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II. Zivilrecht.

eine einfache Vindikation, wobei der Kläger als Rechtsgrund seines Eigentums sein Erb⸗
recht und das Eigentum des Erblassers beweisen muß.
Die Erbschaftsklage ist also wesentlich nur der Streit über das Erbrecht zwischen
zwei Erbprätendenten. Wir sind geneigt, dies als eine bloße Präjudizialklage über den
Zustand des Erbeseins aufzufassen, und man hat daher gefragt, ob überhaupt Besitz
einer Erbschaftssache beim Beklagten dazu notwendig sei, ob die Erbprätendenten nicht
auch ohne das den Streit durchführen könnten. Denken ließe sich das wohl, so gut wie
bei Besitz und Eigentum. Die Römer haben indessen hier wie dort den Standpunkt,
daß sie den wirklichen Prozeß nur für die reale Geltendmachung und Durchsetzung des
Rechts zulassen, also nur wenn der andere durch wirklichen Besitz das Recht des Klägers
reell in Abrede stellt und seiner Pflicht gegen ihn tatsächlich nicht nachkommt.
Die Römer lassen die Erbschaftsklage auch gegen denjenigen zu, der pro possessore
hesitzt. Dies soll der praedo sein, qui interrogatus, cur possideat, responsurus sit:
quäa possidéo“ (1. 11218 D. d. H. P. 6, 8). Wir sprechen dieses gläubig nach!.
Aber kommt denn das wirklich vor? und würden denn da die Spezialklagen nicht aus—
ceichen? Unzweifelhaft kann doch der Erbe gegen einen solchen praedo, der ohne allen
Rechtsgrund eine Erschaftssache besitzt, die Vindikation anstellen, und sollte dieser frech
genug sein, zu sagen, daß er keinen Rechtsgrund habe, so kann er damit doch sicher nicht
den Klager ubtigen, die Erbschaftsklage gegen ihn zu erheben. Die Anwendung der
Klage auf diesen Fall ist daher durch ihren Begriff weder geboten noch an sich begründet
und stammt auch sicher in Rom nur aus den eigentümlichen Verhältnissen der alten
deeupatio und usueapio pro herede. Ihre Beibehaltung war eine Begünstigung des
Klägers, man wollte ihm, namentlich wenn größere Erbmassen okkupiert waren, die Be—
quemlichkeiten und Vorteile der universalen Behandlung der Klage verschaffen. Der
Unterschied der Erbschaftsklage von den Spezialklagen besteht nämlich hauptsächlich darin,
daß, wenn auch nur die einzelnen Sachen, die der Beklagte besitzt oder besessen hat, ein—
geklagt werden können, diese doch immer als Bestandteile eines gesamten Vermögens in
Betraͤcht kommen, daher bei Veränderungen durch Ankaufen und Verkaufen u. dergl. der
Begenftand doch immer im ganzen derselbe bleibt, nämlich die Erbschaft, soweit sie der
Beklagte besitzt. Darauf beruht die Regel, daß hier der Preis an die Stelle der Sache
treten kann und Sachen an die Stelle des Preises, daß der Kläger vom Beklagten eine
Spezifikation seines gesamten Erbschaftsbesitzes verlangen kann, u. a. m. (In gewissem
Sinue hat selbst noch das neue B. G. B. diesen Gesichtspunkten Rechnung getragen, welches
übrigens die Erbschaftsklage prinzipiell nicht von einem Streit über das Erbrecht, sondern
davon abhängig macht, ob der Beklagte etwas aus der Erbschaft als (scheinbarer) Erbe
erlangt hat?.)

899. Die Stellung mehrerer Miterben. Gemeinsame Erben stehen in
einer sogenannten communio ineidens in betreff der Erbschaft und sind daraus gegen—
einander verpflichtet, die nötige Sorgfalt auf die Erbschaftsangelegenheiten zu verwenden,
jedoch nur sogenannte diligentia quam suis, verursachten Schaden zu ersetzen, die ge—
meinsamen Erbschaftskosten pro rata zu tragen und schließlich die Erbschaft untereinander
zu teilen. Die Teilung erstreckt sich zwar im allgemeinen auf die ganze Erbschaft, in—
dessen sind:
J. alle Obligationen, aktiv und passiv, sofern sie überhaupt teilbar sind, nach
römischer Auffassung, die schon auf die XII Tafeln gegründet wird, von selbst ipso iure
nter die Erben geteilt. Jeder kann ohne weiteres seinen Teil einfordern und einklagen
oder passiv darauf verklagt werden, und zwar letzteres ohne alle weitere Haftung für die
Teile der Milterben. Natürlich können die Obügationen indessen in die Teilung der
Erbschaft mit hereingezogen werden, namentlich zur Verhinderung der Zersplitterung der

(1 Anannehmbar ist die Hypothese von Leonhard, Erbschaftsbesitz (1899), über die Entstehung
des posago prꝗ ee W
nber die Ralur der gegenwärtigen deutschen Erbschaftsklage vergl. insbesondere Hellwi
Anspruch und Klagerechte, S. 47.55: über ihre V ee ——— e II — 545