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II. Zivilrecht.

zebiet nur die östlichen Provinzen außer Neuvorpommern und Rügen, ein Teil von
Hannover (Ostfriesland), Westfalen und drei Kreise der Rheinprovinz (überdies außer—
halb Preußens Ansbach-Bayreuth und Teile von Weimar) bilden. Den Provinzial- und
Statutarrechten gegenüber nimmt es nur subsidiäre Geltung in Anspruch (das Ost—
breußische Provinzialrecht wurde 1801 und 1802, das Westpreußische 1844 kodifiziert).
Das Preußische Landrecht ist auch in seinen privatrechtlichen Bestandteilen nicht völlig
—VV das französische Zivilgesetzbuch von 1804
(Oodeé eivil), in dem das römische Recht mit dem germanischen Recht der Coutumes ver—
chmolzen ist, an Stelle des gemeinen Rechts und blieb auf dem ganzen linken Rhein—
üfer und im Herzogtum Berg (Düsseldorf) bis zum 1. Januar 1900 in Geltung. Seit—
dem ist es (in Preußen mit Ausnahme einiger Artikel) außer Kraft gesetzt. — In ster—
reich wurde das gemeine Recht endgültig durch das noch heute geltende buͤrgerliche Gesetz⸗
huch von 1811 beseitigt. — Für Baden wurde eine Übersetzung des Code civil mit
Zufätzen als Badisches Landrecht von 1809 verkündigt (jetzt aufgehoben). — Endlich trat
im Koönigreich Sachsen mit dem Jahre 1866 ein buͤrgerliches Gesetzbuch in Kraft, von
dem einige Artikel noch gelten.
e. Spezialgesetze. Schon seit dem Mittelalter wurden zahlreiche ganz oder
halb privatrechtliche Materien durch Spezialgesetze geregelt. Sie vor allem vollzogen
bie Rechtsfortschritte und verhalfen deutschen Rechtsgedanken zum Durchbruch.
UI. Seit der Reichsgründung.
Gemeindeutsche. Nachdem der Norddeutsche Bund Gesetzgebungsgewalt für
einen Teil des Privatrechts empfangen und das Deutsche Reich sie erweitert übernommen
und durch Gefetz vom 20. Dezember 1878 auf das gesamte bürgerliche Recht erstreckt
hatte, erstand ein neues gemeines deutsches Recht— Die Hauptmasse des Privatrechts ist
m B. G.B. kodifiziert. In ihm hat das nationale Recht, das der erste Entwurf von
neuem romanistisch zu verkümmern drohte, zwar kaum den ihm gebührenden Platz, aber
doch eine mitherrschende Stellung behauptet. Daneben greifen zahlreiche ältere und
üngere besondere Reichsgesetze tief in das Privatrecht ein. Ihr Inhalt ist überwiegend
deulscher Herkunft.
2. Partikuläre. In den Einzelstaaten wurden neue Gesetzbücher nicht mehr
exlassen, wohl aber mancherlei Spezialgesetze, von denen viele in Kraft geblieben sind.
Sodann ergingen überall Ausführungsgesetze zum B.G. B. und dessen Nebengesetzen, um
das fortgeltende Landesrecht dem Reichsrecht anzupassen. In den Ausführungsgesetzen,
wad auch in besonderen Landesgesetzen sind zum Teil deutschrechtliche Materien neu
odifiziert.

F 4. Literatur des deutschen Privatrechts. Die älteste Bearbeitung des deutschen
Privatrechts findet sich in den Rechtsbüchern des Mittelalters. An ihre Stelle traten
zunächst die populären Schriften, die das fremde Recht in deutscher Sprache und in An—
hassung an deutsche Verhältnisse für Schöffen und Laien darstellten. Unter ihnen ragt
Fer Laͤenspiegel von Ulrich Tengler (zuerst 1609) hervor. Als mit dem Ende des
16. Jahrh. die Abdrängung des Volkes vom Rechtsleben vollendet war, verstummte auch
diese Litetatur. Die gelehrte, lateinisch schreibende romanistische Jurisprudenz trat die
Alleinherrschaft an. Auch die romanistische Jurisprudenz aber konnte insoweit, als sie
sich mit der Praris beschäftigte, das einheimische Privatrecht nicht ganz vernachlässigen.
Dies ergeben namentlich die Sammlungen und Bearbeitungen der Entscheidungen von
Rechtsfällen, wie sie in den Werken der Reichskammergerichtsjuristen (besonders
Mynfinger und Gail)h, den ähnlichen Arbeiten über die Praxis oberer Landes⸗
gerichte, den Spruchsammlungen der Juristenfakultäten und den seit Zasius von fast
sedem bedeutenden Juristen herausgegebenen Consilia und Responsa vorliegen. Ein—
zehender noch behandeln das einheimische Recht die Darstellungen des usus modernus pandeéctarum,
 wie die Jurisprudentia forensis von B. Carpzov (1638), die Praxis juris
Romam in foro Germanico von J. Schilter (1692, zuerst 1675 als Pxereitationes
4“50 bros Pandectarum), das Specimen usus moderni Pandectarum von