4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 435

öffentliche Recht durch und durch gegenseitig, andererseits auch das Privatrecht durch und
durch sozial war. Aber der Kaufpreis dafür war die Unfreiheit des Staates und die
Unfreiheit des Individuums. Erst die mit Hilfe des römischen Rechts unendlich mühsam
durchgesetzte Scheidung von öffentlichem und Privatrecht ermöglichte die Erhebung des
Staales zum souveränen Gemeinwesen und die Anerkennung des Individuums als eines
in sich beruhenden Einzelwesens. Aber wenn eine Zeit lang darüber der große germa—
nische Gedanke der Einheit alles Rechts bei uns (im Gegensatz zu England) verloren zu
gehen und im öffentlichen Recht der Staatsabsolutismus, im Privatrecht der Individualis⸗
mus zu triumphieren drohte, so ist mit der Wiedergeburt des nationalen Rechts mehr
und mehr die Einheit über dem Gegensatz von neuem erschienen. Das öffentliche Recht
ist mit der Einkehr der Freiheit in die Ordnung, mit der Ausgestaltung der Gegenseitig⸗
keit zwischen dem Ganzen und seinen Gliedern, mit der Zuteilung gliedmäßiger Rechte
neben den Pflichten, mit der Sicherung des Eigenlebens der engeren Verbände und mit
der Einführung des Rechtsschutzes in sein Gebiet wieder zu vollem Recht geworden Idee
des Rechtostaais). Das Privatrecht aber hat wieder eine sozialere Färbung angenommen.
Auch soweit es Individualrecht ist, geht es zwar von der Freiheit der Menschen als un—
verbundener Träger von Einzelbereichen aus, entbindet aber die Einzelbereiche nicht von
der Unterordnung unter die Gemeinschaft, sondern setzt aller Sachherrschaft und aller
Vertragsfreiheit feste Schranken und durchdringt alle Befugnisse mit Pflichten, um gegen—
uber den Einzelinteressen das Gesamtinteresse zu wahren. Überdies aber entfaltet es sich
im Familien-, Gesellschaftss und Genossenschaftsrecht zu echtem Sozialrecht, so daß bereits
im Privatrecht die organische Verbundenheit der Menschen in Gemeinschaftsordnungen
verschiedener Stufen zum Ausdruck kommt. Da dies alles germanischer Herkunft, ist, hat
das deutsche Privatrecht gerade diese Züge des geltenden Rechts zu enthuͤllen. Überdies
hat es fich mit Instituten zu beschäftigen, bei denen die ehemalige Vermischung von
Hrivatrecht und oͤffentlichem Recht nachwirkt. Es hat daher zugleich die Brücke vom
Privatrecht zum öffentlichen Recht zu schlagen.
Das deutsche Privatrecht des Mittelalters neigte zur Ausgestaltung besonderer
Rechtsordnungen für jeden Lebenskreis. Es überwand nicht nur nicht den
uralten Gegensatz der Stammesrechte, sondern schritt in wachsender Zersplitterung zu
partikulärer Rechtsbildung für die einzelnen Territorien, Städte und Dörfer fort. Und
es spaltete sich uͤberdies in Sonderrechte sür die verschiedenen Stände, Berufe und Sach—
gattungen (Land- und Lehnrecht, Dienstrecht, Hofrecht, Weichbildrecht, Fürsten- und Ritter—
recht, Handels⸗ und Gewerberecht, Bergrecht, Deichrecht u. s. w.). Daß in diesem Reich—
tum das gemeine Recht nahezu verschwand, war der Grund für die schwere Erkrankung
des nationalen Rechts, zu deren Heilung das fremde Recht herbeigerufen wurde. Doch
trieb gegenüber dem neuen gemeinen Recht, das vorzugsweise römisch war, die deutsche
Eigenart immer wieder Partikularrecht und Sonderrecht hervor. Die endliche UÜber—
windung des Partikularismus auf nicht mehr bloß fremdrechtlicher Grundlage ge—
lang erst dem wiedergewonnenen nationalen Staat. Allein die neue Rechtseinheit läßt
auf vielen und gerade auf solchen Gebieten, auf denen das einheimische Recht den Sieg
behauptet hat, fuͤr partikuläre Rechtsbildung Raum. Dem Überwuchern der Sonder—
rechte sehte die mit Hilfe des fremden Rechts vollzogene Umwandlung der ständischen
Ordnung in die staatsbürgerliche Ordnung ein Ziel. Allein unser für alle geltendes
bürgerliches Recht schließt kräftige und umfassende Sonderrechtsbildungen für bestimmte
Lebensbereiche (Personenz, Sachen- oder Geschäftskreise) keineswegs aus. Es fordert nur
von ihnen Beschränkung auf die in eigentümlichen Lebensverhältnissen begründeten Be—
fonderheiten und harmonische Eingliederung in den Gesamtbau. So bewährt sich auch
heute die Eigenart des deutschen Privatrechts mit Energie in den teils durch die Reichs⸗
gesetzgebung kodifizierten, teils der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Normenkompleren, die
das gemeine bürgerliche Recht, das ihnen gegenüber auch schlechthin als das buͤrgerliche
Recht bezeichnet wird, durch ein mehr oder minder selbständiges Sonderprivatrecht ab⸗
wandeln oder ergänzen. Manche unter ihnen, wie das Haͤndelsrecht, Seerecht und
Wechselrecht neuc dings auch das Gewerberecht, haben sich zu so umfassenden Systemen
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