3. Bruns-⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 428

Deliberationsprinzip sei das allein richtige. Er hat damit viel Anklang gefunden!, in—
dessen muß es doch schon einiges Bedenken erregen, daß die Einrichtung nicht nur in der
gemeinrechtlichen Praxis Eingang gefunden und sich erhalten hat, sondern auch in den
neueren Gesetzbüchern aufgenommen ist. Sie muß danach doch wohl praktisch wertvoll
sein. Das praktisch Wertvolle kann aber nie unjuristisch sein. Wo soll denn auch der
Widerspruch liegen? Die Konsequenz der Universalsuccession fordert nur, daß die
Schulden sümtlich auf den Erben übergehen, nicht auch, daß sie vollständig bezahlt werden.
Bei jedem Konkurse werden die Schulden nur bis zum Betrage des Vermögens bezahlt,
ebenso bei den Konfiskationen und im Grunde auch bei der alten bonorum emtio. Warum
soll eine analoge Einrichtung nicht auch hier eintreten? Schlägt der Erbe wegen offener
Insolvenz der Erbschaft sie aus, so wird durch den Erbschaftskonkurs dasselbe Resultat
herbeigefuͤhrt, und um das Konkursprinzip handelt es sich der Sache nach immer, wenn
die Erbschaftsschulden auf den Betrag der Erbschaft herabgesetzt werden sollen.
Die deutfche Anschauung, daß die Erbschaftsschulden überhaupt nur bis zum Betrage
der Erbschaft geltend zu machen sind, ist daher mit dem Begriffe der Universalsuccession
recht gut vereinbar. Man braucht deshalb die Beschränkung auch gar nicht als eine so
ganz besondere Ausnahme und Rechtswohltat anzusehen. Justinian nennt sie zwar dem
alten Rechte gegenüber ein Benefsizium; allein die Idee ist nicht, daß das Inventar eine
besonders verdienstliche Handlung ist, für die man belohnt werden soll, sondern: wer die
Schulden nicht voll zahlen will, braucht es nicht, muß aber dann der Sicherheit der
Gläubiger wegen sofort antreten und ein Inventar machen. Justinian verlangt daher
auch gar keine besondere Erklärung oder Erbittung, sondern nur rein sachlich die An—
fertigung des Inventars. Man hätte daher eigentlich gar nicht von Antretung cum
benckieid und Benefizialerben sprechen sollen, sondern nur davon, daß der Erbe, der kein
Inventar macht, unbeschränkt haftet. Ein wesentlich anderes und sehr kompliziertes,
praktisch auch kaum dem römischen vorzuziehendes System hat das B. G. B. für das
Reich, wonach der Erbe an sich für die Schulden unbeschränkt haftet, aber eine Be—
schränkung dieser Haftung auf die Höhe des Nachlasses herbeiführen, das Recht zu dieser
Haftungsbeschränkung aber durch gewisse Verfehlungen dann doch wieder einbüßen kann.)

8 98. Die Einklagung des Erbrechts? läßt im römischen Recht die feine,
bereits oben 8 93 berührte Ünterscheidung zwischen der eigentlichen Erbschaftsklage, hereditatis
 petitio, und den Spezialklagen für die einzelnen Erbschaftsrechte scharf hervor⸗
treten. Der Unterschied ist häufig mißverstanden. Er beruht nicht darauf, ob der zu
Verklagende die ganze Erbschaft oder nuͤr einzelne Sachen daraus besitzt; denn unzweifel—
haft kann die Erbschaftsklage auch gegen den Besitzer einzelner, selbst unbedeutender Sachen
angestellt werden. Ebensowenig darauf, ob der Beklagte das Erbrecht des Klägers be—
streitet oder es an sich anerkennt und nur die Erbschaftsqualität der betreffenden einzelnen
Sachen leugnet; denn unzweifelhaft ist das erstere auch bei den Spezialklagen zulässig.
Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte selber Erbe zu sein behauptet und darum
(Pro hérede) besitzt oder aus irgend einem anderen Rechtsgrunde besitzt. Der Grund—
gedanke ist: das Erbrecht als solches, d. h. das Recht des Erbeseins oder das Recht an
der Erbschaft als ideeller Gesamtheit und Einheit, kann nur eingeklagt werden, wenn es
als solches unter den Parteien streitig ist, wenn also der Beklagte nicht bloß das Erbrecht
des Klägers leugnet, sondern sich selber den ideellen Besitz desselben anmaßt und dieses
durch den realen Besitz einzelner Erbschaftssachen oder Rechte betätigt. Dann kann in⸗
sofern das Erbrecht selber oͤder die ideelle Erbschaft von ihm eingeklagt werden. Wenn
er dagegen Erbschaftssachen, die er besitzt, bloß darum nicht herausgeben will, weil er
bestreitet, daß der Kläger Erbe sei, oder daß sie zur Erbschaft gehören, so ist die Klage

Ihering, Abhandlungen S. 153; Randa, Erwerb der Erbschaft S, 113 Note
2 Andts Heréditatis petitio, in Weißkes Rechtslexikon J. 207288 Civilist. Schriften
I PNr. 45; Franucke, Kommentar über den Pandektentitel: De hereditatis petitione. 1864; Pfersche,
Privatrechtliche Abhandlungen. 1886. S, 254 ff.; Lammfromm, Zur Geschichte der Erbschaftsklage.
1887; Stinßing, Beiträge 3. röm. ReGesch. 11901) 62 ff.