4. Gierke, Grundzüge des deuischen Privatrechts. 441

kation, die bei den übrigen romanischen Völkern und darüber hinaus teils rezipiert, teils
den neueren Gesetzbüchern zu Grunde gelegt ist.
. Osteuropaͤische. Schon seit dem Mittelalter drang das deutsche Recht als
befruchtendes Kulturelement nach Osten vor. Auch heute zeigen die slavischen Rechte
mannigfache Spuren seines Einflusses. Der jüngst (in deutscher Übersetzung 1901) ver—
öffentlichte Entwurf eines ungarischen allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches schließt sich
vielfach nahe an das deutsche B.G. B. an.

Literatur: 1. Osterreichisches Recht: Kommentare zum Gesetzbuch v. Zeiller; v. Kirch⸗
stetter; v. Pfaff u. Hofmann (ebst Exkursen, unvollenbet) ESysteme v. Unger, Bd. —, II u.
VI Isbo, 60. 64 v. J. Krainz, herausg. v. Pfaff, 2 Bde. 2. Aufl. 1894. — 2 Schweizer R.:
E. Huber, System u. Geschichte des schweizer. Privatrechts, x Bde., 1886 /94. Schneider u, Fick,
Das schweizerische Obligationenrecht, 1882. Komm. zumszurcher G.B. v. Bluntschli uv. Schneider.
8. Baltisches R. Bunge, Das liv.- u. esthländ. P.K., 2. Aufl. 1847,48; Das kurländ. P. R.,
1851. C. Eromann, ESystem des Privatrechts der Ostseeprovinzen Liv-, Esth- u. Kurland, 4 Bde.,
Isgo gdie Literatur über das englische und über das romanische R. bei den besonderen diesen
Rechten gewidmeten Darstellungen.

Kapitel II. die Rechtsslätze.

8 6. Das Werden der Rechtssäte. Das Recht im objektiven Sinne als Inbegriff
äußerer Normen für menschliches Wollen kommt in Rechtssätzen zur Erscheinung, die sich
in geordneten Zusammenhängen zu Rechtsinstituten und zuletzt zum Ganzen der Rechtsordnung
 verbinden. Die Rechtssätze wandeln sich; sie werden durch menschliche Tat im
Wege der „Rechtserzeugung“ geschaffen, umgeschaffen und abgeschafft. Alle Rechts⸗
erzeugung ist Gemeinschaftstat; die mitwirkenden Einzelnen handelin als Glieder oder
Degane der Gemeinschaft. Der Vorgang der Rechtserzeugung fordert eine innere und
äußere Betätigung des Gemeinlebens: Rechtsbildung und Rechtsausspruch. Je nachdem
das Recht durch die kraft der Lebensordnung einer organisierten Gemeinschaft dazu be—
rufenen Organe bewußt festgestellt und ausdrücklich erklärt wird oder unmittelbar aus
unorganisiertem Gemeinleben durch Bildung und Außerung einer Gemeinüberzeugung
entspringt, unterscheidet man gesetztes und ungesetztes Recht. Die Rechtsetzung erfolgt
entweder durch den Staat, der als Träger höchster Macht sich selbst seinen Wirkungs—
bereich abgrenzt, oder durch einen ihm untergeordneten Verband. Hiernach unterscheidet
man Gesetz und Satzung. Ungesetztes Recht wird entweder durch die Gemeinschaft der
Rechtsgenossen selbst oder durch einen besonderen Berufsstand für die Gemeinschaft her—
vorgebracht. Hiernach unterscheidet man eigentliches Gewohnheitsrecht und Juristenrecht.
Die zur Rechtserzeugung kompetenten Wirkungskräfte nennt man Rechtsquellen. Im
Laufe der Zeit hat sich das Verhältnis der verschiedenen Arten von Rechtsquellen zu
einander verschoben. Das ursprüngliche Übergewicht des Gewohnheitsrechtes ist der Vor⸗
macht des gesetzten Rechts gewichen, die Satung ist durch das Gesetz, das Volksrecht
durch das Juristenrecht zurückgedrängt.

8 7. Gesetzesrecht. Da sowohl das Reich wie seine Gliedstaaten Staaten sind,
gibt es heute in Deutschland, wie schon zu Zeiten des alten Reichs, eine doppelte Art
von Gesetzesrecht: Reichs⸗ und Landesgesetz.
Mit dem materiellen Begriff des Gesetzesrechts als des staatlich gesetzten Rechts
kreuzt sich der formelle Begriff des Gesetzesrechts als einer durch die obersten
Organe des Staats (die „gesetzgebende Gewalt“) in bestimmter Form („dem Wege der
Gefetzgebung“) bewirkten Erklaͤrung. Es gibt formelle Gesetze, die keine Rechtssätze
enthauen. Naderfeins fleßt Gesetzesrecht im materiellen Sinn auch aus gewissen als
„Verordnungen“ bezeichneten Erklärungen anderer, allgemein oder speziell dazu ermäch⸗
ligter Staatgorgane. Man nennt Verordnungen, die objektives Recht setzen, „Rechts⸗
verordnungen“ und unterscheidet sie von bloßen Verwaltungsverordnungen“.
Uber das Zustandekommen von Gesetzesrecht entscheidet das Staatsrecht. Er—
forderlich ist erstens gehörige Gesetzesbildung durch die verfassungsmäßig berufenen, bei