sind doch dabei nie über
die Idee des Vermögensüberganges oder der Nachfolge in das Vermögen hinausgegangen.
Von der Idee des Persönlichkeitsuberganges u. s. w findet sich nicht die geringste Spur.
Das Verhaͤltnis der Personen des Erblassers und des Erben darf mit keiner anderen
Kategorie als derjenigen der Nachfolge (suecessio) bestimmt werden. Auch die der Fort⸗
setzung paßt nicht, der Erbe setzt nicht das Vermögen, sondern nur die einzelnen Rechte
fort. Der Erbe ist also einfach der Nachfolger des Erblassers in seinem Vermögen.
Das Vermögen bleibt, die Subiekte wechseln.