3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 423

Will man die rechtliche Natur des Erbrechts hiernach formulieren, so muß man
zunächst das Recht, Erbe zu werden, und das Recht, Erbe zu sein, unterscheiden. Beides
wird zwar bei uns Erbrecht und bei den Römern ius successionis genannt, allein das
erstere ist nur das vorbereitende Recht auf den Erwerb, das letztere das durch den
Erwerb selber begründete Recht. Das letztere kann man nun aber dem Obigen zufolge
nicht als ein dingliches Recht an dem Vermögen des Verstorbenen als unkörperlicher
Sache bestimmen, sondern nur als das Recht, der Gesamtnachfolger des Verstorbenen
zu fein und als solcher alle einzelnen Rechte und Schulden desselben zu haben.
Darin scheint zwar eine Duplizität zu liegen, allein diese ist auch in einer gewissen
Weise vorhanden, wie sich sehr deutlich an den Klagen des Erben zeigt. Der Erbe hat
gegen die Besitzer von Erbschaftssachen verschiedene Klagen, je nachdem sie Erbpräten⸗
denten sind oder nicht, im ersten Falle die universale Erbschaftsklage, im zweiten die ge—
wöhnliche Vindikation. Warum? Weil es sich im ersten Falle um das Dasein der
Nachfolge in ihrer Gesamtheit handelt, im zweiten um ihre Durchführung im einzelnen,
also um das bloße Haben der einzelnen Rechte. Das Erbrecht erscheint also anderen
Erbprätendenten gegenüber als ein Statusrecht, im übrigen löst es sich in die einzelnen
in der Erbschaft enthaltenen Sachen- und Forderungsrechte auf (d 98). Nach Puchtas
und Sohms Theorie müßte der Erbe überall gleichmäßig die Erbschaftsklage haben.

8 96. Die Wirkung der Erbfolge im einzelnen besteht zunächst darin,
daß alle Vermögensrechte und »pflichten des Erblassers auf den Erben uͤbergehen, die
ersten aber nicht so, wie bei der Singularsuccession, sondern in der oben bezeichneten
universalen Weise. Wesentlich ist die Beschränkung auf das Vermögen. Personen- oder
Zustandsrechte (5 14) in Familie und Staat gehen nicht auf die Erben üher. Aber
auch von den Vermögensrechten sind diejenigen ausgeschlossen, die wesentlich mit der
perfönlichen Individualität des Menschen zusammenhängen und daher mit ihm selber auf⸗
hören müssen (iura personalissima). Dahin gehören:
1. die, welche auf den unvererblichen Personenzuständen beruhen, wie die Güter—
rechte der Ehegatten, Alimentationsrechte der Verwandten, Besoldungsrechte der Be—
amten u. a. Einzelne daraus nur resultierende Ansprüche gehen natürlich über;
2. die aufpersönlicher Begünstigung, persönlichem Gefühle oder Vertrauen be—
ruhenden, wie Personalservituten, privilegia personae, actiones vindictam spiranteés,
Vertrauenskontrakte, wie Sozietät, Mandat, nach Verabredung auch Dienstverträge, selbst
Sachenmiete;
3. relativ die, welche eine besondere persönliche Qualifikation voraussetzen, die sich
beim Erben nicht findet, wie bei den sogenannten relativen Kommerzentziehungen. Bloße
Veräußerungsverbote hindern die Vererbung nicht.
Die ganze Vererbung ist aber nach römischem Rechte auf die eigentlichen wirklichen
Rechte beschränkt. a) Der bloße Besitz als solcher geht als res faeti nicht von selbst,auf
die Erben uüͤber und ebenso auch nicht bloße faktische Möglichkeiten von Rechten. Bedingte
und betagte Rechte gehen zwar über, sogar die conditio ucucapiendi, nicht aber b) die
Gebundenheit aus Offerten und e) deferierte Erbschaften. Die Vererblichkeit der Erbschafts⸗
delation übrigens ist an sich schon in Rom in den Transmissionen anerkannt, wie oben 8.92
gezeigt ift. LDas neue Bürgerliche Gesetzbuch hat in allen diesen Punkten (a—e) das
Gegenteil bestimmt.) Nur versteht sich, daß der Übergang einer deferierten Erbschaft
(Transmission) auf den Erben der Delaten (resp. der ihr entsprechende Übergang das
Annahms-⸗ und Ausschlagsrecht nach B.G. B.) bei testamentarischen Erbschaften durch Sub⸗
stitutidnen ausgeschlosfen werden kann, wenn der Testierer die letzteren mit dieser Absicht
anordnet. Ebenso ist die Unvererblichkeit der bedingten Legate aus der Absicht des Erb⸗
lassers zu erklären.
Mit den Rechten gehen auch alle vermögensrechtlichen Pflichten des Erblassers auf
den Erben über und zwar nicht nur die selbständigen ESchuldverhaltnisse, sondern auch
alle die Pflichten, die nur als Anhänge oder Beschränkungen von Rechten erscheinen, wie
z. B. bei gegenseitigen Verträgen; der Erbe muß für alle Handlungen des Erblassers