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II. Zivilrecht.

cechtlich einstehen (kacta defuncti praestare), muß daher alle Einreden daraus gegen sich
gelten lassen, sogar aus Verfügungen, die der Erblasser unbefugterweise über Sachen des
Erben selber vorgenommen hatte, so z. B. bei der exc. rei venditase et traditae.
Ausnahmen bilden hier nur:
1. wie bei den Rechten, die auf den personenrechtlichen Zuständen beruhenden
Vermögenspflichten;
2. alle Verpflichtungen zu Handlungen, die nur vom Erblasser persönlich vor—
genommen werden konnten oder sollten;
3. die Deliktsobligationen nach den oben 8 28 ausgeführten Grundsätzen.
Eine notwendige Folge der Vermischung der Erbschaft mit dem Vermögen des
Erben und des Überganges aller Rechte und Pflichten des Erblassers in das Vermögen
des Erben ist der Eintritt einer sogenannten Konfusion in allen den Fällen, wo
Rechte und Pflichten zwischen Erblasser und Erben selber bestanden, und zwar nicht nur
bei Obligationsverhältnissen, sondern ebenso auch bei dinglichen, wie Servituten und
Pfandrecht. Auch bei der Konkurrenz von direkten oder indirekten, prinzipalen und
accessorischen Solidarobligationen tritt Konfusion ein (falls nicht etwa die accessorische
wirksamer ist als die prinzipale), nicht aber auch bei der Konkurrenz von Korreal—
obligationen.

8 97. Die Schuldenhaftung insbesondere. Der Übergang der Erb—
schaft mit allen Rechten und Schulden und ihrer Vermischung mit dem Vermögen des
Erben tritt an sich seinem Begriffe nach völlig unbeschränkt ein, so daß die ganze
Schuldenmasse des Erblassers und des Erben nur noch eine Schuldenlast des Erben
bildet. Dieser muß daher, wenn die Aktiven des einen oder des anderen Vermögens
für die betreffenden Schulden nicht ausreichen, ebensowohl mit seinem Vermögen die
Schulden der Erbschaft decken als umgekehrt mit der Erbschaft seine eigenen Schulden.
Dies kann nun aber zu großen Härten führen:
1. für die beiderseitigen Gläubiger, wenn das Gesamtvermögen des Erben nicht
ausreicht für die beiderseitigen Schulden. Hier hilft das römische Recht durch sogenannte
Separationen. Die Gläubiger des Erblassers, sowie auch die Legatare haben un—
bedingt das Recht, eine abgesonderte Befriedigung aus der Erbschaft zu bekommen, so
daß nur der Rest den Gläubigern des Erben zu gute kommt. Die Gläubiger des Erben
sollten das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dessen eigenem Vermögen nur ganz
ausnahmsweise bei besonderer Arglist des Erben haben: die deutsche Reichskonkursordnung
en tzog es ihnen ganz.
—AVDD
Vermögen für die Schulden der Erbschaft sogar über ihren aktiven Betrag hinaus haften
soll. Die formelle Konsequenz des Erbschaftsbegriffes fordert es, und das römische Recht
ließ eben darum den Erwerb der Erbschaft nicht von felbst eintreten, sondern stellte ihn
ins freie Belieben der Erben. Er sollte den Bestand der Erbschaft prüfen, bevor er sich
entschied. Drängten die Gläubiger, so sollte er sich eine Deliberationsfrist erbitten. Da—
mit war indessen die Sache nicht erledigt. Denn daß das Deliberieren und Untersuchen
keine absolute Sicherheit gewährt, hat die Erfahrung schon in Rom gelehrt. Der Rea—
lismus des Lebens trat daher in der späteren nüchternen Zeit in offenen Widerspruch
mit dem idealen Formalismus des alten Rechts. Wer die Schulden des Erblassers aus
Pietät mit seinem Vermögen zahlen will, den wird kein Gesetz daran hindern; daß aber
der, welcher sie nicht zahlen will, es doch muß, wenn er sich über den Stand der Erb—
schaft geiäuscht hat, bloß weil die Konsequenz des Begriffes es verlangt, das ist gegen
die praktische Grundidee des Rechts und war daher im späteren Rom nicht mehr durch—
zuführen. Justinian suchte durch das sogenannte penefieium inventarii zu helfen.
Wenn der Erbe durch gehörige Anfertigung eines Inventars über die ganze Erbschaft
die Gläubiger vor Vernachlässigung und Verheimlichung sicher stellt, soll er nur bis zum
Betrage der Erbschaft haften. Jhering hat über diese Erfindung Justinians ein hartes
Urteil gefällt, sie spreche dem Grundgedanken des ganzen Erbrechts Hohn, das alte