3. Bruns-Eck-Mitteis, Das Pandektenrecht. 427

Kapitalien und zur Ausgleichung der sonstigen Verteilung. Jedoch sind solidarische Zu—
weisungen dann nur durch Cessionen und Schuldübernahmen zu vermitteln und natürlich
nur unbeschadet der Rechte der Gläubiger. Unteilbare Obligationen aktive und passive,
stehen an fich jedem in solidum zu, indessen können auch sie natürlich durch Zuweisungen
'die Teilung hereingezogen werden, immer mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger.
2. Von den Sachen sind im römischen Rechte von der Teilung ausgeschlossen: das
Testament und andere Erbschaftsurkunden, verbotene Sachen, wie verbotene Bücher und
Gifte, und alle fremden Sachen, die sich in der Erbschaft finden, geliehene, gestohlene
u. dgl. Außerdem auch die Begräbnisplätze, diese jedoch nur als loca religiosa, so daß
diese Ausnahme als solche gemeinrechtlich nicht verwendbar war, obwohl eine Unteilbarkeit
bei ihnen meistens in ihrer faktischen Beschaffenheit begründet war.
Die Teilung selber kann von den Erben, wenn sie sich einigen, privatim durch
Vertrag vorgenommen werden. Sie können sich aber auch an das Gericht darum wenden.
Dies heißt bei den Römern iudicium familia ereiscundae. Indes ist ein eigentlicher
Streit über die Pflicht zur Teilung oder die Art derselben nicht nötig. Die Erben
können gemeinsam die Teilung beantragen, und der Richter muß ihre etwaigen Ver—
einbarungen dabei zu Grunde legen. Windscheid meinte deshalb, die Teilung sei nur
ein Att der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Allein römische Anschauung ist das nicht,
wenigstens nur dann, wenn etwa die Erben die Erbteilung vollständig unter sich aus—
machen und dem Richter nur noch zur Bestätigung vorlegen. Wenn sie dagegen über die
Teilung erst noch vor ihm verhandeln, sei es auch noch so friedlich und nur in einzelnen
Beziehungen, so enthält nach römischer Anschauung der schließlich im Urteil ausgesprochene
Teilungsrezeß jedenfalls die definitive Entscheidung über alle bei der Verhandlung hervor⸗
getretenen einzelnen Ansprüche oder wenigstens Anträge der Erben, und daher müssen
die vom Richter darauf gegründeten Adjudikationen und Kondemnationen die volle Kraft
der richterlichen Urteile überhaupt haben. Auch ist ein Unterschied nirgends ausgesprochen.
Dagegen war in der modernen Praxis bei der vormundschaftsmäßigen Ausdehnung der
freiwilligen Gerichtsbarkeit unzweifelhast eine gerichtliche Teilung von Erbschaften im
Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit sehr allgemein hergebracht, und dabei wurden dann
nur' die etwa über einzelne Punkte entstehenden Streitigkeiten auf den eigentlichen
Rechtsweg verwiesen. Damit ist dann aber das eigentliche römische iudicium familiae
creigcundae vollständig aufgelöst. (Wo die Teilung nicht durch Parteivereinbarung
erfolgt, ist) nach Pandektenrecht die Art derselben je nach der Art der in den
Erbschaften enthaltenen Sachen und Rechte und der konkreten Verhältnisse der Erben
oerschieden. Der Richter hat sie mit freiem Ermessen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
anzuordnen. Anordnungen des Erblassers müssen, sofern sie einzelnen Erben legats—
artige Rechte geben, befolgt werden, sonst nur, wenn sie den Umständen entsprechen.
Feste Vereinbarungen der Parteien binden den Richter, sonst hat er ihre Wünsche nach
Möglichkeit zu berücksichtigen.
Die Mittel der Teilung sind, wie bei allen Teilungen, bei einzelnen teilbaren
Sachen reelle Teilung, bei Mehrheiten gleichartiger Sachen Verteilung nach Zahl, Maß
oder Gewicht, sonst Annahme einzelner Sachen von einzelnen Erben nach einer Taxe
oder Verkauf an Dritte und Verteilung des Preises. Bei Andrang mehrerer Erben zu
einer Sache muß durch Versteigerung unter ihnen oder Verlosung geholfen werden.
Immer aber ist festzuhalten, daß der eigentliche Gegenstand der Teilung die Erbschaft
im ganzen ist, nicht die einzelnen Sachen als solche, diese vielmehr nur als Bestand—
teile der Erbschaft. Deshalb kann auch bei teilbaren oder verteilbaren Sachen keineswegs
unbedingt Teilung oder Verteilung verlangt werden, sondern nur, wenn es für das
Ganze zweckmäßig ist oder die Erben es wollen.
Abweichend ist das Verhältnis der Miterben in neueren Gesetzbüchern gestaltet,
insbesondere im preußischen Rechte 4und dem folgend im B.G. B.) dahin, daß vor der
Auseinandersetzung keinem Miterben, irgend ein Erbschaftsstück zu einem selbständigen
Anteile gehoͤrt vielmehr erst durch die Teilung jedem bestimmte Objekte seines Erbrechts