Erstes Buch.
Allgemeiner Ceil.

Kapitel J. Einleitung.

8 1. Begriff und Aufgabe des deutschen Privatrechts. Unter deutschem Privatrecht
verstehi man das in Deutschland geltende Privatrecht deutscher Herkunft.
Wie in der Rechtsgeschichte dargestellt ist, ging mit der Aufnahme der fremden
Rechte das einheimische Privatrecht bei uns keineswegs unter. Vielmehr erhielt es sich
teils als gemeines Recht, teils in den Partikularrechten. Im gemeinen Recht blieb es
anerkannt, soweit es entweder in Reichsgesetzen festgestellt war oder aber durch die Recht—
sprechung als gemeines Gewohnheitsrecht gehandhabt wurde. Der größte Teil des so—
genannten usus modernus Pandéctarum war deutschen Ursprungs. Noch umfangreicher
war der deutschrechtliche Inhalt der Partikularrechte, deren das gemeine Recht brechende
Besonderheiten überwiegend aus dem einheimischen Recht stammten. Vor allem erhielt
sich in den Ländern, in denen der Sachsenspiegel sein Ansehen behauptete, sächsisches
Recht, dessen gemeinsame Sätze als „gemeines Sachsenrecht“ mit dem Vorrange vor dem
gemeinen römischen Recht ein großes Gebiet beherrschten. Darüber hinaus blieben natio—
nale Rechtsanschauungen und Rechtssitten, wenn auch von der gelehrten Jurisprudenz
unbeachtet oder gar verspottet, in den engeren Volkskreisen lebendig.
Seit dem Beginn des achtzehnten Jahrhunderts bahnte sich eine Wiedergeburt des
deutschen Rechts an. Die Entstehung einer germanistischen Rechtswissenschaft, die Partei—
nahme des Naturrechts für germanische Rechtsgedanken und die Zurückdrängung des ge—
meinen Rechts durch große Gesetzbücher, die in der Volkssprache geschrieben waren und
zahlreiche einheimische Rechtselemente aufnahmen, wirkten zusammen, um die Kraft des
überlebenden deutschen Rechts zu verjüngen. Mehr und mehr erwies es sich nun als
befaähigt, sich zu modernem Rechte um- und fortzubilden. Aus deutschrechtlichen Keimen
erwuchsen nun auch ganz neue Rechtsinstitute, die den fremdrechtlichen Rahmen sprengten.
Infolge dieser Bewegung trat das deutsche Privatrecht unter dem neuen eigenen
Namen dem römischen Privatrecht bewußt als selbständige Macht gegenüber. Es wurde
als besondere Disziplin wissenschaftlich gepflegt und an den Universitäten gelehrt. Die
Aufgabe, die diese Disziplin sich setzte, war doppelter Art. In erster Linie zielte sie
darauf ab, denjenigen Teil des sogenaͤnnten gemeinen Rechts, der aus einheimischer Wurzel
stammte, als „gemeines deutsches Privatrecht“ in systematischer Form gesondert darzustellen.
Insoweit lehrte sie ein geltendes, unmittelbar anwendbares Recht. Die positiv⸗rechtliche
Natur des gemeinen deutschen Privatrechts wurde zwar nicht nur von denen, die über⸗
haupt die formelle Einheit des gemeinen Rechts bestritten, sondern auch von manchen,
die dem römischen Recht die Kraft eines formell gemeinen Rechts zuschrieben, in Abrede
gestellt, blieb aber in der Praxis unbezweifelt und wurde auch in neuester Zeit vom
Encyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. 4 8