4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 437

formell gemeines Recht, wohl aber allgemeines deutsches Recht brachte der Deutsche Bund
durch Bundesbeschlüsse zu stande, durch die die einzelnen Staaten zu übereinstimmender
Gesetzgebung verpflichtet werden konnten. Die deutsche Bundesakte v. 8. Juni 1818, die
Wiener Schlußalte v. 15. Mai 1820 und einige Bundesbeschlüsse enthalten privatrechtliche
 Bestimmungen.
2. Partikularrechte. Sie zerfallen in drei Gruppen:
a. Kodifikationen mit Anerkennung des gemeinen Rechts. Seit
dem Ende des 15. Jahrhunderts wurden in Städten und Ländern Gesetzbücher erlassen,
die aber nur das partikulaäre Recht kodifizierten und daher das gemeine Recht als Hilfs⸗
recht bestehen ließen.
Den Anfang machten neue Stadtrechte, in denen das mittelalterliche Recht
einer Revision unterzogen wurde. Nachdem zuerst die Nürnberger Reformation von 1479
das einheimische Recht mit römischem Recht durchsetzt hatte, ergingen mehrfach noch
staͤrker romanisierende „Reformationen“. So die Wormser von 1499, die verneute Nürn⸗
berger von 1564, die Lüneburger von 13577 -1588 (von Husanus), die Frankfurter von
1578 (von Fichard). Schonender gegen das deutsche Recht verhielt sich das (von Zasius
verfaßte) Freiburger Stadtrecht von 1520. Einen rein deutschen Charakter bewahrte das
revidierie Lübische Recht von 1886. Überwiegend deutsch blieben die Hamburger Statuten
von 1608. In überaus zahlreichen Städten wurden nur kleinere Statutarrechte über
einzelne Materien (Familien- und Erbrecht, Baurecht u. s. w.) abgefaßt. In manchen
Staͤdten blieben mittelalterliche Stadtrechte in Kraft (so bis zur Gegenwart Münchener
von 1347, Bremer von 1438, mehrfach das ältere lübische Recht).
Unter den Landrechten dieser Zeit befinden sich solche, die nur einheimisches
Gewohnheitsrecht aufzeichnen (z. B. Recht des alten Landes von 1517, Stedinger L.R.
von 1525, Hadeler von 1588, Wurstener von 1611, Butjadinger von 1664 auch der
von M. Normann um die Mitte des 16. Jahrhunderts verfaßte Wendisch-Rügianische
Landgebrauch). In vielen Territorien aber wurden umfassende Kodifikationen mit mehr
oder minder starker Heranziehung des römischen Rechts vorgenommen. Unter den älteren
Landrechten sind das Badische von 1811 (von Zasius), das Ostfriesische von 1517, die
onatitatis Joachimiea für die Mark Brandenburg von 1827, die Tiroler v.O. von
1532 (daraus Henneberger von 15389), die Ordnung und Reformation für Jülich und
Berg don 1555, das Dithmarsische L.R. von 1567 hervorzuheben. Sehr einflußreich
wurde die Solmser Gerichtss und Landesordnung von 1571 (von Fichard). Den Cha—
rakter eines Landrechts hat auch die offizielle Sammlung der das gemeine Sachsenrecht
fortbildenden Kursächsischen Konstitutionen von 1572 (dazu Dezisionen von 1661 und
1746). In Wuͤrtteinberg ergingen die immer stärker romanisierenden Landrechte von
1555, 1565 und 1610, deren drittes spater im ganzen Königreich eingeführt wurde.
Weitere Landrechte sind das Kurpfälzer von 1682, Nassauische von 1616, Würzburger
don 1618, Kurkslnische von 1668, Kurtriersche von 1668 (revid. 1714), Hohenloher von
1737, Kurmainzer von 1755, Bamberger von 1769. Das Landrecht des Herzogtums
Preußen von 1620 wurde 1684 revidiert und 1721 in neuer Umarbeitung (von Cocceji)
als Landrecht des Königreichs Preußen verkündigt. In Bayern, wo im Jahre 1518 das
Landrecht Kaiser Ludwigs von 1346 zur Reformation des Bayerischen Landrechts um—
gestaltet und 1616 ein neues Landrecht verkündigt war, kam im Jahre 1756 der Codex
Maximilianous Bavaricus eivilis (von Kreittmayr) zu stande, der den ganzen usus modernus
 aufnahm und schon den Übergang zu den großen Gesetzbüchern bildet.
p. Kodifikationen mit Ausschluß des gemeinen Rechts. Die schon
seit dem 17. Jahrhundert hervortretenden Bestrebungen, das Corpus juris eivilis durch
ein volkstümliches Gesetzbuch zu ersetzen, führten zuerst in Preußen zu einem endgültigen
Erfolge. Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794, die älteste und zugleich groß⸗
artigsie moderne Kodifikation überhaupt, trat an Stelle des gemeinen Rechts. Dieses
Gesetzbuch, das außer dem Privatrecht auch das gesamte materielle öffentliche Recht um—⸗
faßt, weist einen starken deutschrechtlichen Einschlag auf. Es wurde bei der Erweiterung
der Monarchie nict in alle heun wolbenen Landesssteile eingeführt, so daß sein Geltungs—