3. Bruns⸗Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 429

Fälle und Kombinationen jedoch nicht. Zu welchen Zwecken und Verwendungen solche
einfache“ Schenkungen gemacht werden, ist gleichgültig; nur ist alles das, was die Eltern
den Kindern zur Alimentation geben, d. h. zum Lebensunterhalte, zur Erziehung, zum Unter⸗
richt ec., überhaupt gar keine Schenkung, weil ja die Eltern zur Alimentation verpflichtet sind,
und fällt daher gar nicht unter die Kollation. Indessen kann jeder Erblasser die Kollation
durch letztwillige Erklärung nach Belieben erweitern oder beschränken; doch soll sie auch
ohne das bei testamentarischer Succession ebenso eintreten wie bei der Intestatbeerbung.
Immer aber bleibt sie auf die Descendenten beschränkt; bei Seitenverwandten, Geschwistern
oder Neffen findet sie nie statt. Bei den Descendenten aber müssen die Enkel nicht nur
ihren eigenen Vorempfang konferieren, sondern auch den ihrer Eltern, falls er auf sie
gekommen ist.
Das ältere deutsche Recht kannte gleichfalls schon eine Kollation, aber nur für den
Vorempfang, der bei der „Absonderung“ eines Kindes vom Familienvermögen zur Aus⸗
stattung als Vorausgabe auf den künftigen Erbteil gegeben war 1, hier aber ohne Unter—
schied, ob an Söhne oder Töchter und ob als Ausstattung zur Ehe oder zur Begründung
bber Unterstützung eines selbständigen Lebensstandes. Einfache Schenkungen wurden da⸗
gegen nie konferiert. Mit der Rezeption des römischen Rechts hat auch das römische
Kollationsrecht Geltung erlangt, doch wurde die alte Ausstattung unter dem Namen subsidium
 paternum beibehalten, freilich mit mehr oder weniger Unklarheit und namentlich
nicht als der alte allgemeine Begriff, sondern im Gegensatze zu der römischen dos und
dovatio propter nuptias als Ergänzung der römischen Bestimmungen. Die ältere Theorie
und Praxis ging vielfach noch weiter und forderte Kollation von allem, was ein Descendent
vom Ascendenten erhalten hätte, sofern sie nicht von diesem selber oder vom Gesetze aus—
geschlossen wäre, wie namentlich bei allen Alimenten. Die neuere Zeit kehrte wieder zu
dem Prinzipe der Ausstattung zurück, ebenso auch schon die neueren Gesetzbücher, wenn
auch mit manchen Verschiedenheiten.
Infolge der prinzipiellen Verschiedenheit des klassischen und des heutigen Kollations⸗
rechts war gemeinrechtlich im einzelnen vieles streitig. Insbesondere fragte es sich, ob
zu konferieren sei die beim Tode des Erblassers noch vorhandene Bereicherung des
Kollationspflichtigen oder der Wert, den das Konferendum beim Empfang hatte. Die
Stellen, welche in die Pandekten aufgenommen sind, besagen das erstere; der modernen
Idee, daß der Vorausempfang gleichsam eine Abschlagszahlung auf den künftigen Erbteil
gebildet habe, entspricht das letztere. Ferner war bestritten der Teilungsmaßstab bei der
Kollation fur den Fall, daß neben den Descendenten noch Dritte, nicht kollationsberechtigte
Personen, z. B. eine Witwe, miterben. Die einen wollten solche nicht mitgezählt wissen,
wie es nach klassischem Rechte galt und von Justinian nachgeschrieben ist, die anderen
wollten den auf den Dritten fallenden Anteil des Konferendums dem Kollationspflichtigen
belassen. Endlich war nach den Vorschriften der Pandektenstellen die Ausführung der
Kollation durch Kaution der Einbringung des Konferendums zu bewirken, so daß der
Pflichtige möglicherweise mehr zu leisten hat, als er aus der Erbschaft erhält; für das
gemeine Recht behaupteten aber viele, daß die Kollation nur noch durch Anrechnung des
Konferendums auf den Erbteil erfolgen dürfe, mithin der Wert des Vorempfangs, soweit
er den des Erbteils übersteigt, nicht zu konferieren sei. — Bei allen drei Fragen war
die zweite Meinung innerlich besser berechtigt, aber den widersprechenden Quellenstellen
gegenüber schwer zur Geltung zu bringen. In der neueren Gesetzgebung ist sie über—
wiegend angenommen (im Buͤrgerlichen Gesetzbuch beim ersten und dritten Punkt; beim
zweiten bestimmt das Gesetz, daß die ausgleichungspflichtige Zuwendung nur jenem Teil
des Nachlasses zuzurechnen ist, der den Abkömmlingen zukommt, so daß durch die hier⸗
nach eintretende Nichtzählung des Dritten der Ausgleichungsberechtigte und Ausgleichungs⸗
pflichtige gleichmäßig gewinnen, indem beide mehr bekemmen, als wenn der Erblasser die
Zuwendung gar nicht gemacht hätte).

Sachsenspiegel J 18 8 1; Schwabenspiegel Art. 148 (Kaß berg); Leist a. a. O. S. 295-820.