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II. Zivilrecht.

zufallen (Gesamthandrecht.). Dadurch wird die Gefahr, daß schon vor derselben ein
Anzelner Miterbe über einen Anteil an Erbschaftsaktiven verfüge, ausgeschlossen, aber
andererseits die freie Bewegung der Miterben und die Abwicklung schwebender Erb—
schaftsverhältnisse ungemein gehemmt.

8 100. Die Kollation. Eine besondere Modifikation der Erbteilung kann bei
der Beerbung von Eltern durch ihre Kinder oder überhaupt von Ascendenten durch ihre
Descendenten durch die sogenannte Kollation! begründet werden. Die Natur des
elterlichen Verhältnisses bringt es mit sich, daß die herangewachsenen Kinder häufig größere
Vermoͤgensteile, namentlich Aussteuern, von, den Eltern empfangen, auf welche die
süngeren eventuell auch einen gewissen rechtlichen oder wenigstens moralischen Anspruch
haben und die ihnen von den Eltern, wenn sie es erlebten, auch unzweifelhaft zu⸗
gewendet werden würden. Wenn hier der Geber vorher stirbt, so ist es in der Billig—
keit und auch im Willen des Verstorbenen selber in der Regel begründet, daß jener
Vorempfang bei der Beerbung mit in Betracht gezogen und dem Empfänger zur Aus—
gleichung bei der Erbteilung mit angerechnet oder von ihm in die Erbmasse mit ein—
geworfen werden muß. Dies heißt Kollation. Man darf dabei nicht von dem Gedanken
ausgehen, als ob die Eltern ihr Vermögen den Kindern stets gleichmäßig zuwenden
müßten oder wenigstens sollten oder wollten und daher jede Ungleichheit bei der Be—
erbung ausgeglichen werden müßte. Die Eltern können, wenn sie wollen, sei es mit
oder ohne Grund, einzelne Kinder nach Belieben bevorzugen, die Rechte der Kinder sind
auf Alimentation, Aussteuer und Pflichtteil beschränkt. Das Prinzip kann daher nur
sein, daß die nicht gewollten und nischt beabfichtigten Bevorzugungen durch die Kollation
heseitigt werden.
Im römischen Rechte war ein solcher Vorempfang bei den Kindern in der väter—
lichen Gewalt, solange deren absolute Vermögensunfähigkeit dauerte, gar nicht möglich,
wenigstens nur beschränkt bei den Töchtern in betreff der dos. Bei den Emanzipierten
bagegen bildeten nicht nur die Geschenke uud Aussteuern, die sie bei oder nach der
Emanzipation vom Vater bekamen, einen Vorempfang, sondern man konnte bei ihnen
aberhaupt alles, was sie irgendwo erwarben, wie ein Geschenk vom Vater ansehen, da
ja, wenn sie in der Gewalt geblieben wären, alles dem Vater gehört hätte und in
seine Erbschaft gefallen wäre. Es war daher natürlich, daß der Prätor, als er den
Emanzipierten ein Erbrecht neben den sui gab und deren Erbrecht dadurch schmälerte,
den Emanzipierten auferlegte, ihr ganzes Vermögen bei der Beerbung des Vaters den
ui zu konferieren (collatio bonorum emancipati). Diese Kollation mußte aber mit
der Einführung der Vermögensfähigkeit der Hauskinder allmählich schwinden und ist im
Justinianischem Rechte ganz auf die Geschenke des Vaters an die Emanzipierten be—
chrünkt. Sie hat felbst hier bei der Möglichkeit der Konvaleszenz der Geschenke an die
ui keinen rechten Grund mehr und muß bei uns ganz wegfallen,wenn man solche
Schenkungen als sofort gültig ansieht.
Im späteren römischen Rechte ist nun aber auch die allgemeine gegenseitige Kollation
des Vorempfangs für alle Descendenten und bei Beerbung aller Ascendenten ohne Rück—
sicht auf väterliche Gewalt im Anschlusse an die alte collatio dotis zu einer gewissen
Auͤsbildung gekommen. Sie ist zunächst vom Kaiser Leo für dos und donatio propter
nuptias, denen dann Justinian eine gekaufte wilitia gleichstellte, eingeführt, also für die
Hauptgegenstände der Versorgung der Kinder. Sonstige Schenkungen („simplex donatio“)
hurden nicht konferiert, wenn es der Schenker nicht besonders angeordnet hatte. Justi⸗
nian schrieb die Kollation der einfachen Schenkungen aber auch gesetzlich wenigstens zur
Rekompensation der Aussteuer für den Fall vor, daß der eine Descendent nur eine Aus⸗
steuer, der andere nur eine einfache Schenkung erhalten hat, für alle sonst hier möglichen

1Arndts, Einwerfung, in, Weiskes Rechtslexikon III 809 -848, Civilist. Schriften II
Nr. 44. Fein, Das Recht der Kollation. 18423. Leist in der Fortsetzung von Gluͤcks Vandekten⸗
dmmentaf. Serie der Bücher 37 und 38. Bd. III 201- 494 (1875).