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II. Zivilrecht.

ormellen Gesetzen und bei Rechtsverordnungen ungleich bestimmten Staatsorgane. Er—
orderlich ist aber zweitens gehöriger Gesetzesausspruch durch das hierzu berufene, bei
zormellen Gesetzen von dem Gesetzesbildungsorgan verschiedene Organ. Die Form der
Verkündigung war im älteren deutschen Recht mündlicher Vortrag (in der Versammlung,
bon Gerichtsstühlen, Kanzeln und Rathäusern). Doch gewann daneben die schriftliche
Verbreitung und seit Erfindung der Buchdruckerkunst die Verbreitung durch den Druck
wachsende Bedeutung. Endlich wurde der Druck in bestimmten amtlichen Blättern zur
allein wirksamen Verkündigungsform erhoben (so 1807 in Württemberg, 1810 in
Preußen). Dies gilt heute allgemein für formelle Reichs- und Landesgesetze.
Den Zeitpunkt seines Inkrafttretens kann das Gesetz sich selbst bestimmen.
In Ermangelung einer solchen Bestimmung gelten feste gesetzliche Fristen. Reichsgesetze
und preußische Landesgesetze treten am vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages, an dem
das sie enthaltende Blatt der Gesetzsammlung ausgegeben ist, in Kraft. Vom Augenblick
seines Inkrafttretens an gilt das Gesetz fuͤr alle Gesetzesunterworfenen ohne Rüchsicht
auf unverschuldete Unkenntnis.
Die Anwendung der Gesetze erfolgt durch die Gerichte von Amts wegen. Die
Gerichte sind aber befugt und verpflichtet, selbständig zu prüfen, ob das Gesetz in
gültiger Weise zu stande gekommen ist und somit nicht bloß der Schein eines Gesetzes vor—
liegt. Die Pruͤfung richtet sich zunächst auf die gehörige Verkündigung (wichtig bei
ilteren Gesetzen und bei Rechtsverordnungen). Die Prüfung erstreckt sich aber auch
auf die gehörige Gesetzesbildung, daher auf die verfassungsmäßige Mitwirkung der berufenen
Organe (3. B. der Volksvertretung), bei allen Landesgesetzen auf die Zuständigkeit der
Sinzelstaatsgewalt gegenüber der Reichsgewalt und bei allen Rechtsverordnungen auf das
Vorhandensein der Verordnungskompetenz. Doch ist in Preußen und einigen anderen
Staaten durch positive Verfassungsbestimmung die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig
erkündigter königlicher Verordnungen den Gerichten entzogen. Diese Beschränkung
fällt auch für den preußischen Richter insoweit weg, als es sich um ein dem Reichs—
recht widersprechendes Landesgesetz handelt. Auch gilt sie nicht in Ansehung der vom
Kaiser verkündigten Reichsverordnungen.

F 8. Satzungsrecht. Satzung ist Rechtsetzung durch einen Verband, der nicht
Staat ist. Die Befugnis eines dem Staate untergeordneten Verbandes, sich selbst
Recht zu setzen, heißt Satzungsgewalt oder Autonomie.
Die Autonomie ist Rechtsquelle. Sie schafft Rechtssätze, nicht bloß Rechts—
verhältnisse. Im deutschen Mittelalter flossen freilich, wie objektives und subjektives
Recht überhaupt, so die Rechtsetzung und das Rechtsgeschäft vielfach ineinander, brach sich
daher auch die Satzungsgewalt in Form von Verträgen und Verfügungen von Todes
wegen Bahn. Heuͤte ist beides begrifflich zu scheiden. Man darf ebensowenig die
Autonomie als erweiterte rechtsgeschäftliche Freiheit wie diese als Privatautonomie deuten.
Die Geschichte des deutschen Rechts zeigt uns bis zur Rezeption eine außer—
ordentliche Kraft der Autonomie. Grundsätzlich konnte jeder genossenschaftliche oder
herrschaftliche Verband sich ein seine Angehörigen verbindendes Recht setzen, wenn er
ur nicht in das Recht eines höheren Verbandes eingriff. Bestätigung diente nur zur
Sicherung. Als bloße Satzung aber galt, da eigentliches Gesetz nur das Reichsgesetz
war, auch jedes Land- und Stadtrecht. Man schrieb daher auch den Landesherrn und
Reichsstädten ein bloßes „us statuta condendi“ zu und nannte alle Partikularrechte
Statuten“ (daher die Ausdrücke „Statutenkollision“ und „statutarische Portion“). Nach
zer Rezeption steigerte sich allmählich die Autonomie der Landesherren und Reichsstädte
zur Gesetzgebungsgewalt. Dagegen wurde die Autonomie der landsässigen Verbände
möglichst beschränkt und, soweit sie fortbestand, entweder an staatliche Sanktion gebunden
oder in rechtsgeschäftliche Verfügung aufgelöst. Im 19. Jahrh: gewann die Autonomie
mit der Wiederbelebung der Körperschaftsfreiheit neue, wenn auch bescheidenere Bedeutung.
Subjekt von Satzungsgewalt ist heute jeder vom Recht als selbständiges Ganze
anerkannte Verband. Auch die privaten Vereine schaffen in ihren Satzungen ein für