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II. Zivilrecht.

Bender, Lehrb. 18835, ure 1848; Hohenzollern p. A. Hodler, 1898. —, Bayern P. Roth,
Bahr. Civilr. 8 Bde., 1871,78, 2. Aufl. 1881, Bd. LAIII v. Becher 1897 ff. -. Württemberg:
Rehe z . Aufl. i846 sf. . Warchter, 2 Vde. (unvollendet) 1886503 Bierer isaff
einzelne Teile v. Lang (Familienr., Sachenr.) AHegler (Allg. Lehren u. Sachenr., R. der Forderungen)
Sibin uv. Kübel (Erbrecht)y; MNandr 1901ff. — Thüringen; Heimbach 1848; für Weimar Völker
1855, Aten burg Hesse 1841, Gotha Brückner 1830, Meiningen Unger 1890 ff., Rudolstadt
d. Bamberg 1344, Sondershausen v. Hellbach 1820ff. — Mecklenburg: v. Kamptz 1805/24;
Zöhkau, Mecklenb. Landr. 8 Bde. (unvöllendet) 1871/81. — Hessen-⸗Darmstadt: A. B. Schmidt,
Die 'geschichtlichen Grundlagen des bürg. R. in Hessen, 1893. — Oldenburg: v. eg 1804/6. —
Zraunschweig: Steinacker 1848; A. Hampe 1888. — Lübeck: Pauli, Abhändl. 183765; v. Duhn,
Deutschrechtliche Arbeiten, 1877. — hamvura. Baumeister 1856; Niemeyer 1892 ff. — Bremen:
post 1866/08, Nachtrag 1887. — 2. Preußisches Landrecht; Bornemann, 6 Bde. 2. Aufl.
843. Forster i865 ff 7. Aufl. v. Ekcius 1886ff. H. Dexnburxg 1871ff. 5. Aufl. 1895 ff. —
Provinzial⸗ und Statutarrechte: v. Kamptz, 8 Bbde., 1826 ff. — 83. Rheinisch-französtisches
Recht: K. S. Zachariae, des rangeß Civilx,, 1808 ff., 8. Aufl. v Crome 1894 ff.
8. F. Cretschmar, Rhein. Tivilr., 4. Aufl. 1894. — 4. Badisches Recht: Behagel, neuesie
Aufl. 1891; Kah 1887; Hachenburg 1887, erg. 1896. — 5. Sächsisches Gesetzbuch: Sieben—
haur 1872: Grütz mann 1887/89.

8 5. Verwandte Rechte. Wichtige Hilfsmittel für das deutsche Privatrecht sind
die verwandten ausländischen Rechte.
1. Deutsche. Die außerhalb des Deutschen Reichs geltenden deutschen Rechte
sind für die Rechtsgeschichte überhaupt Bestandteile, dagegen für die Dogmatik nur Hilfs—
nittel des deutschen Privatrechts.
So seit 1866 oder doch 1900 das Österr eichische Privatrecht, das auf dem
Gesetzbuch von 1811 und desfen Fortbildung beruht.
So vor allem überwiegend das Schweizerische Recht, das, weil in der Schweiz
keine oder nur eine beschränkte Rezeption stattfand, vielfach rein deutsche Züge bewahrt
hat. Zur Zeit ist die Hauptmasse des Privatrechts noch Kantonalrecht. In einzelnen
— Kodifikation (Uri, Schwyz, Unter—
walden, Appenzell, aber auch Basel, St. Gallen, Thurgau); in anderen sind moderne
Gesetzbuͤcher erlassen, die sich in der welschen Schweiz an das französische, in Bern,
Luzern, Solothurn und Aargau an das österreichische Vorbild anlehnen, waäͤhrend in Zürich
ein von Bluntschli ausgearbeitetes selbständiges Gesetzbuch stark deutschrechtlicher
Färbung (1853/56, revidiert 1887) eingeführt und in Schaffhausen, Zug und Glarus
dieses Gesetzbuch nachgebildet, in Graubuͤnden ein verwandtes Gesetzbuch (von Planta)
geschaffen ist. Ein einheitliches Bundesprivatrecht gilt für das Obligationenrecht mit Ein—
schluß des Mobiliarsachenrechts (seit 1883) und für einzelne andere Rechtsmaterien. Der
Entwurf eines vollständigen Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist von E. Huber aus-—
gearbeitet und vom eidgenössischen Justizs und Polizeidepartement als Vorentwurf (1900)
aebst Erläuterungen (1902) veröffentlicht. Er bringt an vielen Stellen deutsche Rechtsgedanken
 in volkstümlicher Fassung zum Ausdruck.
So endlich das Baltische Recht in den russischen Ostseeprovinzen, dessen Zu—
sammenstellung durch Bunge als Liv-, Esth- und Kurländisches Privatrecht i. J. 1864
Gesetzeskraft erhalten hat.
2. Andere germanische. Das früh vom deutschen Recht abgezweigte nieder—
ländische Recht ist in neuerer Zeit stark vom französischen Recht überwältigt. Die haupt—
ächliche Bedeutung der standinavischen Rechte für das deutsche Privatrecht liegt in den
Aufschlüssen über die gemeinsame urgermanische Grundlage. Als ein zum größten Teil
ankodifiziertes Recht, das aus germanischer Wurzel unter bloß formaler Einwirkung der
fremden Rechte zu einem modernen Weltrecht emporgewachsen ist, bietet das englisch—
amerikanische Recht für alle deutschrechtlichen Forschungen ein hohes Interesse.
8. Romanische. Die romanischen Rechte haben sämtlich aus den germanischen
Stammesrechten, unter denen das langobardische in Italien bestimmenden Einfluß auf
die gesamte europäische Jurisprudenz gewann, das fränkische in Frankreich schöpferisch
fortwirkte, eine Fülle von gedanklichen und stofflichen Elementen aufgenommen. Germani—
sches Recht durchzieht insbesondere, wie schon erwähnt ist, auch die französische Kodifi—